ECLI:DE:BGH:2016:071216U2STR522.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES U RTEIL 2 StR 522/15 vom 7 . Dezember 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7 . Dezemb er 201 6 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl, Zeng, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grube , Erster Staatsanwal t als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin als Verteidigerin des Angeklagten H . , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten A . , Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenklägers S . , Justizamtsinspektorin in der Verhandlung, Justizangestellte bei der Verkündung als Urkundsbeamtin nen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten A . wird a) das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. Mai 2 015 aufgehoben, soweit die in dem Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 7. November 2014 angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Führerscheins aufrechterhalten worden sind ; die Aufrechterhaltung dieser Entscheidungen en t- fällt; b) der Urteilstenor dahin klargestellt, dass der Angeklagte A . der tateinheitlich in zwei Fällen begangenen be - sonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe , in einem Fall in weiterer Tateinh eit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten A . wird verworfen. 3. Die Revision des Angeklagten H . wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des ve r- suchten Wohnungsein bruchsdiebstahls, des Wohnungsei n- bruchsdiebstahls sowie der tateinheitlich in zwei Fällen b e- gangenen besonders schweren räuberischen Erpressung , in einem Fall in weiterer Tateinheit mit gefährlicher Körperve r- letzung sowie des Besitzes eines verbotenen Gege nstands (Butterflymesser) schuldig ist. - 4 - 4. Die Angeklagten tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten A . - scher Erpressung in Tateinheit mit einer weiteren schweren räuberischen E r- pressung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteil t. Die E inzelgeldstrafen von 60 Tagessätzen und 80 Ta - gessätzen aus dem Strafbefehl des Amtsge richts Frankfurt am Main vom 7. No - vember 2014 971 Cs 860 Js 33305/14 in Verbindung mit dem Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Mai n vom 23. Februar 2015 hat es g esondert bestehen lassen und auf eine Gesamtgeldstrafe von 110 Tagess ätzen zu j e- weils 25 EUR zu rückgeführt; ferner hat es die in dem Strafbefehl angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis, die Einziehung des Führerscheins sowie die Fahrerlaubnissperre von el f Monaten aufrecht erhalten. Den Angeklagten H . - len, wobei es in einem Fall beim Versuch geblieben ist, wegen schwerer räub e- rischer Erpressung in Tateinheit mit einer weiteren schwere n räuberischen E r- pressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Besitzes eines unerlaubten Gegenstandes (Butterflymesser) zu einer Gesamtfreiheit s- strafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die Unte r- 1 - 5 - bringung de s Angeklagten in einer Entziehungsanstalt sowie den Vorwegvol l- zug von zwei Jahren und drei Monaten der Gesamtfreiheitsstrafe angeordnet sowie eine Ein ziehungsentscheidung getroffen. Gegen diese Verurteilung wenden sich die Angeklagten A . und H . mi t ihren unbeschränkt eingelegten, auf eine Formalrüge (H . ) sowie auf sachlich - rechtliche Einwendungen (A . und H . ) gestützten Revisio - nen. Die Revision des Angeklagten A . führt zu dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen geringen Teilerfo lg und erweist sich im Übrigen als unbegründet . Die Revision des Angeklagten H . hat keinen Erfolg. Der Senat sah Veran - lassung, den Schuldspruch hinsichtlich beider Angeklagter dahin klar zu stell en , dass sie der tateinheitlich in zwei Fällen begangene n besonders schweren rä u- berischen Erpressung schuldig sind . I. Das Landgericht hat fol gende Feststellungen getroffen: 1. Der Angeklagte H . versuchte am 19. Februar 2014 gegen 18.45 Uhr in Begleitung eines unbekannt gebliebene n Mittäter s , bei dem es sich möglicherweise um den Angeklagten A . handelte, in die Souterrainwoh - nung des Zeugen S . einzubrechen, um Bargeld, Wertgegenstände und möglicherweise auch Drogen zu entwenden. In Ausführung dieses Tat en t- schlusses begab er sich zu der rückwär tig en Seite des Wohnanwesens, hebelte mit einem unbekannt gebliebenen Werkzeug den Rollladen auf und schlug mit einem Stein ein Loch in die Wohnzimmerscheibe , um in die Wohnung einz u- 2 3 4 5 - 6 - dringen . Der Angeklagte gab die weitere Tatausführung auf und floh , nachde m er sich entdeckt glaubte und sein Vorhaben als gescheitert ansah. Durch die Tat entstand ein Sachschaden in Höhe von rund 2.600 EUR. 2. Die Angeklagten A . und H . beschlossen am 28. Februar 2014, den Zeugen S . , der mit Drogen handelte und da mit prahlte, große Bargeldbeträge zu besitzen, gemeinsam in seiner Wohnung zu überfallen und auszurauben. Sie beabsichtigten, sich durch eine List Zutritt zur Wohnung zu verschaffen und sich als Polizeibeamte aus zu g e ben; eine mögliche Verletzung des Zeuge n S . oder zufällig anwesender Dritter war von ihrem Tatplan nicht umfasst. Nachdem sie die Wohnung ausgekundschaftet und dabei festgestellt h a t- ten, dass der Zeuge S . sich gemeinsam mit zwei weiteren Personen in sei - ner Wohnung aufhielt, entfernt en sie sich zunächst vom Tatort und liehen sich von einem Bekannten des Angeklagten A . eine ungelade ne Schreck - schuss p istole Walther P 22, Kaliber 9 Millimeter , um sie b ei der Tatbegehung als Drohmittel einzusetzen. Der Angeklagte A . nahm die Pistol e an sich, obwohl er wie er wusste nicht über die hierzu erforderliche Erlaubnis verfü g- te. Nach dem gemeinsamen Konsum eines Gramms Kokain begaben sie sich erneut zur Wohnung des Zeugen S . , kling elten gegen 20.40 Uhr an der Haustüre , gaben sich a ls Polizeibeamte aus und begehrten Einlass . Der Zeuge S . veranlasste die in seiner Wohnung anwesenden Zeugen H o . und B . dazu, das auf dem Wohnzimmertisch lie gende Bargeld in Höhe von 1.735 EUR sowie eine Tupperdose mit 70 Gramm Marihuana zu verstecken. Während der Zeuge H o . sich im Bad verbarg, öffnete d er Zeuge S . die Tür. Die Angeklagten drängten den Zeugen S . in die Wohnung , bedroh - ten ihn mit einem Messer mit einer Klingenlänge von vier Zentimetern (H . ) sowie d er unge ladenen Schreckschusspistole (A . ) , die der Zeuge S . 6 7 - 7 - ebenso wie der Zeuge B . für eine echte Schusswaffe hielt, und forderten die Herausgabe von Bar geld . Der Zeuge S . behauptete, kein Geld zu ha - ben und händigte den Angeklagten unter dem Ei ndruck der Drohung mit Me s- ser und Schreckschusswaffe schließlich die Tupperd ose mit 70 Gramm Mar i- huana aus. A n schließend durchsuchte der Angeklagte H . das Wohnzim - mer nach Barg eld und Wertgegenständen, während er dem Zeugen S . das Messer weiterhi n an den Hals hielt ; dabei fügte er ihm eine oberflächliche , rund acht Zentimeter lange Verletzung im Bereich des Hals es zu. Währenddessen drängte der Angeklagte A . den Zeugen B . in das Schlafzimmer und nötigte ihn unter Vorhalt der Schreckschuss p istole zur Herausga be eines Ba r- geld betrag s in Höhe von 30 EUR . Der Angeklagte H . verbrachte den Zeu - gen S . ebenfalls in das Schlafzim mer, wo er von dem Angeklagten A . mit der Pistole bedroht wurde, während der Angeklagte H . die Wohnung e rneut erfolglos nach Bargeld durchsuchte . Nachdem der Zeuge S . auf die neuerliche Frage des Angeklagten H . , wo er das Geld versteckt habe , behauptete, kein Geld zu habe n , versetzte der Angeklagte H . ihm einen Faust schlag in s Gesicht und br achte ihm schließlich im Verlaufe des sich nach Hilferufen des Zeugen entwickelnden Handgemenges vorsätzlich mit dem Me s- ser eine Stichverletzung an der rechten Halsseite bei, die stark blutete und n e- ben einer - /Schlüsselbeinb zur Eröf f- nung der Luftröhre führte . Anschließend flohen die Angeklagten aus der Wo h- nung. Der Zeuge S . wurde in ein Krankenhaus eingeliefert und die Verlet - zung operativ versorgt . Der Heilungsverlauf gestaltete sich komplikationslos; der Zeu ge konnte jedoch für mehrere Monate nur flüssige Nahrung zu sich nehmen und leidet noch immer in psychischer Hinsicht unter dem Tatgesch e- hen. Auch der Zeuge B . leidet seit dem Tatgeschehen unter Angstzustän - den. 8 - 8 - 3. Der Angeklagte H . brach zu ein em nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwisch en dem 22. u nd dem 23. März 2014 in das Einfamilienhaus der Familie K . in Sc . ein, indem er die Terrassentür mit einem Stein einschlug und auf diesem Wege ins Innere des Hauses gelangte. Dort ent - wend ete er Uhren, Schmuck und weitere Wertgegenstä nde im Wert von rund 4.500 EUR. Der durch die Tat entstandene Sachschaden betrug rund 1.100 EUR. 4. Der Angeklagte H . war am 3. Juni 2014 im Besitz eines Butterfly - messe rs mit einer Klingenlänge von sec hs Zentimetern, obwohl er wusste, dass es sich dabei um einen verbotenen Gegenstand handelte. II. Die Revision des Angeklagten A . : 1. Die Revision des Angeklagten A . bleibt zum Schuldspruch ohne Erfolg. Die Feststellungen tragen die Annahm e, dass der Angeklagte auch der vollendeten besonders schweren räuberischen Erpressung zum Nachteil des Zeugen S . schuldig ist, weil er ihn zur Herausgabe von Marihuana nö - tigte. a) Wer wie hier der Angeklagte A . einen Rauschgifthändle r oder - kurier mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur He r- ausgabe von Drogen nötigt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bere i- chern, macht sich der räuberischen Erpressung schuldig. Die Rechtsordnung kennt im Bereich der Vermög ensdelikte kein wegen seiner Herkunft, Entst e- hung oder Verwendung schlechthin schutzunwürdiges Vermögen. Auch an S a- 9 10 11 12 13 - 9 - chen wie Rauschgift, die jemand aufgrund ei ner strafbaren Handlung besitzt und als Tatmittel zur Begehung geplanter Straftaten bereitstellt, kann unb e- schadet ihrer Zweckbestimmung oder Bemakelung Erpressung und Betrug b e- gangen werden. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs und der Auffassung des Senats (BGH, Urteil vom 4. September 2001 1 StR 167/01, BGHR StGB § 2 53 Abs. 1 Vermögenswert 3 mwN; Beschl uss vom 20. September 2005 3 StR 295/05, NJW 2006, 72 ; Senat, Beschluss vom 22. September 2016 2 StR 27/16, zur Veröffentlichung in BGHSt b e- stimmt ). Zwar hat der erkennende Senat in anderer Besetzung in der S ache 2 StR 335/15 mit Beschluss vom 1. Juni 2016 die Revisionshauptverhandlung unterbrochen und, verbunden mit einer Anfrage an die übrigen Strafsenate des Bundesgerichtshofs, ob an bisheriger Rechtsprechung festgehalten werde, ausgeführt, er beabsichtige zu entsche iden: Die Nötigung zur Herausgabe von Betäubungsmitteln richtet sich nicht gegen das Vermögen des Geschädigten und erfüllt daher nicht den Tat Jedoch hindert ein solches Anfrageverfahren nach § 132 GVG nicht eine Sache ntscheidung auf Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bunde s- gerichtshofs ( v gl. Senat, Urteil vom 22. September 2016 2 StR 27/16, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) . b) Der Senat sah jedoch Anlass, den Schuldspruch dahin klarzustellen , dass der Angeklagte A . der tateinheitlich in zwei Fällen begangenen be - sonders schweren räuberischen Erpressung schuldig ist. 14 15 16 - 10 - 2. Auch der Strafausspruch ist rechtsfehlerfrei . Zwar hat das Landgericht im Rahmen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung (§ § 55, 53 Abs. 2 StGB) nicht bedacht , dass die im Strafbefehl des Amtsge richts Frankfurt am Main vom 7. No vember 2014 971 Cs 860 Js 33305/14 enthaltenen Entscheidung en über die Entziehung der Fahrerlaubnis sowie die Einziehung des Führerscheins bereits vollstreckt sind; ihrer Aufrechterhaltung bedurfte es daher anders als hinsichtlich der isolierte n Fahrerlaubnissperre, die zum Zeitpunkt der tatrichterl i- chen Entscheidung noch nicht abgelaufen war nicht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 29. Juli 2009 2 St R 264/09 und vom 28. Oktober 2009 2 StR 351/09, NStZ - RR 2010, 58; Meyer - Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 29 . Aufl. , Rn. 86b). Der Senat hat daher den Urteilstenor entsprechend neu gefasst und die bereits vollstreckten Anordnungen entfallen lassen . III. Die Revision des Angeklagten H . : 1. Die Fo rmalrüge einer Verletzung des § 265 StPO bleibt aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift genannten Gründen ohne Erfolg. 2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keine n Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten H . ergeben. Der Schuldspruch hält rechtlicher Überprüfung stand ; insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter II. 1. Bezug g e- nommen . Insoweit bedurfte es lediglich einer Klar stellung des Urteilstenors, dass der Angeklagte der tateinheitlich in zwei Fällen begangenen besonders schweren räuberischen Erpressung schuldig ist. 17 18 19 20 21 - 11 - Auch der Rechtsfolgenausspruch ist frei von Rechts fehlern . Fischer Krehl Zeng Bartel Grube 22
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