ECLI:DE:BGH:2019:080119B2STR522.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 522/18 vom 8. Januar 201 9 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung de r Besch werde führer am 8. Januar 201 9 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Aachen vom 5. Juli 2018 im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer V erhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden verwo r- fen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen besonder s schweren Ra u- bes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt, den Angeklagten O . unter Einbeziehung einer weiteren Strafe zu einer Gesamtfreiheits - strafe von acht Jahren und die Angeklagten L . und Lu . jeweils zu einer Jugendstrafe von drei Jahren. Es hat gegenüber den Angeklagten als Gesamtschuldner die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 200.000 e- ordnet. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten haben den aus der Beschlussformel ersichtliche n Erfolg, im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Die aufgrund der Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat bezüglich des Schuld - und des Strafausspruchs ei n- schließlich der Anrechnung der in Litaue n erlittenen Untersuchungshaft keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil eines der Angeklagten ergeben. Zur Einziehungsentscheidung hat der Generalbundesanwalt u.a. ausgeführt: Wertersatzeinziehung 1. Die Ei nziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73c Satz 1 StGB knüpft an § 73 Abs. 1 StGB an und setzt voraus, dass der Täter durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt hat. Ein Vermögenswert ist aus der Tat erlangt, wenn er dem Täter oder Teilne hmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs so z u- g e flossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann. Die Annahme mittäterschaftlichen Handelns vermag die fehlende Darlegung der Erlang ung tatsächlicher (Mit - )Verfügungsgewalt nicht zu ersetzen. Einem Tatbeteiligten kann die Gesamtheit des aus der Tat Erlangten nur dann zug e- rechnet werden, wenn sich die Beteiligten einig sind, dass j e- dem die Mitverfügungsgewalt hierüber zukommen soll und er diese auch tatsächlich hatte. Dabei genügt es, dass der Tatb e- teiligte zumindest faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügung s- gewalt über den Vermögensgegenstand erlangte. Dies ist j e- denfalls dann der Fall, wenn er im Sinne eines rein tatsächl i- chen Herrsc haftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf den 2 3 - 4 - 2. Gemessen an diesen Maßstäben tragen die rechtsfehlerfreien nicht . Einziehungsentscheidung dem Grunde nach darauf gestützt, dass die Angeklagten als unmittelbar ausführende Täter die gesamte Tatbeute jedenfalls zunächst erlangt und diese beim Verlassen des Juwelierg e- schäfts und der damit verbundenen Tatbeendigung in ihrem Aufgabe des Mitangeklagten J . war, die Beute weg - zunehmen und sie dem unbekannt gebliebenen Mittäter zu Angeklagten] zu irgendeinem Zeitpunkt während des insgesamt u- griff auf die im Rucksack des Mitangeklagten J . Dem kann sich der Senat nicht verschließen (vgl. auch BGH , Urteil e vom 21. August 2018 2 StR 311/18; vom 7. Juni 2018 4 StR 63/18), zumal auch der bislang festgestellte Geschehensablauf im Zeitraum zwischen dem Ve r- stauen der Beute durch den Mitangeklagten J . in dem von diesem mitgeführten Ru cksack und der Übergabe der Beute an den unbekannten Mitt ä- ter (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 5 StR 623/17, 5 StR 624/17) eine Mi t- verfügungsgewalt der revidierenden Angeklagten nicht zweifelsfrei belegt. Der Senat kann nicht ausschließen, dass der neu e Tatrichter ergänzende und zu den b isher getroffenen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen treffen 4 - 5 - kann, die eine wenn auch nur kurzzeitige oder vorübergehende Mitverfügung s- gewalt aller Angeklagten an den im Juweliergeschäft befindlichen Sachen bel e- gen. Franke Eschelbach Meyberg Grube Schmidt
Full & Egal Universal Law Academy