BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 523/10 vom 10. November 2010 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 10. November 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Marburg vom 29. Juni 2010 im Strafausspruch mit den dazugeh366-rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-r374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Raubes in Tat-einheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung sowie wegen erpresserischen Men-schenraubes in Tateinheit mit r344uberischer Erpressung, weiter in Tateinheit mit Raub und weiter in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt. Die dagegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gest374tzte Revision des Angeklag-ten f374hrt zur Aufhebung im Strafausspruch aufgrund einer Verfahrensr374ge; im 334brigen ist sie unbegr374ndet (247 349 Abs. 2 StPO). 1 Die Revision macht zu Recht geltend, das Landgericht h344tte sich in Erf374l-lung seiner Aufkl344rungspflicht nach 247 244 Abs. 2 StPO dazu gedr344ngt sehen m374ssen, zum einen Staatsanwalt U. zu vernehmen, der ausgesagt h344tte, 2 - 3 - dass die Strafverfolgungsbeh366rden ohne die Angaben des Angeklagten seines Mitt344ters D. nicht habhaft geworden w344ren, und zum anderen das Pro-tokoll der Haftbefehlsverk374ndung vom 27. Mai 2010 zu verlesen, aus dem sich erg344be, dass der Angeklagte im Anschluss an die Verk374ndung des Haftbefehls seinen - noch in der Anklage vom 14. Mai 2010 als "namentlich nicht bekann-ten" - Mitt344ter als den D. offenbart haben. Dies vor dem Hintergrund, dass die Kammer in dem angefochtenen Urteil zu der 334berzeugung gelangt ist, dass es sich bei D. tats344chlich um den Mitt344ter des Angeklagten han-delte. Auch sind vorliegend die formellen Voraussetzungen des 247 46b StGB, der einen vertypten Strafmilderungsgrund enth344lt, erf374llt, da sich die Nennung des Mitt344ters auf eine Katalogtat im Sinne des 247 100a Abs. 2 StPO bezog und diese auch vor der Er366ffnung des Hauptverfahrens am 7. Juni 2010 erfolgte. Es ist nicht auszuschlie337en, dass der Strafausspruch auf der unterblie-benen Beweiserhebung beruht, denn eine Aufkl344rungshilfe des Angeklagten w344re im Rahmen der Strafzumessung zu seinen Gunsten zu ber374cksichtigen gewesen. 3 Rissing-van Saan Schmitt Krehl Eschelbach Ott
Full & Egal Universal Law Academy