BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 523/14 vom 18. Februar 2015 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Feb ruar 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Frankfurt am Main vom 18. August 2014 aufgehoben, soweit eine Kompensationsentscheidung für eine recht s- staatswidrige Verfahrensverzö gerung unterblieben ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung in zwei tateinheitlichen Fällen unter Einbeziehung weiterer Strafen zu e i- ner Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formel len und materiellen Rechts gestützte Revision des Ang e- klagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Schuld - und Strafausspruch weisen keine Rechtsfehler zum Nachteil des A ngeklagten auf. Verfahrensvorschriften sind - wie dem Antrag des Genera l- bundesanwalts zutreffend zu entnehmen ist - nicht verletzt. 1 2 - 3 - Allerdings ist die landgerichtliche Entscheidung rechtsfehlerhaft, soweit das Vorliegen einer rechtsstaatswidrigen Verfa hrensverzögerung verneint (und deshalb eine Kompensation hierfür nicht ausgesprochen) worden ist. Wie sich den Urteilsgründen entnehmen lässt, ist es nach der Verweisung der Sache an das Landgericht durch das Amtsgericht Frankfurt am Main im November 2011 bis zur endgültigen Vorlage an das Landgericht im September 2012 zu einer ersten rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung gekommen. Dass die Akte beim Amtsgericht offenbar zeitweise in "Abraum" geraten ist, wie das Landg e- richt feststellt, ist ein allein in die Sphäre der Justiz fallender Umstand, der nicht zu Lasten des Angeklagten gehen darf. Darüber hinaus ist die Sache fast zwei Jahre beim Landgericht nicht bearbeitet worden, weil die zuständige Schwurg e- richtskammer aufgrund der hohen Belastung mit vor rangig zu behandelnden Haftsachen nicht früher verhandeln konnte. Dies begründet - entgegen der A n- sicht des Landgerichts - schon mit Blick auf die lange Zeit der Untätigkeit das Vorliegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung, die im Wege der Vo llstreckungslösung auszugleichen ist. Dass sich der Angeklagte nicht in Haft befunden hat, rechtfertigt es nicht, eine beim Landgericht anhängige Strafsache eine solch lange Zeit unbearbeitet zu lassen. Sollte vor dem Ablauf von zwei Jahren für die zuständ ige Strafkammer keine Möglichkeit bestanden haben, die Sache zu verhandeln, hätte dies dem Präsidium des Landgerichts mitgeteilt werden müssen, damit dieses zur Beachtung des Beschleunigungsgebots A b- hilfe schafft. Der Senat sieht - was zur Vermeidung ei ner weiteren Verzögerung an sich geboten wäre - davon ab, in der Sache selbst zu entscheiden und festz u- setzen, wie viele Monate Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Denn den Urteil s- gründen lässt sich insbesondere mit Blick auf die Zeit zwischen November 2011 3 4 - 4 - und September 2012 nicht hinreichend zuverlässig entnehmen, in welchem U m fang es hier zu einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung geko m- men ist. Fischer Appl Krehl Eschelbach Ott
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