ECLI:DE:BGH:2016:120416B2STR523.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 523/15 vom 12. April 201 6 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2016 beschlossen: Der Haftbefehl des Amtsgerichts Frankfurt a m Main vom 12. Oktober 2012 - 931 Gs 3930 Js 34852/12 - in der Fassung des Beschlusses des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juni 2015 über die Fortdauer der Untersuchungshaft und der B e- schwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. November 2015 wird aufgehoben. Gründe: Der Senat hat das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juni 2015 mit Ausnahme der Adhäsionsentscheidung mit Beschluss vom heutigen Tage mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Der Angeklagte befindet sich seit dem 19. Februar 2013 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Oktober 2012 in U n- tersuchungshaft. Dere n Aufrechterhaltung ist auch im Hinblick auf das abg e- trennte Verfahren wegen Körperverletzung zum Nachteil der Zeugin L . und die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Abgabe von Be - täubungsmitteln oder Handeltreibens mit Betäubungs mitteln gemäß § 154 Abs. 1 StPO nicht mehr angemessen. Der Senat hebt daher den Haftbefehl in der Fassung des Beschlusses des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juni 2015 über die Fortdauer der Untersuchungshaft und der Beschwerd e- 1 2 - 3 - entscheidung des Obe rlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. November 2015 auf (§ 126 Abs. 3 StPO). Fischer Krehl Eschelbach Ott Zeng
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