ECLI:DE:BGH:2016:120416B2STR523.15.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 523/15 vom 12. April 201 6 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Besch werdeführers am 12. Apri l 2016 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juni 2015 - mit Ausnahme der En t- scheidung über die Adhäsionsanträge - mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wir d zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten in einem ersten Urteil wegen g e- fährlicher Körperverletzung zu e iner Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach Aufhebung dieses Urteils durch Beschluss des Senats vom 2. Dezember 2014 - 2 StR 115/14 - hat das Landgericht den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstra fe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es ihn zur Zahlung eines Schme r- zensgeldes in Höhe von 15.000 Euro nebst Zinsen an den Nebenkläger veru r- teilt und festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Nebenkläger 75 % aller in folge der Tat vom 23. September 2012 künftig entstehenden mat e- riellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf e i- nen Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Gegen dieses Urteil richtet 1 - 3 - sich die auf die Sachrüge gestützte Revis ion des Angeklagten. Das Rechtsmi t- tel hat Erfolg. I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Nebenkläger den wohnsitzlosen Angeklagten, den er aus der Drogenszene kannte, in seiner Wohnung aufgenommen, womit er zugleich dem Angeklagten hel fen und erre i- chen wollte, dass er nicht alleine sei. Der Nebenkläger war kokainsüchtig und abhängig von Benzodiazepinen. Auch der Angeklagte konsumierte zur Tatzeit Kokain, war davon aber nicht abhängig. Er hatte Kontakte zur örtlichen Droge n- szene und trie b Handel mit Betäubungsmitteln, was der Nebenkläger wiederum dazu nutzte, um seinen Bedarf zu decken. Der Nebenkläger und der Angekla g- te konsumierten jeweils aus dem vorhandenen Kokainvorrat gemeinsam. Der Angeklagte hatte die Nacht zum 23. September 20 12 bei einem B e- kannten verbracht und wenig geschlafen. Am Vormittag versuchte er zunächst vergeblich in die Wohnung des Nebenklägers zu gelangen. Dieser schlief und hörte das Klingeln und Klopfen des Angeklagten sowie dessen Anrufe nicht. Er hatte seinen W ohnungsschlüssel im Türschloss stecken gelassen. Erst am sp ä- ten Vormittag öffnete der Nebenkläger dem Angeklagten die Tür und beklagte sich darüber, dass dieser erst so spät nach Hause gekommen sei. Dann ko n- sumierten beide gemeinsam Kokain. Der Angeklagte nahm noch eine Tablette Diazepam. Er war müde und wollte sich ausruhen, während der Geschädigte ständig in der Wohnung hin und her lief und Lärm verursachte, indem er Schrank - und Zimmertüren zuschlug und laut telefonierte. Die Tür zum Schla f- zimmer war zu dieser Zeit aus den Angeln gehoben und stand an einen Schreibtisch gelehnt im Raum. Deshalb konnte der Angeklagte sich dem Lärm 2 3 - 4 - nicht entziehen. Er forderte den Nebenkläger mehrfach dazu auf, ruhig zu sein, was dieser jedoch nur vorübergehend beachtete. Au ch der gemeinsame Ko n- sum einer Portion Kokain im Verlauf des Nachmittags änderte nichts an seinem Verhalten. Der Nebenkläger erwartete die Rückkehr seines Vaters aus dem Urlaub, der ihm einen Geldbetrag versprochen hatte, den er zum Erwerb von Kokain verwe nden wollte. Der Angeklagte erklärte jedoch, er werde ihm an di e- sem Tag keine Drogen mehr kaufen. Darüber ärgerte sich der Nebenkläger sehr und fuhr damit fort, Lärm zu verbreiten. Der Angeklagte packte Medik a- mente und seinen Ausweis in eine Bauchtasche un d wollte die Wohnung ve r- lassen. Er wurde jedoch vom Nebenkläger, der nicht in der Wohnung allein bleiben wollte, zurückgehalten. Gegen 21.15 Uhr glaubte der Nebenkläger, das Klicken eines Feue r- zeugs im Schlafzimmer gehört zu haben und folgerte, dass der Angeklagte d a- e- ben. Er geriet deshalb in Wut, begab sich ins Schlafzimmer, fragte den Ang e- aus der Wohnu ng zu werfen. Der Angeklagte verstand nicht, warum der Nebenkläger so erregt war e- klagten mit der flachen Hand auf die Brust zu schlagen und ihn zum Wo h- nungsausgang zu drängen. De r Angeklagte litt ohnehin immer wieder unter Schmerzen in der Brust, deren Ursache ungeklärt war. Die Schläge des Nebe n- klägers führten dazu, dass die latent vorhandenen Brustschmerzen erneut au s- gelöst wurden. Im Flur schlug der Nebenkläger weiter auf den B rustkorb des Angeklagten ein, worauf sich dieser halb rückwärts, halb seitlich gehend in das Schlafzimmer zurückzog. Dort erblickte er ein Einhandklappmesser mit einer Klingenlänge von 7 cm auf einem Ablagebrett. Er ergriff dieses Messer, klappte 4 5 - 5 - es auf un d hielt es dem Nebenkläger vor, um ihn von weiteren Schlägen abz u- halten. Der Nebenkläger gab sich unbeeindruckt. Er schlug weiter mit der fl a- chen Hand auf die Brust des Angeklagten ein, dem schwindelig wurde. Der A n- geklagte fiel rückwärts auf das Bett. Der Nebenkläger schlug auch danach we i- ter auf ihn ein. Der Angeklagte stand auf und stach dem Nebenkläger mit dem Messer in den Arm, um dessen Angriff zu beenden. Da der Nebenkläger trotz weiterer Stiche in seine Arme nicht aufhörte auf den Angeklagten einzus chl a- gen, stach dieser schließlich ungezielt und wuchtig zweimal auf den Oberkörper des Nebenklägers ein. Er traf ihn in Brust und Bauch. Darauf ließ der Nebe n- kläger von dem Angeklagten ab und erbrach sich. Der Nebenkläger bat den Angeklagten einen Rettungs wagen zu rufen. Die Messerstiche hatten ihn in den Herzmuskel und den Magen getroffen. Der Angeklagte floh aus der Wohnung, setzte aber alsbald einen Notruf ab, der dazu führte, dass der Nebenkläger g e- rettet wurde. 2. Das Landgericht hat angenommen, dass der Angeklagte vom Versuch des Totschlags strafbefreiend zurückgetreten sei. Er sei aber der gefährlichen Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) und einer das Leben gefährdenden Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) schuldig. Die Stiche seien nicht durch Notwehr im Sinne von § 32 StGB gerechtfe r- tigt. Zwar habe eine Notwehrlage vorgelegen. Die Stiche seien auch zur Bee n- digung des Angriffs geeignet gewesen und mit Verteidigungswillen ausgeführt worden. Die Notwendig keit eines abgestuften Einsatzes des lebensgefährlichen jedoch den spontanen Angriff seines Mitbewohners auch ohne Messe r einsatz beenden können. Dazu hätte es ausgereicht, wenn er diesem angeboten hätte, Kokain für ihn zu besorgen. Auch hätte er die Möglichkeit gehabt, den Nebe n- 6 7 - 6 - kläger festzuhalten. Ferner hätte er ihn zur Seite stoßen können, um aus dem Schlafzimmer zu fliehen. Bereits als er sich im Flur befunden hatte, hätte er si ch e- klagte sei dem Nebenkläger jedenfalls körperlich nicht weit unterlegen gew e- sen. Selbst wenn man diese Hand lungsalternativen als unzumutbar ansehen würde, wären die Stiche in den Oberkörper des Nebenklägers nicht geboten gewesen, weil dem Angeklagten selbst nur leichte Körperverletzungen gedroht hätten, die er hätte hinnehmen müssen. Dies ergebe sich aus einer sozia l- ethisch gebotenen Einschränkung des Notwehrrechts im Hinblick auf die ps y- chische Labilität des Nebenklägers und ein persönliches Näheverhältnis au f- grund der Wohngemeinschaft. II. Die Erwägungen des Landgerichts dazu, dass die Tat nicht durch No t- w ehr gerechtfertigt gewesen sei, begegnen durchgreifenden rechtlichen Bede n- ken. Das Landgericht hat das Vorliegen einer Notwehrlage und einer Verteid i- gungshandlung bejaht, die auch mit Verteidigungswillen ausgeführt wurde. Se i- ne Annahme, die lebensgefährlic hen Messerstiche seien weder erforderlich noch geboten gewesen, ist jedoch rechtsfehlerhaft. 1. Die Verneinung der Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung ist rechtsfehlerhaft. a) Wird eine Person rechtswidrig angegriffen, ist sie grundsätzlich b e- r echtigt, das Abwehrmittel zu wählen, welches eine endgültige Beseitigung der Gefahr gewährleistet. Der Angegriffene muss sich nicht mit der Anwendung 8 9 10 - 7 - weniger gefährlicher Verteidigungsmittel begnügen, wenn deren Abwehrwirkung zweifelhaft ist; auf Risiken b raucht er sich nicht einzulassen (vgl. Roxin, Stra f- recht Allgemeiner Teil, Bd. I, 4. Aufl., § 15 Rn. 43). Nur wenn mehrere wirksame Mittel zur Verfügung stehen, hat der Verteidigende dasjenige Mittel zu wählen, das für den Angreifer am wenigsten gefährlich ist. Wann eine weniger gefährl i- che Abwehrhandlung geeignet ist, die Gefahr zweifelsfrei und sofort endgültig zu beseitigen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. Senat, Urteil vom 5. Oktober 1990 - 2 StR 347/90, NJW 1991, 503, 504). Unter mehre ren Verteidigungsmöglichkeiten ist der Angegriffene zudem nur dann auf eine für den Angreifer weniger gefährliche Alternative zu verweisen, wenn ihm gen ü- gend Zeit zur Wahl des Mittels sowie zur Abschätzung der Lage zur Verfügung steht (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2004 - 2 StR 82/04, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 17; Urteil vom 27. September 2012 - 4 StR 197/12, BGHR StGB § 32 Erforderlichkeit 20). In der Regel ist der Angegriffene bei einem lebensgefährlichen Waffe n- einsatz gegen einen unbewaff neten Angreifer gehalten, den Gebrauch der Wa f- fe zunächst anzudrohen oder einen weniger gefährlichen als den lebensbedr o- henden Einsatz zu versuchen (BGH, Urteil vom 21. März 1996 - 5 StR 432/95, BGHSt 42, 97, 100; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 32 Rn. 33a). D em hat der Ang e- klagte nach den Feststellungen des Landgerichts jedoch Rechnung getragen. Nach dem Rechtsbewährungsprinzip des Notwehrrechts entfällt dieses Recht im Allgemeinen auch nicht wegen der Möglichkeit einer Flucht vor dem Angreifer (vgl. Jesch eck/Weigend, Lehrbuch des Strafrechts Allgemeiner Teil, 5. Aufl., § 32 II 2 c, S. 343; Schönke/Schröder/Perron, StGB, 29. Aufl., § 32 Rn. 40; Roxin aaO § 15 Rn. 49). 11 12 - 8 - b) Darüber hinaus standen dem Angeklagten nach den bisherigen Fes t- stellungen gleich g eeignete mildere Mittel nicht zur Verfügung. Auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten vor dem Eingreifen des Messers beim Zurückweichen in das Schlafzimmer und vor seinem En t- schluss zu dessen Einsatz kommt es nicht an (vgl. BGH, Urteil vom 27. Sep tember 2012 - 4 StR 197/12, BGHR StGB § 32 Erforderlichkeit 20). Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte hätte dem Nebenkläger anbieten können, Kokain für ihn zu besorgen, um ihn zu beruhigen, geht daran vorbei, dass der Angeklagte den Grund für d ie Erregung des Nebenklägers in der konkreten Situation nicht kannte und von dessen Angriff überrascht war. Der Hinweis der Strafkammer darauf, dass der Angeklagte den Nebe n- kläger hätte festhalten oder wegstoßen können, begründet ebenfalls nicht, dass der Messereinsatz keine erforderliche Verteidigungshandlung war. Für die A n- nahme, dass es dem Angeklagten möglich gewesen sei, den Angriff mit körpe r- licher Gewalt ohne Einsatz des Messers zu unterbinden, ohne ein Fehlschlagr i- siko oder eine Eigengefährdung in Kauf zu nehmen, fehlt es an einer tragfäh i- gen Grundlage. Ihre Bemerkung, dass der Nebenkläger nur unwesentlich gr ö- ßer und schwerer war als der Angeklagte, erklärt dies alleine noch nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 3 StR 148/91, BGHR StGB § 32 Erforde r- lichkeit 8; Urteil vom 27. September 2012 - 4 StR 197/12, BGHR StGB § 32 E r- forderlichkeit 20). Dies gilt insbesondere, weil es dem Angeklagten nach den getroffenen Feststellungen bis zu dem Messereinsatz nicht gelungen war, die Serie von Schläge n zu beenden. 2. Die Verneinung der Gebotenheit der Messerstiche als Verteidigung s- handlungen ist ebenfalls rechtsfehlerhaft. 13 14 15 16 17 - 9 - a) Ein soziales Näheverhältnis, wie eine Wohngemeinschaft, führt nicht allgemein zu einer Beschränkung des Notwehrrechts (vg l. Fischer, aaO § 32 Rn. 37). Selbst eine Garantenstellung aufgrund einer rasch auflösbaren G e- meinschaft hätte nämlich jedenfalls sowohl den Angreifer als auch den Verteid i- ger zur Rücksichtnahme verpflichtet. Sie kann daher das dem Notwehrrecht zu Grunde l iegende Prinzip der Rechtsbewährung nicht durchbrechen (vgl. Schö n- ke/Schröder/Perron, aaO § 32 Rn. 53). Die Fallgruppe der besonderen persö n- lichen Beziehungen, die zu einer sozialethischen Einschränkung des Notweh r- rechts führen, ist daher auf Fälle einer e ngen familiären Verbundenheit oder eheähnlichen Lebensgemeinschaft zu beschränken (vgl. MünchKomm/Erb, StGB, 2. Aufl., § 32 Rn. 221; LK/Rönnau/Hohn, StGB, 12. Aufl., § 32 Rn. 238 f.; Schönke/Schröder/Perron, aaO § 32 Rn. 53; Roxin aaO § 15 Rn. 98). Damit i st die Wohngemeinschaft des Angeklagten und des Nebenklägers nicht vergleic h- bar. b) Der Nebenkläger war zur Tatzeit nicht für den Angeklagten erkennbar schuldunfähig, so dass der Angeklagte auch nicht aus diesem Grund zur Z u- rückhaltung verpflichtet war (vgl. Schönke/Schröder/Perron, aaO § 32 Rn. 52). Dies gilt auch deshalb, weil der Angeklagte von dem Angriff des Nebenklägers überrascht war und dessen Ursache nicht kannte. Zudem wäre eine gebotene Zurückhaltung gegenüber einem rechtswidrigen Angriff nur von begrenzter Dauer (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Dezember 1975 - 2 StR 451/75, BGHSt 26, 256, 257). Es konnte sich nicht dahin auswirken, dass der Angeklagte eine anhaltende Serie von Schlägen unbegrenzt hätte hinnehmen müssen. Danach kann offen bleibe n, ob eine lediglich verminderte Schuldfähigkeit des Angreifers ein ausreichender Grund zur Annahme einer sozialethischen Einschränkung des Notwehrrechts des Angegriffenen sein kann (dagegen MünchKomm/Erb, StGB , § 32 Rn. 213; dafür SSW/Rosenau, StGB, 2. Au fl., § 32 Rn. 32; Roxin aaO § 15 Rn. 64). 18 19 - 10 - c) Ein unerträgliches Missverhältnis zwischen Angriff und Verteidigung (vgl. Fischer, aaO § 32 Rn. 39; SSW/Rosenau, StGB , § 32 Rn. 34) ist nicht hi n- reichend belegt. Das Notwehrrecht setzt keine Güterproport ionalität voraus; eine Abw ä- gung der Bedeutung des angegriffenen Rechtsguts mit dem verteidigten Rechtsgut ist danach im Allgemeinen nicht erforderlich (vgl. Schö n- ke/Schröder/Perron, aaO § 32 Rn. 47). Nur wenn die Rechtsgutbeeinträcht i- gung durch die Verteid igungshandlung gegenüber einem unerheblichen Angriff eindeutig unverhältnismäßig ist, kann ein solches Missverhältnis angenommen werden, das zur Einschränkung des Notwehrrechts führt. Die Urteilsgründe b e- legen nicht, dass hier ein solcher Fall vorlag. Das Landgericht hat nicht geklärt, inwieweit der Angeklagte latent unter Schmerzen in der Brust litt und der Nebenkläger dies wusste, als er ihm mit der Hand immer wieder dagegen schlug. Wenn die Schläge für den Angeklagten zur Tatzeit schmerzhaft waren, l ag kein Bagatellangriff vor, der seine Verteid i- gungshandlungen eindeutig als unverhältnismäßig erscheinen lassen könnte. Der Angegriffene muss Körperverletzungen im Allgemeinen nicht hinnehmen (vgl. MünchKomm/Erb, StGB , § 32 Rn. 211 mwN). Allein aus der Ta tsache, dass der Angeklagte keine nachhaltigen Verletzungsfolgen in Form von später noch anhaltenden Schmerzen, Hämatomen oder Blutungen erlitten hat, ergibt sich nicht, dass es sich zur Tatzeit um Bagatellangriffe handelte. 20 21 22 - 11 - III. Die Aufhebung der Ent scheidungen über die Anträge im Adhäsionsve r- fahren durch den Senat ist nicht geboten. Darüber hat das neue Tatgericht zu entscheiden. Fischer Krehl Eschelbach Ott Zeng 23
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