BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 524/09 vom 24. M344rz 2010 in der Strafsache gegen wegen Computerbetruges - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. M344rz 2010 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 17. Februar 2010 wird auf seine Kosten zur374ckgewie-sen. Gr374nde: Die Anh366rungsr374ge ist unbegr374ndet. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht geh366rt worden w344re, noch hat er zu ber374cksichtigendes Vorbringen des Verur-teilten 374bergangen. 1 Rissing-van Saan Roggenbuck Appl Cierniak Schmitt
Full & Egal Universal Law Academy