BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 524/09 vom 17. Februar 2010 BGHR: ja BGHSt: ja Ver366ffentlichung: ja StPO 247 111 i Abs. 2 1. Die nach 247 111 i Abs. 2 StPO notwendige Feststellung ist in die Urteilsformel aufzunehmen. 2. Die Revision ist das statthafte Rechtsmittel, wenn das Landgericht die Ent-scheidung gem344337 247 111 i Abs. 2 StPO nicht in der Urteilsformel, sondern im Anschluss an die Urteilsverk374ndung durch Beschluss getroffen hat. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2010 - 2 StR 524/09 in der Strafsache gegen wegen Computerbetruges - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 17. Februar 2010 ge-m344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag gegen die Vers344u-mung der Frist zur Anbringung der Verfahrensr374ge aus dem Schriftsatz seines Verteidigers vom 7. Dezember 2009 (unter Ziffer II.) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew344hrt. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Frankfurt am Main vom 25. Juni 2009 wird als unbegr374n-det verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Computerbetruges in sie-ben F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt. Die hierge-gen gerichtete, auf die Sachr374ge und Verfahrensr374gen gest374tzte Revision des Angeklagten bleibt aus den Gr374nden der Zuschrift des Generalbundesanwalts, auf die verwiesen wird, ohne Erfolg. 1 N344herer Er366rterung bedarf allein die mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2009 unter II. nachgereichte Verfahrensr374ge, welche die Entscheidungen des Landgerichts zum Verfall und der Verl344ngerung des Arrestes betrifft. 2 - 3 - 1. Dem liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde: Das Landgericht hat unmittelbar nach Verk374ndung des Urteils durch gesonderten und zu Protokoll genommenen Beschluss gem344337 247 111 i Abs. 2 StPO festgestellt, dass in dem vorliegenden Verfahren nur deshalb nicht auf Verfall erkannt werden konnte, weil Anspr374che der verletzten "c. AG" in H366he von 533.500 Euro seiner Anordnung entgegenstehen. Es hat weiter festgestellt, dass gem344337 247 73 a StGB die Voraussetzungen des Verfalls von Wertersatz in H366he von 533.500 Euro vorliegen, da das eigentlich Erlangte im Verm366gen des Angeklag-ten nicht mehr vorhanden ist und dass die Anspr374che der Verletzten bislang nicht befriedigt wurden. Im 334brigen hat das Landgericht gem344337 247 111 i Abs. 3 StPO angeordnet, dass der dingliche Arrest aus dem Beschluss des Amtsge-richts Frankfurt am Main vom 15. Oktober 2008 (Az.: 3520 Js 243922/08 - 931 Gs) sowie die aufgrund dessen getroffenen Sicherungsma337nahmen f374r drei weitere Jahre aufrechterhalten bleiben. 3 Der Angeklagte hat gegen diesen Beschluss zugleich mit der Revision gegen das Urteil des Landgerichts vom 25. Juni 2009 Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Sache mit Beschluss vom 1. Dezember 2009 an den Bundesgerichtshof abgegeben, weil die Feststellun-gen gem344337 247 111 i Abs. 2 StPO ins Urteil geh366rten, das auf die Sachr374ge hin der 334berpr374fung durch das Revisionsgericht unterliege. Der Beschwerdef374hrer hat daraufhin mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2009 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer die Entscheidung der Strafkammer gem344337 247 111 i Abs. 2 und 3 StPO betreffenden Verfahrensr374ge beantragt. 4 2. Dem Angeklagten war auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vo-rigen Stand zu gew344hren, da er insoweit ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist zur Begr374ndung seiner Revision einzuhalten. Denn er konnte erst aus Inhalt und Begr374ndung des Abgabebeschlusses des Oberlandesgerichts 5 - 4 - Frankfurt am Main erkennen, dass der "Beschluss" des Landgerichts - m366gli-cherweise - nicht mit der Beschwerde zum Oberlandesgericht, sondern im Rah-men der von ihm rechtswirksam eingelegten Revision zum Bundesgerichtshof anzugreifen war. Insofern liegt eine besondere Verfahrenslage vor, in der es zur Wahrung des Anspruchs des Angeklagten auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) unerl344sslich erscheint, ausnahmsweise eine Wiedereinsetzung zur Anbringung einer Verfahrensr374ge zu gew344hren. 3. Die Verfahrensr374ge ist zul344ssig, jedoch nicht begr374ndet. 6 a) Gegen die Entscheidung des Landgerichts zum Verfall und den An-spr374chen der Verletzten gem344337 247 111 i Abs. 2 StPO ist das Rechtsmittel der Revision statthaft. Dem steht nicht entgegen, dass das Landgericht sie als "Be-schluss" im Anschluss an die Urteilsverk374ndung getroffen hat. 7 Dies war allerdings rechtsfehlerhaft. Die nach 247 111 i Abs. 2 StPO not-wendigen Feststellungen geh366ren in die Urteilsformel (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 3 StR 402/08; Nack in KK 6. Aufl. 247 111 i Rdn. 14; Meyer-Go337ner, StPO 52. Aufl. 247 111 i Rdn. 9). Dies ergibt sich bereits aus dem Wort-laut der Vorschrift, wonach auf der Grundlage der Hauptverhandlung "im Urteil" festzustellen ist, wenn das Gericht wegen entgegenstehender Anspr374che eines Verletzten nicht auf Verfall erkennt. Im Gegensatz dazu erfolgt die weitere Auf-rechterhaltung der Beschlagnahme einzelner Gegenst344nde bzw. des dinglichen Arrestes gem344337 247 111 i Abs. 3 StPO ausdr374cklich im Beschlusswege. Diese Differenzierung bei den Entscheidungsformen entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers (vgl. Begr. des Entwurfs eines Gesetzes zur St344rkung der R374ck-gewinnungshilfe und der Verm366gensabsch366pfung bei Straftaten, BT-Drucks. 16/700, S. 9). Sie rechtfertigt sich daraus, dass die Entscheidung gem344337 247 111 i Abs. 2 StPO die materiell-rechtliche Grundlage f374r einen eventuellen sp344teren 8 - 5 - Auffangrechtserwerb des Staates schafft (vgl. BT-Drucks. aaO und BGHR StPO 247 111 i Anwendungsbereich 1). Diese soll aus dem Urteilstenor erkennbar sein, w344hrend es bei der Entscheidung nach 247 111 i Abs. 3 StPO um die rein zeitli-che Fortdauer vorl344ufig angeordneter Zwangsma337nahmen geht, die in der Strafprozessordnung auch an anderer Stelle - so etwa bei der Haftpr374fung im Falle der Verurteilung (247 268 b StPO) - durch mit dem Urteil zu verk374ndenden Beschluss erfolgt. Die Revision - und nicht etwa die Beschwerde nach 247247 304 ff. StPO - ist jedoch auch dann das statthafte Rechtsmittel, wenn das Landgericht die Ent-scheidung gem344337 247 111 i Abs. 2 StPO nicht in der Urteilsformel, sondern im Anschluss an die Urteilsverk374ndung durch Beschluss getroffen hat. F374r die An-fechtbarkeit einer Entscheidung kommt es nicht auf ihre Bezeichnung, sondern auf ihren sachlichen Inhalt und das Verfahrensrecht an (vgl. BGHSt 25, 242, 243 m.w.N.). Eine f344lschlich als Beschluss bezeichnete Entscheidung, die ihrem Wesen nach ein Urteil darstellt, ist wie ein Urteil anzufechten (vgl. BGHSt 50, 180, 185 f.; 18, 381, 385). Dies gilt erst recht, wenn - wie im vorliegenden Fall - nach m374ndlicher Verhandlung ein Urteil ergeht und lediglich 374ber eine Neben-entscheidung rechtsfehlerhaft im Wege des Beschlusses entschieden wird. Dann ist auch diese vom Gesetz als Teil des Urteils angesehene Entscheidung mit dem daf374r vorgesehenen Rechtsmittel anzufechten. F374r die im Urteil zu tref-fende Entscheidung nach 247 111 i Abs. 2 StPO ist dies die Revision. 9 b) Die somit zul344ssige Verfahrensr374ge ist jedoch unbegr374ndet. Allein die falsche Bezeichnung der - wie gesetzlich vorgesehen aufgrund m374ndlicher Hauptverhandlung ergangenen - Entscheidung gem344337 247 111 i Abs. 2 StPO als "Beschluss" f374hrt nicht zu ihrer Aufhebung. Insoweit kommt es wie bei der Wahl des Rechtsmittels nicht auf die 344u337ere Form, sondern auf den sachlichen Ge- 10 - 6 - halt der Entscheidung an. Dar374ber hinausgehende Verfahrensfehler tr344gt die Revision nicht vor. Im 334brigen hat insoweit auch die Nachpr374fung des Urteils auf die Sach-r374ge aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben. 11 Rissing-van Saan Roggenbuck Appl Cierniak Schmitt
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