BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 524/10 vom 22. Juni 2011 in der Strafsache gegen wegen Betruges hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2011 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Angeklagten vom 15. Juni 2011 gegen das Urteil des Senat e s vom 4. Mai 2011 wird auf seine Kosten z u- rückgewiesen. Gründe: Der Antrag ist unbegründet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat weder zum Nachteil des Angeklagten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört wurde, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Angeklagten übergangen. Dies gilt auch für 1 - 3 - die im Schriftsatz des Verteidigers vom 15. Juni 2011 enthaltenen Ausführu n- gen. Im Übrigen konnten sic h der Angeklagte und sein Verteidiger in der hies i- gen Revisionshauptverhandlung zu allen tatsächlichen und rechtlichen G e- sichtspunkten äußern (§ 351 Abs. 2 StPO). Fischer Schmitt Berger Krehl Eschelbach
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