BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 524/10 vom 4. Mai 2011 in der Strafsache gegen wegen Betrugs - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Mai 2011, an der tei l genommen haben: Richter am Bundesger ichtshof Prof. Dr. Fischer als Vorsitzender , die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schmitt, Dr. Berger, Prof. Dr. Krehl, Dr. Eschelbach , Oberstaatsanwalt be im Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, der Angeklagte in Person , Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. Juli 2010 wird als unzulässig verworfen, s oweit es die Fälle 9 ) und 10) des Urteils betrifft. I m Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat das Verfahren gegen den Angeklagten gemäß § 260 A bs. 3 StPO mit der Begründung eingestellt, die Anklageschrift genüge nicht den an sie gemäß § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO zu stellenden Anforderu n- gen. H iergegen richtet sich die Revision des Angeklagten , mit der er vor allem den Eintritt der Verfolgungsverjähru ng geltend macht . 1) In den Fällen 1) bis 8) der Anklageschrift ist die Revision zulässig, a ber unbegründet. a) Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist die Revision des Angeklagten insoweit nicht bereits mangels Beschwer unzulä s sig. Zw ar ist der Angeklagte durch die Verfahrenseinstellung wegen eines Prozesshinde r- nisses in der Regel nicht beschwert (BGHSt 23, 257, 259; BGH NJW 2007, 3010, 3011). Eine Beschwer des Angeklagten kann aber dann bestehen, wenn die Einstellung wegen eines beheb baren Verfahrenshindernisses erfolgt (Meyer - Goßner 53. Aufl. vor § 296 StPO Rdn. 14; BayObLG JR 1989, 487; 1 2 3 - 4 - OLG Stuttgart NJW 1963, 1417) und der Angeklagte behauptet, es liege ein weit e res, nicht behebbares Prozesshindernis vor. In einem solchen Fall kann der Angeklagte mit der Revision ein rechtliches Interesse daran geltend m a- chen, dass das Verfahren endgültig ei n gestellt wird. So verhält es sich hier. Die Einstellung durch das Landgericht erfolgte insoweit rechtsfehlerhaft (siehe das auf Revision d er Staatsanwaltschaft erga n- gene Urteil des Senates vom 2. März 2011 - 2 StR 524/10) - wegen Mängeln der Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift. Dabei handelt es sich um ein Pr o zesshinde r nis, das grundsätzlich im weiteren Verfahren behoben werden kann. Es i st j e derzeit möglich, eine neue, den Anforderungen des § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO genügende A n klage zu erheben. Dagegen macht der Angeklagte geltend, die ihm vorgeworfenen Straftaten seien verjährt. Träfe dies zu, müsste das Ve r fa h ren gegen ihn endgültig ein gestellt werden, da es sich bei der Ve r- jährung um ein nicht behebbares Verfahrenshindernis ha n delt. b ) Die Revision ist in den Fällen 1) - 8) jedoch unbegründet. Die Prüfung durch den Senat ergibt , dass die dem Angeklagten vorgeworfenen Stra f taten nich t verjährt sind . Die Anklage der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 21. Juli 2008 legt dem Angeklagten Betrug in zehn Fällen in der Zeit vom 1. Juli 2000 bis zum 30. April 2003 zur Last. In den Fällen 1) bis 8) wurde die fünfjährige Ve r- jährungsfr ist (§§ 78 Abs. 1 Nr. 4, 263 Abs. 1 StGB) durch den Durchsuchung s- beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Oktober 2004 rechtze i- tig unterbrochen (§ 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB). Dieser erfasst entgegen der Ansicht der Revision auch die Straftaten, die der Angeklagte in dem genannten Zei t- 4 5 6 - 5 - raum im Sinne der Anklage als faktischer Geschäftsführer der Firma S . GmbH begangen h a ben soll. Grundsätzlich bestimmt der Verfolgungswille der Strafverfolgungsbehö r- den die sachliche Reichweite der Unterbrec hungswirkung (vgl. BGH NStZ 2004, 275 m.N.). Dabei kommt es in erster Linie auf den Inhalt des Durchs u- chungsbeschlusses und vor allem auf die dort vorgenommene Beschreibung des strafbaren Verhaltens des Angeklagten an . Im Durchsuchungsbeschluss vom 15. Oktober 2004 ist der Angeklagte nur als faktischer Geschäftsführer der Firma M. genannt; ein Hinweis auf seine Tätigkeit für die Firma S. findet sich nicht. Aus dem Durchs u- chungsbeschluss ergibt sich jedoch, dass der Verfolgungswille der Ermittlung s- behörden umfassend auf alle betrügerischen Aktivitäten des Angeklagten im Zusamme n hang mit der Versendung von Informationsbriefen gerichtet war. Die Durchs u des A n geklagten begrün det, mit dem er die Abnehmer seiner Informationen betrügerisch geschädigt haben soll. Diese Beschreibung erfasst e alle gleicha r- tigen Handlungen des Angeklagten unabhängig davon, unter welchem Firme n- namen er aufgetreten war . Der Durchsuchungsbeschluss war d a r über hinaus nicht auf die Geschäftsräume der Firma M. beschränkt, sondern erstreckte sich auf die Person des Angeklagten und auf seine Wohnanschrift. Auch dieser Umstand macht den umfassenden, auf die im Durchsuchungsbeschluss g e- schilderte Begehun gsweise gerichteten Verfolgungswillen der Staatsanwal t- schaft deutlich. Bei jeweils identischer deliktischer Vorgehen s weise kommt es auf das Handeln des Beschuldigten als Person an, nicht darauf, welcher Fi r- mennamen er sich, möglicherweise zur Verschleierun g seiner Verantwortlic h- keit, im Einzelnen bedie n te. 7 8 - 6 - Für die Bestimmung des Verfolgungswillens der Staatsanw altschaft ist im Übrigen allein auf den Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlu s- ses am 15. Oktober 2004 abzustellen. Deshalb ist es entgeg en der Au f fassung der Revision auch ohne Belang, dass die Staatsanwaltschaft in den Jahren z u- vor einzelne, die Verantwo rtlichen der Firma S. GmbH betreffende Ermit t- lungsverfahren aus Rechtsgründen gemäß § 170 Abs. 2 StPO ei n gestellt hatte. Die vom Be schwerdeführer beantragte Beiziehung der entsprechenden Ermit t- lungsakten ist nicht veranlasst. Die Einstellungsverfügungen begründeten o h- nehin keinen Vertrauenstatbestand zugunsten des A n geklagten und entfalteten keine wie auch immer geartete Rechtskraftwi r kung; d as Verfahren konnte vie l- mehr jederzeit formlos - wieder aufgenommen we r den, wenn aus Sicht der Ermittlungsbehörden Anlass dazu b e stand (Meyer - Goßner StPO 53. Aufl. § 170 Rdn. 9 ; KK - Schmid StPO 6. Aufl. § 170 Rdn. 23; SK - StPO Wo h lers 4. Aufl. § 17 0 Rdn. 61; HK - StP O Zöller 4. Aufl. § 170 Rdn. 6 ). Hierzu - und für den Ei n- tritt der Unterbrechungswirkung nach § 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB - g e nügte es, dass sich der Durchsuchungsbeschluss vom 15. O k tober 2004 auch gegen den Angeklagten als Person richtete un d der darin en t haltene Tatvorwurf in gleicher Weise sein Vorgehen als G eschäftsführer der Firma S. erfasste. Im Übr i- gen hat auch die Bestätigung der Durchsuchungsanordnung durch B e schluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. September 2005, in der der A n- geklagte ausdrücklich als faktischer Geschäftsführer der Firma S . b e- zeichnet ist (Bd. II 181), die Verjährung zumindest bezüglich der Taten unte r- brochen, die der Angeklagte nach dem 28. September 2000 begangen h a ben soll. 2 ) In den Fällen 9) und 10) ist die Revision dagegen bereits unzulässig. Insofern ist der Angeklagte durch das angegriffene Urteil nicht beschwert, weil 9 10 - 7 - es bereits an der Prozessvoraussetzung einer wirksamen Anklage fehlt , auf deren Grundlage der Bes chwerdeführer se in Prozessziel - die Einstellung des Verfahrens wegen Ver folgungsverjährung - erreichen könnte . In den genan n ten Fällen l iegt keine den Anforderungen des § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO entspr e- chende Ankl a ge vor, da sie ihrer Umgrenzungsfunktion nicht genügt (sie he im Einzelnen das auf Revision der Staatsanwaltschaft ergangene Urteil des Sen a- tes vom 2. März 2011 - 2 StR 524/10). Fischer Schmitt Berger Krehl Eschelbach
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