BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 524/10 vom 13. April 2011 in der Strafsache gegen wegen Betrugs - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2011 beschlossen: Auf die Geh366rsr374ge des Angeklagten vom 5. April 2011 wird der Senatsbeschluss vom 2. M344rz 2011 aufgehoben. Die Sache wird in den Stand vor Erlass des genannten Beschlusses zur374ckver-setzt. Gr374nde: Der Antrag ist gem344337 247 356a StPO zul344ssig und begr374ndet. 1 Der Senat hat durch den Beschluss vom 2. M344rz 2011 die Revision des Angeklagten gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen, hierbei aber 374bersehen, dass der Generalbundesanwalt allein die Verwerfung der Re-vision gem344337 247 349 Abs. 1 StPO als unzul344ssig beantragt und einen Verwer-fungsantrag gem344337 247 349 Abs. 2 StPO auch nicht hilfsweise gestellt hatte. Dem Beschwerdef374hrer ist hierdurch die M366glichkeit rechtlichen Geh366rs in einer Re-visionshauptverhandlung gem344337 247 349 Abs. 5 StPO genommen worden (vgl. Kuckein in KK-StPO 6. Aufl. 247 349 Rn. 42, 49, 247 356a Rn. 4 f.). 2 - 3 - Auf die Geh366rsr374ge des Beschwerdef374hrers war der Beschluss vom 2. M344rz 2011 aufzuheben und das Verfahren in den Stand vor der Geh366rsver-letzung zur374ckzuversetzen. 3 Fischer Schmitt Berger Krehl Eschelbach
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