BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 524/10 vom 2. M344rz 2011 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 2. M344rz 2011 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. Juli 2010 wird als unbegr374ndet verwor-fen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat das Verfahren gegen den Angeklagten gem344337 247 260 Abs. 3 StPO mit der Begr374ndung eingestellt, die Anklageschrift gen374ge nicht den an sie gem344337 247 200 Abs. 1 Satz 1 StPO zu stellenden Anforderungen. Seine hiergegen gerichtete Revision ist unbegr374ndet im Sinn von 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist die Revision des Angeklagten nicht bereits mangels Beschwer unzul344ssig. Zwar ist der An-geklagte durch die Verfahrenseinstellung wegen eines Prozesshindernisses in der Regel nicht beschwert (BGHSt 23, 257, 259; BGH NJW 2007, 3010, 3011). Eine Beschwer kann aber dann bestehen, wenn die Einstellung wegen eines behebbaren Verfahrenshindernisses erfolgt (Meyer-Go337ner 53. Aufl. vor 247 296 StPO Rn. 14; BayObLG JR 1989, 487; OLG Stuttgart NJW 1963, 1417) und der Angeklagte behauptet, es liege ein weiteres, nicht behebbares Prozesshinder-nis vor. In einem solchen Fall kann der Angeklagte mit der Revision ein rechtli- 2 - 3 - ches Interesse daran geltend machen, dass das Verfahren endg374ltig eingestellt wird. So verh344lt es sich hier. Die Einstellung durch das Landgericht erfolgte wegen M344ngeln der Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift. Dabei handelt es sich um ein Prozesshindernis, das grunds344tzlich im weiteren Verfahren beho-ben werden kann. Es ist jederzeit m366glich, eine neue, den Anforderungen des 247 200 Abs. 1 Satz 1 StPO gen374gende Anklage zu erheben. Dagegen macht der Angeklagte geltend, die ihm vorgeworfenen Straftaten seien verj344hrt. Tr344fe dies zu, m374sste das Verfahren gegen ihn endg374ltig eingestellt werden, da es sich bei der Verj344hrung um ein nicht behebbares Verfahrenshindernis handelt. 3 2. Die Revision ist jedoch unbegr374ndet. In den F344llen 1) - 8) ergibt die Pr374fung durch den Senat, dass die dem Angeklagten vorgeworfenen Straftaten nicht verj344hrt sind, w344hrend es in den F344llen 9) und 10) bereits an einer ord-nungsgem344337en Anklage fehlt, welche als Grundlage f374r eine Pr374fung der Ver-j344hrungsfrage durch das Landgericht h344tte dienen k366nnen. 4 a) Die Anklage der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 21. Juli 2008 legt dem Angeklagten Betrug in zehn F344llen in der Zeit vom 1. Juli 2000 bis zum 30. April 2003 zur Last. In den F344llen 1) bis 8) wurde die f374nfj344hrige Verj344hrungsfrist (247247 78 Abs. 1 Nr. 4, 263 Abs. 1 StGB) durch den Durchsu-chungsbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Oktober 2004 rechtzeitig unterbrochen (247 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB). Dieser erfasst entgegen der Ansicht der Revision auch die Straftaten, die der Angeklagte im Sinne der An-klage als faktischer Gesch344ftsf374hrer der Firma S. GmbH begangen haben soll. 5 Grunds344tzlich bestimmt der Verfolgungswille der Strafverfolgungsbeh366r-den die sachliche Reichweite der Unterbrechungswirkung (vgl. BGH NStZ 2004, 6 - 4 - 275 mN). Dabei kommt es jedenfalls dann entscheidend auf den Inhalt des Durchsuchungsbeschlusses und vor allem auf die dort vorgenommene Be-schreibung des strafbaren Verhaltens des Angeklagten an, wenn dieser - wie im vorliegenden Fall - dem Antrag der Staatsanwaltschaft (Bd. II 24) entspricht. Aus dem Durchsuchungsbeschluss vom 15. Oktober 2004 ergibt sich, dass der Verfolgungswille der Ermittlungsbeh366rden umfassend auf alle betr374ge-rischen Aktivit344ten des Angeklagten im Zusammenhang mit der Versendung von Informationsbriefen gerichtet war. Die Durchsuchungsanordnung wurde mit einer Darstellung des "Gesch344ftsmodells" des Angeklagten begr374ndet, mit dem er die Abnehmer seiner Informationen betr374gerisch gesch344digt haben soll. Die-se Beschreibung erfasste alle gleichartigen Handlungen des Angeklagten un-abh344ngig davon, unter welchem Firmennamen er aufgetreten ist. Der Durchsu-chungsbeschluss war dar374ber hinaus nicht auf die Gesch344ftsr344ume der Firma M. beschr344nkt, sondern erstreckte sich auf die Person des Angeklagten und auf seine Wohnanschrift. Auch dieser Umstand macht den umfassenden, auf die im Durchsuchungsbeschluss geschilderte Begehungsweise gerichteten Verfolgungswillen der Staatsanwaltschaft deutlich. Dass zum damaligen Zeit-punkt der Ermittlungen nur die Aktivit344ten des Angeklagten als faktischer Ge-sch344ftsf374hrer der Firma M. bekannt und im Beschluss genannt waren, ist demgegen374ber ohne Belang. Bei jeweils identischer deliktischer Vorgehenswei-se kommt es auf sein Handeln als Person an, nicht darauf, welcher Firmenna-men er sich, m366glicherweise zur Verschleierung seiner Verantwortlichkeit, im Einzelnen bediente. 7 b) In den F344llen 9) und 10) fehlt es bereits an der erforderlichen Grundla-ge f374r die Pr374fung der Verfolgungsverj344hrung. Insofern liegt keine den Anforde-rungen des 247 200 Abs. 1 Satz 1 StPO entsprechende Anklage vor, da sie ihrer Umgrenzungsfunktion nicht gen374gt (siehe im Einzelnen das auf Revision der 8 - 5 - Staatsanwaltschaft ergangene Urteil des Senates vom heutigen Tage - 2 StR 524/10). Im Fall 9) bleibt mit R374cksicht auf den blo337en Hinweis "ab Anfang April 2002" unklar, wie lange der betreffende Faxabruf eingerichtet war und genutzt wurde. Im Fall 10) ist f374r den Faxabruf "Gratisurlaub! F374r alle Altersgruppen" 374berhaupt keine Tatzeit angegeben. Die exakte Festlegung des Tatzeitraumes ist jedoch unabdingbar, um die dem Gericht zur Aburteilung gestellte Tat im prozessualen Sinne zu umgrenzen sowie die Reichweite der Rechtskraft zu bestimmen. 9 Die Klarstellung der Identit344t des gemeinten geschichtlichen Vorgangs in der Anklageschrift hinsichtlich Zeit und Sachverhalt ist aber auch notwendige Voraussetzung, um Beginn und Ende der Verfolgungsverj344hrung beurteilen zu k366nnen. Eine Tat, die nicht in diesem Sinne ordnungsgem344337 angeklagt ist, kann vom Tatrichter nicht daraufhin 374berpr374ft werden, ob sie m366glicherweise 10 - 6 - verj344hrt ist. Dies gilt gleicherma337en f374r das Revisionsgericht. Mangels tats344chli-cher Grundlage f374r die Pr374fung der Verj344hrung muss der Revision somit der Erfolg versagt bleiben (vgl. auch BGH NJW 2011, 547). Fischer Appl Schmitt Berger Krehl
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