BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 524/10 vom 2. M344rz 2011 BGHSt: ja BGHR: ja Ver366ffentlichung: ja StPO 247 200 Abs. 1 Zu den Anforderungen an die Fassung des Anklagesatzes bei einer Vielzahl gleichar-tiger Einzelakte, die zu gleichartiger Tateinheit und damit auch prozessual zu einer Tat verbunden sind. BGH, Urteil vom 2. M344rz 2011 - 2 StR 524/10 Landgericht Frankfurt / Main in der Strafsache gegen wegen Betrugs - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 2. Februar 2011 in der Sitzung vom 2. M344rz 2011, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer als Vorsitzender und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Prof. Dr. Schmitt, Dr. Berger, Prof. Dr. Krehl, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizhauptsekret344rin in der Verhandlung Justizangestellte bei der Verk374ndung als Urkundsbeamtinnen der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-gerichts Frankfurt am Main vom 5. Juli 2010 aufgehoben, soweit es die F344lle 1) 226 8) der Anklageschrift vom 21. Juli 2008 betrifft. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat das Verfahren gegen den Angeklagten gem344337 247 260 Abs. 3 StPO mit der Begr374ndung eingestellt, die Anklageschrift gen374ge nicht den an sie gem344337 247 200 Abs. 1 Satz 1 StPO zu stellenden Anforderungen. Die hiergegen gerichtete, auf die R374ge formellen Rechts gest374tzte Revision hat hinsichtlich der F344lle 1) 226 8) der Anklage Erfolg. Im 334brigen ist sie unbegr374n-det. 1 1. Die Anklage der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 21. Juli 2008 legt dem Angeklagten Betrug in zehn F344llen in der Zeit vom 1. Juli 2000 bis 30. April 2003 zur Last. Der wegen Betruges vorbestrafte Angeklagte habe als faktischer Gesch344ftsf374hrer verschiedener Firmen von ihm selbst verfasste 2 - 4 - "Informationsbriefe" mit einem Umfang zwischen 12 und 26 Seiten 374ber einen Fax-Abruf vertrieben, bei dem der Besteller durch Anwahl einer bestimmten Nummer den Versand des Briefes auf sein eigenes Faxger344t bewirkte. Zuvor habe der Angeklagte seine Informationsbriefe 374ber massenhaft verschickte Werbefaxe und 374ber das Internet beworben. Die Abwicklung sei 374ber bei einem Telefondienstleister angemietete Rufnummern erfolgt. Da der Angeklagte je-weils den teuersten Tarif gew344hlt habe, sei den Bestellern des Fax-Briefes eine Geb374hr von 3,63 DM bzw. 1,86 Euro pro Minute berechnet worden, von der dem Angeklagten nach den Vereinbarungen mit dem Telefondienstleister ca. 60 bis 67 % zugestanden habe. Im Interesse eines maximalen Gewinns habe der Angeklagte auf verschiedene Weise - etwa durch die typografische bzw. grafi-sche Gestaltung der Faxbriefe und die Wahl der langsamsten 334bertragungsra-te - daf374r gesorgt, dass die 334bertragungsdauer auf ein Vielfaches der 374blichen Zeit verl344ngert worden sei. Der Angeklagte habe zwar in seinen Werbefaxen auf den Minutenpreis von 3,63 DM und sp344ter 1,86 Euro hingewiesen. Die durch die verl344ngerte 334bertragungsdauer entstandenen unerwartet hohen Kos-ten seien f374r die Besteller jedoch nicht zu erkennen gewesen. So dauerte etwa der Abruf eines 24seitigen Faxbriefes ca. 72 Minuten und kostete den Besteller ca. 276 DM bzw. 138 200. Der Angeklagte habe die Abnehmer in seinen zu Werbezwecken ver-schickten Faxen aber vor allem 374ber den Inhalt und den praktischen Nutzen der angebotenen Fax-Abrufe get344uscht. Die Informationsbriefe zu Themen wie z.B. "Banken ohne Schufa", "Traumjob Fotomodell", "Verlieben online", "Heimver-dienst", "Gesunde Ern344hrung", "Sexlinks ohne Ende" und "Fabrikverkauf - Um-gehen Sie den Einzelhandel" h344tten Banalit344ten enthalten, die f374r die meisten bzw. nahezu alle Abnehmer ohne Wert gewesen seien. Die Einnahmen des Angeklagten h344tten sich im Tatzeitraum auf insgesamt 2.555.833 Euro belau-fen. 3 - 5 - 2. Das Landgericht hat die Einstellung des Verfahrens gem344337 247 260 Abs. 3 StPO damit begr374ndet, dass die Anklageschrift die einzelnen Taten nicht hinreichend konkretisiere. Es sei schon nicht erkennbar, an welchen Orten, zu welchen Zeiten und mit welchem Inhalt die Werbefaxe, in denen der Angeklagte 374ber den Inhalt und den Nutzen der Informationsbriefe get344uscht und bei denen er gebotene Angaben unterlassen haben soll, versandt worden seien. Au337er-dem bezeichne die Anklageschrift bis auf wenige beispielhaft genannte Perso-nen die gesch344digten Kunden nicht namentlich, und es sei nicht erkennbar, welche konkreten Werbema337nahmen bzw. Manipulationen an der 334bertra-gungszeit jeweils mit welchen Auswirkungen auf Vorstellungsbild und Motivlage einzelner Gesch344digter in strafrechtlichem Zusammenhang st374nden. Der Um-grenzung der Einzelakte im Verh344ltnis zu anderen Einzelakten komme vorlie-gend auch keine nur untergeordnete Bedeutung zu, da bezogen auf einen be-tr374gerischen Gesch344ftsbetrieb ein einheitliches "uneigentliches" Organisations-delikt nicht angenommen werden k366nne. 4 3. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist hinsichtlich der F344lle 1) bis 8) der Anklageschrift begr374ndet. In diesen - nicht verj344hrten (vgl. den auf die Revi-sion des Angeklagten ergangenen Senatsbeschluss vom heutigen Tage - 2 StR 524/10) - F344llen hat die Anklage Bestand, weil sie die notwendigen An-gaben zur Bestimmung des Prozessgegenstandes enth344lt und damit ihrer Um-grenzungsfunktion gen374gt. 5 a) Eine Anklage ist nur dann unwirksam mit der Folge, dass das Verfah-ren wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung einzustellen ist, wenn etwaige M344ngel ihre Umgrenzungsfunktion betreffen. M344ngel der Informationsfunktion ber374hren ihre Wirksamkeit dagegen nicht (BGHSt 44, 153, 156; LR-Stuckenberg 26. Aufl. 247 200 StPO Rn. 80). Die Umgrenzungsfunktion der An-klage dient dazu, den Prozessgegenstand festzulegen, mit dem sich das Ge- 6 - 6 - richt aufgrund seiner Kognitionspflicht zu befassen hat. Sie erfordert neben der Bezeichnung des Angeschuldigten Angaben, welche die Tat als geschichtlichen Vorgang unverwechselbar kennzeichnen. Es darf nicht unklar bleiben, 374ber welchen Sachverhalt das Gericht nach dem Willen der Staatsanwaltschaft urtei-len soll (BGHSt 40, 44 f.; LR-Stuckenberg 26. Aufl. 247 200 StPO Rn. 18 mwN). Jede einzelne Tat muss sich als historisches Ereignis von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen des Angeschuldigten unterscheiden lassen, damit sich die Reichweite des Strafklageverbrauchs und Fragen der Verfolgungsverj344h-rung eindeutig beurteilen lassen. Die Umst344nde, welche die gesetzlichen Merkmale der Straftat ausf374llen, geh366ren dagegen - wie sich auch aus dem Wortlaut von 247 200 Abs. 1 Satz 1 StPO ergibt - nicht zur Bezeichnung der Tat. Wann die Tat in dem beschriebenen Sinne hinreichend umgrenzt ist, kann nicht abstrakt, sondern nur nach Ma337gabe der Umst344nde des Einzelfalles festgelegt werden. Bei einer Vielzahl gleichartig begangener Betrugsdelikte m374ssen zu de-ren Konkretisierung grunds344tzlich auch die Gesch344digten der einzelnen F344lle benannt und diese so dargestellt werden, dass sie von etwaigen weiteren F344llen durch n344here Einzelheiten oder Begleitumst344nde unterscheidbar sind (vgl. BGH StV 2007, 171 f.; KK-Schneider 6. Aufl. 247 200 StPO Rn. 11 mwN). Dies gilt je-doch nur, wenn die Serienstraftaten je f374r sich prozessual als selbst344ndige Ta-ten zu werten sind, etwa weil sie auch materiell-rechtlich in Realkonkurrenz ste-hen (vgl. BGH NJW 2008, 2131, 2132; NStZ 2008, 352). Wird dagegen eine Vielzahl gleichartiger Einzelakte durch dieselbe Handlung des Beschuldigten zu gleichartiger Tateinheit und damit auch prozessual zu einer Tat verbunden, ge-n374gt die Anklage ihrer Umgrenzungsfunktion, wenn die Identit344t dieser Tat klar gestellt ist. Einer individualisierenden Beschreibung ihrer Einzelakte bedarf es bei einer solchen Fallgestaltung nicht, um den Prozessgegenstand unverwech-selbar zu bestimmen. Dar374ber hinausgehende Angaben, die den Tatvorwurf 7 - 7 - n344her beschreiben, k366nnen zwar erforderlich sein, um der Informationsfunktion der Anklageschrift zu gen374gen (dazu unten 5.); ihr Fehlen l344sst jedoch deren Bestand unber374hrt. b) Nach diesen Ma337st344ben erf374llt die Anklage in den F344llen 1) bis 8) ihre Funktion, den Verfahrensgegenstand zu umgrenzen. Die allgemeine Schilde-rung des "Gesch344ftsmodells" des Angeklagten, die B374ndelung einer Vielzahl von Einzelakten und Gesch344digten zu einzelnen prozessualen Taten sowie die Festlegung des Zeitraums, in dem die Faxbriefe jeweils versandt wurden, rei-chen aus, um die dem Angeklagten vorgeworfenen Straftaten so zu bestimmen, dass die Identit344t des jeweils gemeinten geschichtlichen Vorgangs hinreichend klargestellt wird und die einzelne Tat sich von anderen strafbaren Handlungen des Angeklagten unterscheiden l344sst. Insbesondere ist es nicht zu beanstan-den, dass die Anklage das umfangreiche Gesamtgeschehen mit Tausenden von Gesch344digten zu wenigen prozessualen Taten zusammengefasst hat, die sich an den jeweils unterschiedlichen Inhalten der vom Angeklagten verfassten Faxbriefe orientieren. Insofern geht die Anklage vertretbar davon aus, dass die jeweils auf einem Tatentschluss des Angeklagten beruhende Einrichtung der Faxseiten zu einem bestimmten Thema materiell-rechtlich als eine (T344u-schungs-)Handlung zu werten ist, die sukzessive eine Vielzahl gleichartiger Er-folge ausgel366st hat. Durch diese Form der Handlungseinheit werden die Einzel-akte, die im Gebrauch der Abrufe durch die Gesch344digten bestehen, auch pro-zessual zu jeweils einer Tat verbunden. 8 Deshalb ist es entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts un-sch344dlich, dass die Anklage nur wenige Gesch344digte ausdr374cklich benennt. Der Umgrenzungsfunktion der Anklage ist in den F344llen 1) bis 8) bereits dadurch gen374gt, dass der zur Aburteilung gestellte Lebenssachverhalt durch die Einrich-tung des jeweiligen Faxabrufs und die Angabe der Dauer seines Betriebes in- 9 - 8 - haltlich und zeitlich unverwechselbar gekennzeichnet ist. Zweifel 374ber Fragen der Verj344hrung oder den Umfang des Strafklageverbrauchs k366nnen insoweit nicht aufkommen. Demgegen374ber sind die Bezeichnung der Gesch344digten so-wie Ausf374hrungen zu den Vorstellungen, die diese sich beim Abruf der vom An-geklagten angebotenen Inhalte gemacht haben, f374r die Individualisierung des zur Aburteilung gestellten Sachverhaltes nicht erforderlich, sondern konkretisie-ren lediglich die gesetzlichen Merkmale des Betrugs hinsichtlich der gleicharti-gen Teilakte der jeweiligen prozessualen Taten. Insofern ist die Unterrichtung des Angeklagten 374ber die Einzelheiten des Schuldvorwurfs und damit die In-formationsfunktion der Anklage betroffen (dazu unten 5.). Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich damit von Seriendelikten mit einer Vielzahl von auf jeweils neuen Tatentschl374ssen beruhenden Handlungen, die prozessual als selbst344ndige und in der Anklageschrift - ggf. auch im wesentli-chen Ergebnis der Ermittlungen - deshalb unverwechselbar zu kennzeichnende Taten zu werten sind (vgl. BGH NJW 2008, 2131, 2132; NStZ 2008, 352; Beschluss vom 12. Januar 2011 - GSSt 1/10). 4. In den F344llen 9) und 10) erf374llt die Anklage vom 21. Juli 2008 dagegen ihre Umgrenzungsfunktion nicht. Im Fall 9) bleibt mit R374cksicht auf den blo337en Hinweis "ab Anfang April 2002" bereits unklar, wie lange der betreffende Faxab-ruf eingerichtet war und genutzt wurde. Diese L374cke kann auch nicht durch R374ckgriff auf das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen geschlossen werden. Die genaue Festlegung des Tatzeitraumes ist jedoch unabdingbar, um das dem Gericht zur Aburteilung gestellte Geschehen, Fragen der Verfolgungsverj344hrung sowie die Reichweite der Rechtskraft unverwechselbar zu bestimmen. 10 Im Fall 10) ist f374r den Faxabruf "Gratisurlaub! F374r alle Altersgruppen" keinerlei Tatzeit angegeben. Insoweit gilt das zu Fall 9) Ausgef374hrte. Im 334bri-gen besteht der Anklagesatz im Fall 10) aus Angaben zu erzielten Erl366sen aus 11 - 9 - der Versendung von Informationsbriefen zu unterschiedlichsten Themen, die zum 374berwiegenden Teil bereits Gegenstand der angeklagten Taten 1) 226 8) sind. Insoweit wird nicht deutlich, welcher hiervon unterschiedene geschichtli-che Vorgang zur Aburteilung gestellt werden soll. Es mag unter Ber374cksichti-gung der sonstigen Struktur der Anklage naheliegend erscheinen, jeweils ei-genst344ndige prozessuale Taten anzunehmen, wenn nach einer zeitlichen Z344sur von dem Angeklagten Faxabrufe zu bestimmten Themen neu aufgelegt wurden. In der Fassung der Anklageschrift kommt dies aber nicht zum Ausdruck. 5. Der Senat weist f374r das weitere Verfahren auf folgendes hin: Die An-klage gen374gt in den F344llen 1) bis 8) den nach 247 200 Abs. 1 Satz 1 StPO zu stel-lenden Anforderungen an ihre Informationsfunktion nicht. Wenngleich dies - wie dargelegt - keine Auswirkungen auf ihren Bestand hat, muss der Angeklagte jedoch so 374ber die Einzelheiten des Tatvorwurfs unterrichtet werden, dass er in die Lage versetzt wird, sein Prozessverhalten hierauf einzustellen (BGHSt 40, 44, 47 f.; BGH, Beschluss vom 12. Januar 2011 - GSSt 1/10). Die Anklage-schrift muss deshalb auch bei massenhaft begangenen Seriendelikten die mehrgliedrigen Voraussetzungen des Tatbestandes des 247 263 StGB, erforderli-chenfalls hinsichtlich jedes - m366glicherweise zu gleichartiger Tateinheit zusam-menzufassenden - sch344digenden Einzelaktes konkret bezeichnen (Senat NStZ 2010, 103, 104). Aus einem - nicht notwendigerweise in der Hauptverhandlung zu verlesenden (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2011 - GSSt 1/10) - Teil der Anklageschrift m374ssen sich die individuellen Merkmale der Einzeltaten ergeben; es muss daher ausgef374hrt werden, durch welche Tatsachen oder Vorstellungen der gesetzliche Straftatbestand jeweils erf374llt ist (247 200 Abs. 1 Satz 1 StPO). Mit R374cksicht auf die Informationsfunktion der Anklageschrift darf dabei insbeson-dere nicht aus dem Blick verloren werden, dass der Betrug ein gegen das Ver-m366gen einzelner privater oder juristischer Personen gerichteter Straftatbestand ist (Senat NStZ 2010, 103, 104). 12 - 10 - Dem wird die Anklage in den F344llen 1) bis 8) nicht gerecht. Die mehreren tausend Personen, die sich des Faxabrufes des Angeklagten bedient haben, werden nicht als nach 247 263 StGB gesch344digte Einzelne, sondern als - weitest-gehend anonym bleibende - Gruppe behandelt. Die Anklageschrift nennt nur einige wenige Gesch344digte namentlich (je eine Person zu den F344llen 1, 5 und 6, zwei Personen zu Fall 2, je f374nf Personen zu den F344llen 3 und 4 und sechs Personen zu Fall 8). Zum Fall 7 wird kein einziger Gesch344digter mitgeteilt. Eine Individualisierung der Tatopfer und ihre Zuordnung zu einzelnen Teilakten kann danach nicht vorgenommen werden. Diese Angaben w344ren aber erforderlich, um dem Angeklagten die M366glichkeit zu geben, sein Prozessverhalten auf den Anklagevorwurf in seiner Gesamtheit einzustellen. 13 Au337erdem wird bei keinem der angegebenen Gesch344digten klar, wann er auf das Angebot des Angeklagten eingegangen ist, welche Vorstellungen er sich dabei gemacht hat und welcher konkrete Schaden ihm entstanden ist. Trotz des Seriencharakters der angeklagten Betrugsstraftaten darf der Vorstel-lungshorizont der durch die Einzelakte Gesch344digten nicht offen bleiben. Der Anklage ist zu entnehmen, dass die jeweiligen Abnehmer umfangreiche Infor-mationsbriefe erhielten, deren Inhalte sich jedenfalls auf den zuvor beworbenen Themenkreis bezogen. Vor diesem Hintergrund versteht sich die Annahme der Anklage, der Angeklagte habe "vor allem ... 374ber den Inhalt und den praktischen Nutzen der angebotenen Faxseiten" get344uscht, zumindest nicht f374r jeden Ab-nehmer von selbst. Dies zeigt sich auch an einschr344nkenden Formulierungen in der Anklage wie zu Fall 3, wonach die Informationen "f374r nahezu alle", und zu Fall 8, wonach sie "f374r die meisten" Abnehmer wertlos gewesen seien. F374r wel-che Abnehmer dies gelten soll, l344sst sich an Hand der Anklageschrift nicht nachvollziehen. Dies gilt gleicherma337en f374r den Vorwurf, der Angeklagte habe die 334bertragungszeiten bewusst verz366gert. Da die Anklageschrift ausf374hrt, dass es auch Faxabrufe mit normaler 334bertragungszeit gab, ist auch insoweit eine 14 - 11 - konkrete Zuordnung m366glicherweise tatbestandlich relevanter Verhaltensweisen des Angeklagten zu bestimmten Einzelakten und durch diese gesch344digten Personen nicht m366glich. Schlie337lich l344sst sich der Anklage auch der Schadensumfang, von dem die Staatsanwaltschaft ausgeht, nicht hinreichend deutlich entnehmen. Der an-genommene Gesamtschaden in Millionenh366he, der sich aus einer Gleichset-zung mit den gesamten Einnahmen des Angeklagten im Tatzeitraum ergeben soll, kann nicht mit dem Hinweis auf einzelne namentlich genannte Gesch344digte belegt werden, die "um die 334bertragungskosten gesch344digt" sind, zumal diese bei keinem Gesch344digten konkret beziffert werden und die 334bertragungszeit nicht bei allen Abnehmern verl344ngert war. 15 Der neue Tatrichter wird den dargelegten Unzul344nglichkeiten der Infor-mationsfunktion der Anklageschrift durch Hinweise nach 247 265 Abs. 1 StPO, ggf. nach entsprechenden Nachermittlungen der Staatsanwaltschaft, Rechnung zu tragen haben. 16 Fischer Appl Schmitt Berger Krehl
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