BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 524/12 vom 12. Februar 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1. g efährlicher Körperverletzung u. a. zu 2. Beihilfe zum versuchten Raub - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung d es General - bundesanwalts und der Beschwerdeführer am 12. Februar 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten G . wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. Juni 2012, soweit es den Angeklagten betrifft, im Strafausspruch mit den zugehör i- gen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entsche i- dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine and ere Strafkammer des Landgerichts zurückverwi e- sen. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten G . sowie die Revision der Angeklagten S . werden als unb e- gründet verworfen. 3. Die Angeklagte S . hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten G . wegen gefährlicher Kö r- perverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und die Angeklagte S . wegen Be ihilfe zum versuchten Raub zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die A n- geklagten die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Revision der Angeklagten S . ist aus den vom Gene ralbu n- desanwalt dargelegten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Das Rechtsmittel des Angeklagten G . hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprü fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung des Angeklagten G . hat zum Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfe h- ler zu seinem Nachteil erbracht. Allerdings begegnet die Annahme, der Ang e- klagte habe die Körperverletzung mittels eines hin terlistigen Überfalls (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB) begangen, durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Ein Überfall ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht schon dann hinterlistig, wenn der Täter für den Angriff auf das Opfer das M o- ment der Überraschung ausnutzt, etwa indem er plötzlich von hinten angreift. Hinterlist setzt vielmehr voraus, dass der Täter planmäßig in einer auf Verd e- ckung seiner wahren Absicht berechneten Weise vorgeht, um dadurch dem Gegner die Abwehr des nicht erwarteten A ngriffs zu erschweren und die Vorb e- reitung auf seine Verteidigung nach Möglichkeit auszuschließen (vgl. BGH, B e- schluss vom 2. Mai 2012 3 StR 146/12, NStZ 2012, 698 mwN; Fischer, StGB , 60. Aufl. , § 224 Rn. 10). Ein vergleichbares planmäßiges Vorgehen des Ang e- klagten hat das Landgericht nicht festgestellt. Dieser Rechtsfehler berührt indes 1 2 3 - 4 - den Schuldspruch wegen der rechtlich zutreffend angenommenen Verwirkl i- chung der Tatbe standsalternativen des § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB nicht. Gleiches gilt allerding s nicht für den Strafausspruch; denn die Straf - kammer hat bei ihrer Strafzumessun g zu Lasten des Angeklagten G . au s- drücklich berücksichtigt, dass er drei Tatbestandsalternativen des § 224 Abs. 1 StGB verwirklicht habe. Der Senat kann nicht aus schließ en, dass das Landg e- richt bei zutreffender rechtlicher Beurteilung eine mildere Freiheitsstrafe ve r- hängt hätte. Fischer Schmitt Berger Krehl RiBGH Dr. Eschelbach ist wegen Erkrankung an der Unterschrifts - leistung gehindert. Fisch er 4
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