BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 524/14 vom 1. Juli 2015 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Juli 2015 , an der teilgenommen haben : Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl , Dr. Eschelbach , Zeng , die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel , Richterin am Amtsgericht in der Verhandlung, Bundesanwältin be im Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter innen der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt , Rechtsanw ältin als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesc häftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf d ie Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Köln vom 18. Juni 2014 , soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. D ie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Koste n des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendie b- stahls in sechs Fällen und wegen Hehlerei zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei J ahren verurteilt. Darüber hinaus hat es eine Entscheidung nach § 111 i Abs. 2 StPO getroffen. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt . Er rügt - unausgeführt - die Verletzung materiellen Rechts. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg. 1 2 - 4 - I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und We r- tungen getroffen: Der bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getretene Angeklagte k am mit den nicht revidierenden Mitangeklagten D . S . , ein em Onkel des Angekla gten, und M . S . , einem Cousin des Angeklagten, spätestens am 12. Juni 2013 überein, künftig als Gruppierung gemeinsam wiederholt im Einzelnen noch ungewisse Trickdiebstähle zum Nachteil ältere r Personen nach der so genannten "Wasserwerker - Methode " zu begehen. Danach sollten gezielt ältere Personen in ihren Wohnungen bestohlen werden . Nach dem gemeinsam gefassten Tatplan sollte n die Tatopfer gemeinsam ausgewählt werden; jedem der Beteiligten war ein " Veto - Recht " eingeräumt. Dem nicht revidi erende n Mi t- angeklagte n M . S . war die Rolle des so genannten " Ablenkers " zugedacht ; er sollte an der Wohnungstür des jeweiligen Tatopfers klingeln , sich als Mitarbeiter der Wasserwerke oder als Handwer ker ausgeben und sich unter ein em V orwand Zutritt zur Wohnung verschaffen und das Tatopfer ablenken. Der nicht revidierende Mitangeklagte D . S . sollte die Rolle des Dieb e s übernehmen, die Wohnung unbemerkt betreten, sie nach Wertgegenständen durchsuchen und diese entwenden. Der Ang eklagte , der als einziger der Bete i- ligten über eine Fahrerlaubnis verfügte, sollte die Rolle des Fahrers über ne h- men, der während der Ausführung der Taten im Fahrzeug in Tatortnähe warten, das Umfeld absichern und eine rasche Flucht nach Durchführung der je weiligen Taten sicherstellen sollte . Zur Bildung dieser Gruppierung war es gekommen , nachdem D . S . , der seit Mitte Mai 2013 gemeinsam mit den nicht revidierenden Mita n- geklagten H . S . und P . J . Trickdie b- 3 4 5 - 5 - stähle nach der genannten Methode begangen hatte, Ende Mai 2013 in Streit mit H . S . geraten war und die Zusammenarbeit mit di e- sem beendet hatte. In Absprache mit M . S . hatte D . S . den Angeklagten an gesprochen und gefragt , ob dieser künftig als Fahrer und " Au f- passer " an den Trickdiebstählen mitwirken wolle. Der Angeklagte erwar b - in Absprache mit den beiden anderen Tatbeteiligten - von dem ihm zustehenden Beuteante il nach Begehung der ersten Tat ein Fahrzeug, das für die Begehung der weiteren Taten als Fahrzeug genutzt werden sollte und auch tatsächlich genutzt wurde. Nach Beilegung der Streitigkeiten trat H . S . am 15. Juli 2013 zu d er Gruppierung hinzu und übernahm anstelle des Mita ng e- klagten M . S . die Rolle des so genannten " Ablenkers " , während di e- ser nunmehr entweder als weiterer Dieb oder als weiterer Aufpasser eingesetzt wurde. Entsprechend d ieser Abreden kam e s im Zeitraum vom 12. Juni 2013 bis zum 18 . Juli 2013 zu insgesamt sechs Tate n. In einem Fall begingen die nicht revidierenden Mitangeklagten D . S . und M . S . ohne Mi t- wirkung des Angeklagten einen Diebstahl nach der genannt en Methode; der Angeklagte war ihnen beim Absetzen der Tatbeute behilflich. II. Das Urteil hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Bewei s- würdigung ist nicht frei von Rechtsfehlern, denn sie ist lückenhaft und unklar. Das Landgericht teilt d ie Einlassung des Angeklagten in der Hauptve r- handlung, die es als Teilgeständnis bewertet und im Übrigen durch die G e- ständnisse der nicht revidierenden Mitangeklagten für widerlegt gehalten hat, 6 7 8 9 - 6 - nicht vollständig mit. Insoweit ist nur erwähnt, dass der Ang eklagte sich in der Hauptverhandlung zunächst über seinen Verteidiger zur Sache eingelassen und seine Einlassung im Ermittlungsverfahren wiederholt hat, wonach er zwar seine Beteiligung an den verfahrensgegenständlichen Taten eingeräumt, sich jedoch darauf berufen habe, ohne genauere Kenntnisse der Pläne der anderen Bete i- ligten lediglich Fahrerdienste übernommen zu haben, dieses T eilgeständnis habe er bezüglich einer Tat erweitert. Anschließend hält das Urteil fest: "Auf entsprechende Nachfragen hat der Ang eklagte selbst diese Angaben im Sinne der unter II.1. bis II.20. getroffenen Feststellungen ergänzt und konkretisiert, wobei es beharrlichen Nachhakens bedurfte" (UA S. 63). Darüber hinaus wird lediglich mitgeteilt, dass der Angeklagte in der Hauptverhandl ung in Abrede g e- stellt habe, zu gleichen Teilen an der Tatbeute beteiligt gewesen zu sein, ein Umstand, der gegen seine mittäterschaftliche Beteiligung an den verfa hrens g e- genständlichen Bandentaten sprechen konnte. Ob der Angeklagte damit - entgegen seine r früheren Angaben - seine Einbindung in die Gruppierung e i n- geräumt hat, bleibt danach unklar. Auf diesem Darstellungsmangel beruht das Urteil. Der Senat kann unter den hier gegebenen Umständen nicht verlässlich prüfen, ob die Feststellungen die Verurt eilung wegen mittäterschaftlich begangenen Bandendiebstahls tr a- gen. Gleiches gilt für die Verurteilung des Angeklagten wegen Hehlerei im Fall II.12 . der Urteilsgründe. Auch insoweit bleibt unklar, ob der Angeklagte die B e- gehung der Tat, die er noch im Ermi ttlungsverfahren bestritten hatte, nunmehr in der Hauptverhandlung eingeräumt hat. 10 - 7 - Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entsche i- dung. Fischer Krehl Es chelbach Zeng Bartel 11
Full & Egal Universal Law Academy