BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 525/09 vom 19. Mai 2010 in der Strafsache gegen wegen verbotenen Erwerbs von Insiderpapieren Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 19. Mai 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn - als Wirtschaftsstrafkammer - vom 27. M344rz 2009 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat. Jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte des verbotenen Erwerbs von Insiderpapieren in 35 F344llen schuldig ist. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Senat hat den offensichtlichen Z344hlfehler des Landgerichts in der Urteilsformel berichtigt. Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Appl Schmitt
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