ECLI:DE:BGH:2015:231215U2STR525.13.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 525/13 vom 23. Dezember 201 5 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen u.a. Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja BGHR: ja Veröffentlichung: ja VTabakG §§ 3 Abs. 1, 20 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3, 21 Abs. 1 Nr. 1, 52 Abs. 2 Nr. 1 AMG §§ 2 Abs. 1, 95 Abs. 1 GG Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1, 103 Abs. 2 Nikotinhaltige Verbrauchsstoffe für elektronische Zigaretten sind keine Arzneimittel, soweit sie nich t zur Rauchentwöhnung bestimmt sind. Es handelt sich um Tabake r- zeugnisse, die zum anderweitigen oralen Gebrauch als Rauchen oder Kauen b e- stimmt sind und dem Anwendungsbereich des § 52 Abs. 2 Nr. 1 VTabakG unterli e- gen. Diese Strafnorm genügt dem Gesetzesvor behalt für das Strafrecht, auch soweit sie auf eine Rechtsverordnung mit Rückverweisungsklausel Bezug nimmt. BGH, Urteil vom 23. Dezember 2015 - 2 StR 525/13 - LG Frankfurt am Main - 2 - - 3 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der V erhandlung vo m 22. Juli 2015 in der Sitzung am 23. Dezember 2015 , an denen teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Eschelbach, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott, Richter am Bundesgerichtsho f Zeng , Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel , Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt in der Verhandlung, Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger, der Angeklagte in Person in der Verhandlung, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 4 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Frankfurt am Main vom 17 . Juni 2013 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Inverkehrbringens von T a- bakerzeugnissen unter Verwendung nicht zugelassener Stoffe in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen, die zum anderwe i- tigen oralen Gebrauch als Rauchen oder Kau en bestimmt sind, zu einer Gel d- strafe von neunzig Tagessätzen zu je neunzig Euro verurteilt. Zudem hat es die beim Angeklagten sichergestellten nikotinhaltigen Verbrauchsstoffe für elektr o- nische Zigaretten eingezogen. Gegen dieses Urteil wendet sich der An geklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. A. I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 1. a) Der Angeklagte hatte sich elektronische Zigaretten und deren Ve r- brauc hsstoffe zunächst für seinen Eigenbedarf über das Internet beschafft. Er meldete Ende des Jahres 2008 ein Gewerbe für den Verkauf von Genussmi t- teln, Tabakwaren und Elektroartikeln an und begann damit, elektronische Ziga - 1 2 3 - 5 - retten sowie die zugehörigen Depots , die eine zu verdampfende Flüssigkeit als Geschäft, später auch über seinen Online - r- kaufen. Der Verkauf an Kunden unter achtzehn Jahre n wurde auf den Interne t- seiten des Angeklagten ausgeschlossen, jedoch kontrollierte der Angeklagte das Alter der Kunden bei Onlinebestellungen nicht. Zunächst handelte es sich bei dem Vertrieb von elektronischen Zigaretten und deren Verbrauchsstoffen für den Angeklagten um einen Nebenerwerb, danach wuchs der Umsatz rasch an. Der Angeklagte mietete Räume zur Lagerung seiner Waren und stellte eine Mitarbeiterin ein. In einem speziellen Vorführraum beriet er Kunden über den Umgang mit elektronischen Zigarette n. b) Die Vorrichtung von elektronischen Zigaretten besteht aus einer Stromquelle, einem elektronischen Vernebler und Verbrauchsstoffen, die im vorliegenden Fall in unterschiedlicher Konzentration Nikotin sowie Aromastoffe in den Trägersubstanzen Ethanol , Propylengly k ol und Glycerin enthielten. Beim Saugen an der elektronischen Zigarette wird ein Unterdruckschalter betätigt und der Verbrauchsstoff über einen batteriebetriebenen Mechanismus auf mi n- destens 60°Celsius erhitzt. Der hierdurch entstehende Damp f wird vom Kon - sumenten inhaliert. Im Gegensatz zur Benutzung von herkömmlichen Zigaret - ten findet kein Verbrennungsprozess statt. Die Benutzung der elektronischen Zigaretten imitiert aber das Zigarettenrauchen, zum Teil auch durch Aufleuch - ten einer Lam pe. c) Auf seiner Internetseite wies der Angeklagte darauf hin, dass das in den Verbrauchsstoffen für elektronische Zigaretten enthaltene Nikotin ein Ne r- vengift sei, durch das Einatmen des Dampfes beim Konsum elektronischer Z i- garetten statt des Einatmen s der Verbrennungsprodukte einer herkömmlichen Zigarette aber eine weniger gesundheitsschädliche Aufnahme darstelle. Die 4 5 - 6 - elektronischen Zigaretten, die der Angeklagte seinen Kunden anbot, dienten nach der Aufmachung und Darbietungsform allerdings nicht daz u, dass sich Verbraucher das Rauchen herkömmlicher Zigaretten abgewöhnen sollten. Die vom Angeklagten bezogenen Verbrauchsstoffe wurden von Zw i- schenhändlern nach seinen Vorgaben beschriftet. Sie trugen die Aufschrift . i- - r- brauchsstoffe war Nikotin enthalten, das aus Rohtabak gewonnen worden war. Bei späteren Lieferungen wurden auf den Verpackungen auch die Web - adresse des Angeklagten, die in dem Fläschchen enthaltene Menge an Nikotin Tieren aufbewahren. Ausschließlich für den Gebrauch in elektronischen Ziga - den zuletzt bezogenen Fläschchen wurden ferner neben einem Verfall s datum nach zwei Jahren auch nähere Angaben über Inhaltssto f- a- kaoextrakt (4 %) , Ethylmaltol (1 %), 3 - Methycyclopentan - hinzugefügt. Auf diesen Etiketten war zudem ein Totenkopf mit den Hinweisen d) Über die Wirkungen der Aufnahme von Nikotin und Zusatzstoffen durch Einatmen von D ämpfen beim Gebrauch von elektronischen Zigaretten liegen bisher keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse vor. Es gibt Hinweise darauf, dass der Konsum von elektronischen Zigaretten objektiv zur Entwöhnung von Zigarettenrauchern geeignet ist. Alle rdings kommt es trotz Wegfalls eines Nikotinverbrennungsvorgangs bei der Benutzung elektronischer Zigaretten immer noch zu einer gesundheitsschädlichen Aufnahme unter and e- rem von Nikotin. 6 7 8 - 7 - 2. Der Angeklagte wusste bei dem verfahrensgegenständlichen Vorrä ti g- halten von Verbrauchsstoffen für elektronische Zigaretten zum Verkauf, dass deren rechtliche Einordnung umstritten ist. Er hielt es jedenfalls für möglich, dass das Inverkehrbringen rechtswidrig ist. Dies nahm er in Kauf, um sein G e- werbe weiter betreibe n zu können. Vorangegangen war nämlich folgendes: Ein im Jahr 2009 gegen den Angeklagten eingeleitetes Ermittlungsve r- fahren wegen unerlaubter Einfuhr von Arzneimitteln war im Juni 2010 einge - stellt worden. Die Sache war danach an das Regierungspräsidi um D . abgegeben worden, das die beschlagnahmten elektronischen Zigaretten frei - gegeben hatte. Am 24. September 2010 hatte die Bezirksregierung A . gegen den Angeklagten eine Untersagungsverfügung erlassen, mit der sie ihm verbot en hatte, nikotinhaltige Verbrauchsstoffe für elektronische Zigaretten in Verkehr zu bringen. Gegen diese Verfügung, die auf die Anwendung des Ar z- neimittelgesetzes gestützt war, erhob der Angeklagte Klage zum Verwaltung s- gericht A . , das mit Beschlu ss vom 29. November 2011 das Ruhen des Verfahrens anordnete. 3. Im vorliegenden Strafverfahren wurden am 22. Februar 2012 in einem vom Angeklagten für seinen Geschäftsbetrieb angemieteten Raum 15.046 Fläschchen mit Verbrauchsstoffen für elektronische Z igaretten mit verschied e- nen Nikotinkonzentrationen und Geschmacksrichtungen von Zusatzaromen s i- chergestellt, die der Angeklagte zum Zweck des Verkaufs vorrätig hielt. Die Konzentration des in den Kartuschen enthaltenen Nikotins betrug zwischen 3 mg/ml und 23,7 mg/ml. Daneben enthielten die Verbrauchsstoffe ferner Gl y- cerin in Konzentrationen zwischen 37 % und 52 %, Propylengly k ol in Konzen t- rationen zwischen 5 % und 20 % sowie Ethanol. Dem Angeklagten, der sich mit Fragen der Bedeutung elektronischer Zigarett en intensiv beschäftigte, waren die Inhaltsstoffe als solche bekannt. 9 10 11 - 8 - II. Das Landgericht hat angenommen, ein Straftatbestand des Arzneimi t- telgesetzes sei nach der Ausschlussregelung des § 2 Abs. 3 Nr. 3 AMG nicht anwendbar. Der Angeklagte habe sich ab er gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 1 des Vo r- läufigen Tabakgesetzes (VTabakG) in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Nr. 1 Buc h- stabe g VTabakG und §§ 5a, 6 der Tabakverordnung (TabV) strafbar gemacht, indem er die nikotinhaltigen Verbrauchsstoffe entgegen einer Rechtsverord - nung in Verkehr gebracht habe. Daneben habe er den Straftatbestand des § 52 Abs. 2 Nr. 1 VTabakG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 VTabakG, § 1 TabV und Anlage 1 hierzu tateinheitlich erfüllt, weil das in den Verbrauchsstoffen enthaltene Etha nol ebenso wie das verwendete Propy - lengly k ol und Glycerin als Zusatzstoff für Tabakerzeugnisse nicht oder nicht in der vorhandenen Menge zugelassen seien. Die von dem Angeklagten zum Verkauf bereitgehaltenen nikotinhaltigen Verbrauchsstoffe seien Tab akerzeugnisse im Sinne von § 3 Abs. 1 VTabakG, weil das enthaltene Nikotin unter Verwendung von Rohtabak gewonnen wurde. Die Produkte seien zum anderweitigen oralen Gebrauch als Rauchen oder Kauen bestimmt gewesen. Dafür sei nur maßgebend, dass die Tabaker zeu g- nisse dem menschlichen Körper über den Mund zugeführt werden. Ein Verbotsirrtum des Angeklagten habe nicht vorgelegen, weil er in Kenntnis des Streits um die rechtliche Einordnung der elektronischen Zigaret - ten nebst Verbrauchsstoffen mit bedingte m Unrechtsbewusstsein gehandelt habe. B. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. Das Landgericht hat § 52 Abs. 2 Nr. 1 VTabakG zutreffend angewendet. 12 13 14 15 - 9 - I. Die Handlung des Angeklagten ist nicht nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 oder §§ 95 Abs. 1 Nr. 4, 96 Nr. 5 AMG zu beurteilen, weil es sich bei den Ve r- brauchsstoffen für elektronische Zigaretten nicht um Arzneimittel im Sinne von § 2 AMG handelt, soweit sie - wie hier - nicht zur Rauchentwöhnung bestimmt sind. 1. Unter den Begriff des Präsentationsarz neimittels fallen nur solche Sto f fe oder Zubereitungen aus Stoffen, die zur Anwendung im oder am mensc h lichen Körper und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung, Linderung oder Verhütung menschlicher Krankheiten oder krankhafter Beschwerden b e- stimmt sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG). Ein Erzeugnis erfüllt diese Merkmale, wenn es entweder ausdrücklich als Mittel mit solchen Eigenschaften bezeichnet oder empfohlen wird oder wenn sonst bei einem durchschnittlich informierten Ve r- braucher, gegebenenfalls auch nur sch lüssig, jedoch mit Gewissheit der Ei n- druck entsteht, dass das Produkt in Anbetracht seiner Aufmachung solche E i- genschaften haben müsse. Dies ist hier nicht der Fall. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurden die Verbrauchsstoffe für elektronische Zigaretten weder vom Hersteller noch vom Angeklagten als Mittel dargeboten, die zur Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten bestimmt sind. Auch der allgemein gehaltene Hinweis des Angeklagten in se i- ner Produktdarstellung im Internet, bei elektro nischen Zigaretten handele es sich um eine gute Alternative zu herkömmlichen Zigaretten, diente nicht beso n- ders dazu, Zigarettenrauchern eine Entwöhnung mit Hilfe der elektronischen Zigaretten anzubieten. Eine entsprechende Verkehrsauffassung ist ebenfalls nicht festzustellen, zumal auch solche Personen die elektronischen Zigaretten benutzen, die Nichtraucher sind. Ob elektronische Zigaretten tatsächlich dazu geeignet sind, Zigarettenraucher vom Nikotinkonsum zu entwöhnen, ist nicht durch Langzeituntersuchu ngen abschließend geklärt. 16 17 18 - 10 - 2. Die Voraussetzungen für die Einordnung der Verbrauchsstoffe für elektronische Zigaretten als Funktionsarzneimittel liegen ebenfalls nicht vor. a) Arzneimittel sind Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, die zur He i- lung od er zur Verhütung menschlicher oder tierischer Krankheiten bestimmt sind oder sich dazu eignen, physiologische Funktionen zu beeinflussen oder eine medizinische Diagnose zu ermöglichen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a AMG). Diese Definition beruht auf der Form ulierung in den Richtlinien 2001/83/EG (Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel) und 2001/82/EG (Gemeinschaftskodex für Tierarzneimittel). Die Definition aus den EU - Richtlinien ist in das deutsche Arzneimittelgesetz eingeflossen. Ungeklärt war zunächs t die Frage, ob eine bloße Beeinflussung der ph y- siologischen Funktionen die Arzneimitteleigenschaft auch dann begründet, wenn sie sich auf die Gesundheit nicht oder nur nachteilig auswirkt. Die in der Arzneimitteldefinition genannten Wirkungen des Wiederhe rstellens und Korr i- gierens der physiologischen Funktionen des Körpers deuten auf das Ziel einer Gesundheitsverbesserung hin, während die weiterhin genannte Wirkung der Beeinflussung insoweit neutral erscheint. Jedoch ist unter richtlinienkonformer Auslegun g des Arzneimittelgesetzes davon auszugehen, dass ein Arzneimittel sich unmittelbar oder wenigstens mittelbar positiv auf die Gesundheit auswirken soll und nicht ausschließlich nachteilig auf die Gesundheit auswirken darf. Der Europäische Gerichtshof h at durch Urteil vom 10. Juli 2014 C - 358/13 und C - 181/14 (NStZ 2014, 461 ff. mit Anm. Patzak/Volkmer/Ewald, PharmR 2014, 342 ff.) in einem Vorabentscheidungsverfahren auf Vorlage d es Bundesgerichtshofs durch Beschlüsse vom 8. April 2014 - 5 StR 107/14 - (NStZ - RR 2014, 182) und vom 28. Mai 2013 - 3 StR 437/12 (NStZ - RR 2014, 19 20 21 22 - 11 - 180 ff.) entschieden, dass Art. 1 Nr. 2 Buchstabe b der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel so auszulegen ist, dass davon Stoffe nicht erfasst werden, deren Wirkungen sich auf eine B e- einflussung der physiologischen Funktionen des menschlichen Körpers b e- s chränken, ohne dass sie geeignet wären, der Gesundheit unmittelbar oder mittelbar zuträglich zu sein. Diese Vorgabe ist zur richtlinienkonformen Ausl e- gung des innerstaatlichen Arzneimittelrechts zu beachten. Danach können E r- zeugnisse, die ausschließlich z u Entspannungs - oder Rauschzwecken kons u- miert werden und zum Teil auch gesundheitsschädlich wirken, nicht als Funkt i- onsarzneimittel eingestuft werden (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2014 - 3 StR 437/12; Beschluss vom 5. November 2014 - 5 StR 107/14). b) Die Entscheidung, ob ein Erzeugnis im oder am menschlichen Körper angewendet oder einem Menschen verabreicht werden kann, um die physiol o- gischen Funktionen wiederherzustellen, zu korrigieren oder für die Gesun d- heit positiv zu beeinflussen, ist auf grund der Umstände des Einzelfalls zu b e- urteilen. Dabei sind alle Merkmale des Produkts zu berücksichtigen. Es muss die Körperfunktionen nachweisbar und in nennenswerter Weise beeinflussen können, wobei auf den bestimmungsgemäßen, normalen Gebrauch abzuste llen ist. Daran gemessen sind die vom Angeklagten vorrätig gehaltenen Zusat z- stoffe für elektronische Zigaretten nicht als Funktionsarzneimittel anzusehen. Zwar ist davon auszugehen, dass das darin enthaltene Nikotin eine pharmak o- logische Wirkung entfal tet. Physiologisch erfolgt aber keine Besserung des G e- sundheitszustands, sondern eine der Gesundheit abträgliche Aufnahme von Nikotin. Es handelt es sich daher um ein Genussmittel, dem keine Arzneimittel - eigenschaft zukommt. Dafür spricht auch die Ähnlichk eit des Konsums der 2 3 24 - 12 - Verbrauchsstoffe von elektronischen Zigaretten mit demjenigen von Tabakzig a- retten; denn er imitiert das Rauchen einer Tabakzigarette. Durch den Zusatz von Aromen soll ein angenehmer Geschmack erzeugt werden. Dies unter - scheidet die Ve rbrauchsstoffe elektronischer Zigaretten von den sonst zur Ra u- chentwöhnung zugelassenen Arzneimitteln, wie nikotinhaltigen Pflastern oder Kaugummis. Auch wird bei den Verbrauchsstoffen der elektronischen Zigaret - ten keine Dosierungsempfehlung beigefügt, w ie sie für Arzneimittel typisch ist. Anders als Nikotinersatzpräparate, die als Arzneimittel gelten, sollten die Ve r- brauchsstoffe für elektronische Zigaretten im vorliegenden Fall auch nicht b e- sonders dazu dienen, zur Rauchentwöhnung angewendet zu werden. Ob sie einen entsprechenden therapeutischen Nutzen aufweisen, ist nicht abschli e- ßend geklärt. Elektronische Zigaretten werden im Übrigen auch von Personen konsumiert, die keine Zigarettenraucher sind. Die Verbraucher verwenden sie als Genussmittel. 3. Im Ergebnis sind arzneimittelrechtliche Bestimmungen auf die nikoti n- haltigen Verbrauchsstoffe der elektronischen Zigaretten nicht anzuwenden (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20. November 2014 - 3 C 25/13, NVwZ 2015, 749 ff. mit Anm. Müller; Urteil vom 20. Nov ember 2014 - 3 C 26/13, PharmR 2015, 252, 257 ff.; Urteil vom 20. November 2014 - 3 C 27/13, NVwZ - RR 2015, 425 ff. mit Aufsatz Schink, StoffR 2015, 72 ff.); die elektronischen Vernebler sind dementsprechend keine Medizinprodukte im Sinne des Medizinproduk tegese t- zes (§ 3 Nr. 2 MPG). Dies gibt Raum für die Anwendung des Tabakrechts auf die nikotinhaltigen Verbrauchsstoffe (§ 2 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 3a AMG). II. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Inverkehrbringens von Ta - bakerzeugnissen unter Verwendung nicht zugelassener Stoffe in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen, die zum anderwe i- 25 26 - 13 - tigen oralen Gebrauch als Rauchen oder Kauen bestimmt sind, ist rechtsfehle r- frei. 1. Die Anwendung des § 52 Abs. 2 Nr. 1 Var. 2 und 3 VTa bakG durch das Landgericht ist rechtlich nicht zu beanstanden. a) Dieses Gesetz ist anzuwenden, wenn es bei dem Gegenstand der Tat um Tabakerzeugnisse (§ 3 Abs. 1 VTabakG) oder diesen gleichgestellte Stoffe oder Erzeugnisse (§ 3 Abs. 2 VTabakG) geht. Ta bakerzeugnisse sind aus Ro h- tabak oder unter Verwendung von Rohtabak hergestellte Erzeugnisse, die zum Rauchen, Kauen oder anderweitigen oralen Gebrauch oder zum Schnupfen bestimmt sind. Dies trifft auf die beim Angeklagten sichergestellten Ver - brauchsstof fe für elektronische Zigaretten zu. Tabak oder Tabakwaren (vgl. § 1 Abs. 2 Tabaksteuergesetz, § 10 Jugen d- schu tzgesetz) werden im Vorläufigen Tabakgesetz dagegen nicht verwendet. Rohtabak ist hier sowohl Ausgangserzeugnis (§ 3 Abs. 1 VTabakG) als auch den Tabakwaren gleichgestelltes Tabakerzeugnis (§ 3 Abs. 2 VTabakG). (1) Nach den Feststellungen des Landgeric hts wurde das in den vom Angeklagten zum Verkauf vorrätig gehaltenen Verbrauchsstoffen der elektron i- schen Zigaretten enthaltene Nikotin aus natürlichen Tabakpflanzen gewonnen. Es stammt dann durch Extraktion aus Tabakblättern oder anderen Bestandte i- len der Tabakpflanze (vgl. BT - Drucks. 17/8772 S. 4). Es stellt damit im Weite r- a- 3 Abs. 1 VTabakG ist. 27 28 29 30 - 14 - (2) Anders als nach Art. 2 Nr. 1 und Nr. 4 der Richtlinie des Rates vom 13. November 1989 zur Angleichung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung von Tabakerzeugnissen (Richtlinie 89/622/EWG, Abl. 1989 L359/1), welche Tabakerzeugnisse als solche Erzeu g- 3 Abs. 1 VTabakG nicht voraus, dass die Tabakerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes selbst ganz oder t eilweise aus Rohtabak bestehen. Erfasst werden nach dem Lebensmitte l- recht, 161. Lfg. Juli 2015, § 3 VTabakG Rn. 8). Dahe r ist es ohne Bedeutung, dass die vom Angeklagten vorrätig gehaltenen Verbrauchsstoffe für elektron i- sche Zigaretten keinen Rohtabak enthielten, sondern nur das daraus gewonn e- ne Nikotin (vgl. OVG Münster, Urteil vom 17. September 2013 - 13 A 1100/12, NVwZ 2 013, 1553, 1560; Müller in Klügel/Müller/Hofmann, AMG § 2 Rn. 192; a.A. Beckemper, NZWiSt 2013, 121, 122). Auch der Nikotinanteil ist nach Wor t- laut und Zweck des Gesetzes für die Einordnung als Tabakprodukt unerheblich (Zipfel/Rathke aaO Rn. 22). Eine Gleichsetzung des Begriffs des Tabakerzeugnisses in § 3 Abs. 1 VTabakG mit dem entsprechenden Begriff der Richtlinie 89/622/EWG würde hingegen dazu führen, dass hier nicht einmal ein tabakähnliches Erzeugnis im Sinne des § 3 Abs. 2 VTabakG vorläge (vgl. OV G Münster, Urteil vom 4. November 2014 - 4 A 775/14, NVwZ - RR 2015, 211, 213). Diese Auslegung des § 3 VTabakG würde ersichtlich dem auf Verbraucherschutz vor Gesun d- heitsgefahren gerichteten Regelungszweck des Gesetzes widersprechen, das bei tabakähnlichen Erzeugnissen im Sinne von § 3 Abs. 2 VTabakG schließlich nicht einmal das Vorhandensein von Nikotin aus Rohtabak oder die Verwech - 31 32 - 15 - selbarkeit mit einem Tabakerzeugnis voraussetzt (vgl. für Kräutermischungen BGH, Beschluss vom 5. November 2014 - 5 StR 107/1 4, NStZ 2015, 597 f.). (3) Soweit die Bundesregierung in den Antworten auf Kleine Anfragen vor den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesve r- waltungsgerichts die Ansicht geäußert hatte, nikotinhaltige Verbrauchsstoffe für elektronis che Zigaretten seien keine Tabakerzeugnisse (BT - Drucks. 17/9872 S. 7), war sie davon ausgegangen, dass diese dem - strengeren - Arzneimitte l- recht unterliegen (BT - Drucks. 17/8772 S. 12; 17/9872 S. 5). Es ist nicht ersich t- lich, dass sie für den Fall, dass da s Arzneimittelrecht nicht anwendbar ist, die Schutzbestimmungen des Vorläufigen Tabakgesetzes ebenfalls für unanwen d- bar halten würde. Schließlich kommt der Bemerkung der Bundesregierung a l- leine keine für die Auslegung der §§ 3 Abs. 1, 52 Abs. 2 Nr. 1 VTaba kG au s- schlaggebende Bedeutung zu. Der Wille des Gesetzgebers kann zwar im Ei n- zelfall aus den Materialien eines Gesetzgebungsverfahrens entnommen und unter bestimmten Umständen (vgl. Wischmeyer JZ 2015, 957, 964) zur Ausl e- gung eines Gesetzes herangezogen we rden. Das gilt aber nicht in gleicher Weise für eine nachträgliche Bemerkung eines einzelnen an der Gesetzgebung beteiligten Organs. (4) Nach allem gestattet der Wortlaut des Gesetzes die Anwendung der §§ 3 Abs. 1, 52 Abs. 2 Nr. 1 VTabakG unter dem Ges ichtspunkt der Einord - nung als Tabakerzeugnis. Sein Schutzzweck gebietet sie. Weder aus dem G e- meinschaftsrecht noch aus nachträglichen Erwägungen der Bundesregierung lassen sich durchgreifende Gegengründe entnehmen. bb) Da bei der Benutzung der elektro nischen Zigarette kein Verbre n- nungsvorgang stattfindet und kein Rauch eingeatmet wird, hat das Landgericht die Verbrauchsstoffe der elektronischen Zigaretten zwar nicht als zum Rauchen 33 34 35 - 16 - (1) Das Merkmal des anderweitigen oralen Gebrauchs ist durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Lebensmittel - und Bedarfsgegenständegese t- zes vom 25. November 1994 (BGBl. I 1994, S . 3538) in § 3 Abs. 1 VTabakG als zusätzliches Auffangmerkmal neben Rauchen und Kauen eingeführt wo r- den. Es ist als Auffangbegriff weit auszulegen. Nach der Gesetzesbegründung soll diese Änderung der Richtlinie 89/622/EWG Rechnung tragen, wonach T a- bakerze ugnisse auch anderen Bestimmungszwecken als zum Rauchen, Kauen oder Schnupfen dienen können (BT - Drucks. 16/6992, S. 13). Nach dem Wor t- laut des § 3 Abs. 1 VTabakG ist die dortige Definition jedoch nicht dieselbe wie oder Kauen nennt, sondern als Konsumformen nur Rauchen, Schnupfen, Lu t- schen oder Kauen vorsieht. Gemeinsam ist den Begriffen die Aufnahme flüss i- ger oder flüchtiger Stoffe durch Mund oder Nase in die Speiseröhre oder in d ie Atemwege. Lutschen oder Kauen sind nicht die einzigen Möglichkeiten des g e- genüber dem Rauchen anderweitigen oralen Gebrauchs. Eine Gleichsetzung der Begriffe aus der europäischen Richtlinie mit den Begriffen im innerstaatl i- chen Gesetz entspräche nic ht d em Wortlaut des § 3 VTabakG . Sie ist mangels Vollharmonisierung auch nicht zu einer richtlinienkonformen Auslegung dieses Gesetzes erforderlich. (2) Die Bestimmung der Verbrauchsstoffe zum oralen Gebrauch ergibt sich bei der Benutzung elektronischer Zig aretten daraus, dass der Konsument nikotinhaltigen Dampf durch den Mund in seinen Körper einbringt. Das Adjektiv Medizin nicht nur allgemein die Zugehörigkeit zum Mund, sondern erfüllt auch die Funktion von Lage - oder Richtungsbezeichnungen. Entscheidend ist hier 36 37 - 17 - die Nikotinaufnahme durch den Mund in den menschlichen Körper im Gege n- satz zu einer Stoffaufnahme über die Haut, durch Injektion oder über andere Körperöffnungen. Beim Einatmen von nikotinhaltigem Rauch oder nikotinhalt i- gen Dämpfen gelangt das Nikotin gleichermaßen durch den Mund und damit Stoffes ist an dieser Stelle unerheblich. Es ist wed er nach dem Wortlaut des Gesetzes noch nach seinem Zweck Nikotin, wie bei Snustabak, ausschließlich über die Mundschleimhäute in den Kreislauf der Körperflüssigkeiten aufgenomme n wird. Andernfalls wäre auch das Rauchen durch Einatmen von Gasen kein oraler Gebrauch. Nach der Fa s- sung des Gesetzes handelt es sich aber beim Rauchen gerade um einen typ i- schen Fall des oralen Gebrauchs. Der Ansicht, eine Inhalation von Dämpfen statt Rau ch stelle keinen Fall der oralen Aufnahme von Nikotin als Tabake r- zeugnis dar (vgl. Volkmer, PharmR 2012, 11, 15; Stollmann, NVwZ 2012, 401, 404; Kasper/Krüger/Stollmann, MedR 2012, 495, 500; Beckemper, NZWiSt 2013, 121, 122), ist deshalb nicht zuzustimmen (vgl. Krüßen, PharmR 2012, 143, 144 f.). § 3 Abs. 1 VTabakG enthält keine substanzbezogene Differenzi e- rung zwischen Aerosolen mit flüssigen oder festen Schwebeteilchen. (3) Die Bezugnahme in den Gesetzesmaterialien zur Ergänzung von § 3 VTabakG (BT - Dru cks. 12/6992 S. 13) auf die Richtlinie 92/41/EWG erfordert keine Auslegung der Norm dahin, dass der Begriff des Tabakerzeugnisses zum anderweitigen oralen Gebrauch auf Tabakprodukte zu beschränken sei, wel - che, wie Snustabak, in der Mundhöhle gehalten wer den (so aber OVG Münster, Urteil vom 4. November 2014 - 4 A 775/14, NVwZ - RR 2015, 211, 212). Dafür finden sich im Wortlaut des Gesetzes keine Anhaltspunkte. Dessen Zweck, den 38 39 - 18 - Schutz der Verbraucher gegen die Aufnahme gesundheitsschädlicher Substa n- zen zu be wirken, steht einer derartigen Auslegung entgegen. Das Zweite Gesetz zur Änderung des Lebensmittel - und Bedarfsgege n- ständegesetzes (BGBl. I 1994, S. 3538), mit dem die Definition des Tabake r- zeugnisses ausgeweitet wurde, hat keine Beschränkung des Begri ffs im Sinne von Art. 2 Nr. 4 der Richtlinie 92/41/EWG vorgenommen. Die weitere Fassung des § 3 Abs. 1 VTabakG wird durch Art. 8 der Richtlinie 89/622/EWG sowie Art. 13 der Richtlinie 2001/37/EG gestattet. Danach bleibt das Recht der Mi t- gliedstaaten unberü hrt, strengere Vorschriften für die Herstellung, die Einfuhr, den Verkauf und den Konsum von Tabakerzeugnissen beizubehalten oder zu erlassen, die sie zum Schutz der Gesundheit für erforderlich halten. Die Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlame nts und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von T a- bakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtl i- nie 2001/37/ EG (ABl. EU L 127 vom 29. April 2014 S. 1 ff.), die in Deutschland derzeit noch nicht umgesetzt ist, sieht ihrerseits weitere Beschränkungen des Inverkehrbringens von elektronischen Zigaretten und ihren Nachfüllbehältern vor. Die s gilt etwa im Hinblick auf einen gleichbleibenden Nikotingehalt, der 20 mg/l nicht überschreiten darf, ferner im Hinblick auf das Gebot von Kennzeic h- nungen, Warnhinweisen und Sicherheitsvorkehrungen. b) Tathandlung des Vergehens gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 1 Var. 3 VTabakG ist das I nverkehrbringen von Tabakerzeugnissen. Die in dem Ware n- lager des Angeklagten sichergestellten Verbrauchsstoffe für elektronische Zig a- retten hat der Angeklagte in Verkehr gebracht. Gemäß § 7 Abs. 1 VTabakG stellt auch das Vorrätighalten zum Verkauf ein Inve rkehrbringen dar (zum en t- 40 41 42 - 19 - sprechenden arzneimittelrechtlichen Begriff Senat, Urteil vom 18. September 2013 - 2 StR 535/12, BGHSt 59, 16, 19). c) Zu Recht hat das Landgericht zwei Anknüpfungspunkte aus den Ta t- bestandsvarianten des § 52 Abs. 2 Nr. 1 VTaba kG als erfüllt angesehen. aa) Nach der im Blankettstraftatbestand des § 52 Abs. 2 Nr. 1 VTabakG in Bezug genommenen Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 2 VTabakG ist es verb o- ten, Tabakerzeugnisse gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen, die einer g e- mäß § 20 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a VTabakG erlassenen Rechts - verordnung nicht entsprechen. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ist dazu ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister i- um für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsve rordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist, Stoffe allgemein oder für bestimmte Tabakerzeugnisse oder für bestimmte Zwecke zuzulassen (§ 20 Abs. 3 Nr. 1 VTabakG). Dies ist durch die Verord - nung über Ta bakerzeugnisse (TabV) vom 20. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2831) geschehen. Zum gewerbsmäßigen Herstellen von Tabakerzeugnissen werden danach nur die in Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 TabV aufgeführten Stoffe für die dort bezeichneten Verwendungszwecke zugelassen. D er Gehalt an zug e- lassenen Stoffen in Tabakerzeugnissen darf die in Anlage 1 angegebenen Höchstmengen nicht überschreiten (§ 1 Abs. 2 TabV). Die von dem Angeklagten zum Verkauf bereit gehaltenen Verbrauch s- stoffe enthielten unter anderem Ethanol. Hierbei handelt es sich um einen in Tabakerzeugnissen nicht zugelassenen Stoff im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 2 VTabakG und § 1 Abs. 1 Satz 1 TabV in Verbindung mit Anlage 1. Propylengl y- k ol und Glycerin, die ebenfalls in den sichergestellten Verbrauchsstoffen ent - halten waren, sind zwar nach Teil A Nr. 2 der Anlage 1 zu § 1 TabV zugelas - 43 44 45 - 20 - sen. Sie dürfen aber nur als Feuchthaltemittel bis zu einer Höchstmenge von fünf oder zehn Prozent der Trockenmasse des Tabakerzeugnisses eingesetzt werden. Ihre Verwendung als Hau ptbestandteil des flüssigen Verbrauchsstoffs elektronischer Zigaretten ist demnach nicht gestattet. bb) Ferner ist § 52 Abs. 2 Nr. 1 VTabakG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g VTabakG, §§ 5a, 6 TabV erfüllt. Danach macht sich unter ande rem strafbar, wer einer nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g VTabakG erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist. § 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g VTabakG ermächtigt das Bundesministe rium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, im Einvernehmen mit dem Bundesm i- nisterium für Wirtschaft und Energie mit Zustimmung des Bundesrats durch Rechtsverordnung, soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist, das Inverkehrbringen von Taba kerzeugnissen, die zum anderweitigen oralen G e- brauch als Rauchen oder Kauen bestimmt sind, zu verbieten. Dieses Verbot ist vom Verordnungsgeber in § 5a TabV ausgesprochen worden. § 6 Abs. 1 Nr. 3 TabV erklärt sodann, dass derjenige bestraft wird, der Tabak erzeugnisse en t- gegen einem Verbot des § 5a TabV gewerbsmäßig in Verkehr bringt. Aufgrund dieser Rückverweisung wird die Strafdrohung in § 52 Abs. 2 Nr. 1 VTabakG aktiviert, welche eine solche Rückverweisung voraussetzt. Der Angeklagte hat Tabakerzeugni sse, die zum anderweitigen oralen Gebrauch als Rauchen oder Kauen bestimmt sind, gewerbsmäßig in Verkehr gebracht. Die Eigenschaft der sichergestellten Verbrauchstoffe für elektroni - sche Zigaretten als Tabakprodukte, die zum oralen Gebrauch bestimmt sind, wurde oben erläutert. Das Vorrätighalten zum Verkauf ist auch, wie erwähnt, ein Fall des Inverkehrbringens. Der Angeklagte hat dabei gewerbsmäßig g e- 46 47 48 - 21 - handelt, weil er sich aus dem Verkauf der Verbrauchsstoffe eine fortlaufende Einnahmequelle versprochen ha t. d ) Der Angeklagte hat nach den Urteilsfeststellungen in Kenntnis und u n- ter Billigung aller tatsächlichen Umstände gehandelt. Er hatte demnach den zur Tatbestandserfüllung erforderlichen Vorsatz. e ) Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte hab e zudem die Ei n- sicht gehabt Unrecht zu tun, hält revisionsrechtlicher Überprüfung ebenfalls stand. r- dert eine gedankliche Auseinandersetzung mit den Grenzen strafbaren Verha l- tens und legt nahe, dass der Angeklagte mit Unrechtsbewusstsein handelte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 2006 - 2 BvR 954/02, NJW 2006, 2684, E - s- verfügung ergangen. Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden , dass das Landgericht davon ausgegangen ist, der Angeklagte habe es jedenfalls für möglich geha l- ten, dass das Inverkehrbringen der von ihm vertriebenen Verbrauchsstoffe für elektronische Zigaretten rechtswidrig ist, und er habe insoweit einen Gesetze s- vers toß in Kauf genommen. bb) Die genaue rechtliche Einordnung der Strafbarkeit seines Verhaltens braucht der Täter nicht zu kennen, damit ihm ein Unrechtsbewusstsein vorg e- halten werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 49 50 51 52 53 - 22 - 52, 227 , 239 f.). Es genügt das Bewusstsein, die Handlung verstoße gegen i r- gendwelche gesetzlichen Bestimmungen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 1 StR 213/10, BGHSt 58, 15, 28). Bei einem Handeln mit bedingtem Unrechtsbewusstsein weiß der Täter jedenfall s, dass ein Teil der vertretenen Rechtsauffassungen zur Annahme der Rechtswidrigkeit seiner Handlung führt. Er kann sich dann nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eine zum anderen Teil vertretene Rechtsauffassung dies ablehnt. cc) Ein Vertrauenstatbes tand für den Angeklagten lag mangels gefesti g- ter Rechtsprechung nicht vor (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 2011 - 2 BvR 1230/10). Ihm war es zuzumuten, eine Klärung der Rechtslage abz u- warten, statt eine Verletzung des Gesetzes zu riskieren. Schließlich stand zur Tatzeit eine verwaltungsbehördliche Untersagungsverfügung gegen ihn im Raum. 2. Das Landgericht ist schließlich zu Recht von einer tateinheitlichen Verwirklichung zweier Varianten des Straftatbestandes gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 1 VTabakG ausgeg angen. Die Verbote des gewerbsmäßigen Inverkehrbri n- gens von Tabakerzeugnissen zum anderweitigen oralen Gebrauch als Rauchen oder Kauen und des nicht notwendig gewerbsmäßig begangenen Inverkeh r- bringens von Tabakerzeugnissen mit nicht zugelassenen Inhaltssto ffen betre f- fen verschiedene tatbestandliche Begehungsweisen. 3. Gegen die Anwendung des somit einschlägigen Straftatbestandes des § 52 Abs. 2 Nr. 1 VTabakG bestehen keine durchgreifenden verfassungsrecht - lichen Bedenken. Eine Vorlage an das Bundesverfa ssungsgericht gemäß Art. 100 GG ist daher nicht veranlasst. a) Die Strafdrohung gegen das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen, die zum anderweitigen oralen Gebrauch als Rauchen oder 54 55 56 57 - 23 - Kauen bestimmt sind und gegen das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen mit nicht zugelassenen Inhaltsstoffen verstößt nicht gegen Art. 103 Abs. 2 GG. aa) Nach Art. 103 Abs. 2 GG kann eine Tat nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Art. 103 Abs. 2 GG verpflichtet den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit sowie die Art und das Maß der Strafe so konkret zu umschreiben, dass der Normadressat anhand des gesetzlichen Tatbestands voraussehen kann, ob ein Verhalten strafbar ist. Diese Verpflic htung dient einem doppelten Zweck. Der Bürger als Normadressat soll vorhersehen können, welches Verha l- ten verboten und mit Strafe bedroht ist. Zugleich soll sichergestellt werden, dass der Gesetzgeber und nicht die Verwaltung oder die Rechtsprechung über d ie Strafbarkeit eines bestimmten Verhaltens entscheidet (vgl. BVerfG, B e- schluss vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09, 1857/10, BVerfGE 130, 1, 43). Allerdings darf das Gebot der Gesetzesbestimmtheit nicht übersteigert werden; die Gesetze würden sonst z u starr und kasuistisch und könnten der Vielgestaltigkeit des Lebens und dem Wandel der Verhältnisse nicht gerecht werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. März 1978 - 2 BvR 927/76, BVerfGE 48, 48, 56). Generalklauseln oder unbestimmte Rechtsbegriffe im Stra frecht sind deshalb nicht von vornherein zu beanstanden. Auch die Tatsache, dass zur Auslegung eines Strafgesetzes auf andere Gesetze zurückgegriffen werden muss, steht der Bestimmtheit des Strafgesetzes nicht notwendig entgegen. Dem Gesetzgeber ist es nic ht untersagt, in einem Blankettstrafgesetz die B e- schreibung des Straftatbestandes durch Verweisung auf eine Regelung im gle i- chen Gesetz oder in Normen eines anderen rechtssetzenden Organs zu erse t- zen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 1962 - 2 BvL 4/62, BVerfGE 14, 245, 252; Beschluss vom 3. Mai 1967 - 2 BvR 134/63, BVerfGE 22, 1, 18). Eine so l- 58 59 - 24 - che Konstruktion ist im Nebenstrafrecht gebräuchlich, insbesondere dort, wo es um die nähere Konkretisierung detailreicher Regelungsgebiete geht (vgl. etwa zum Arte nschutz BGH, Beschluss vom 16. August 1996 - 1 StR 745/95, BGHSt 42, 219, 222). Dabei sind Gesetze im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG auch Rechtsve r- ordnungen, welche im Rahmen von Ermächtigungen ergangen sind, die den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG g enügen (BVerfG, Beschluss vom 27. März 1979 - 2 BvL 7/78, BVerfGE 51, 60, 73; Beschluss vom 6. Mai 1987 - 2 BvL 11/85, BVerfGE 75, 329, 342). Die Voraussetzungen der Strafbarkeit müssen allerdings im Blankettstrafgesetz selbst oder in einer in Bezug geno m- menen gesetzlichen Regelung desselben parlamentarischen Gesetzgebers hi n- reichend deutlich umschrieben sein (vgl. Senat, Urteil vom 18. September 2013 - 2 StR 365/12, BGHSt 59, 11, 15 f.). Verweist der Gesetzgeber im Rahmen einer Verweisungskette auch auf R echtsverordnungen, muss er dafür Sorge tragen, dass die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die Art der Strafe für den Bürger schon aus dem Gesetz heraus voraussehbar sind. Dem Veror d- nungsgeber darf nur eine gewisse Spezifizierung des Tatbestandes überlas sen werden (BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 1974 - 2 BvR 636/72, BVerfGE 37, 201, 209; Beschluss vom 6. Mai 1987 - 2 BvL 11/85, BVerfGE 75, 329, 342). bb) Demnach ist § 52 Abs. 2 Nr. 1 VTabakG verfassungsgemäß. (1) Hinsichtlich der Tatbestandsvariante gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 1 VT a- bakG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g VTabakG, §§ 5a, 6 TabV hat der Bundesgesetzgeber den Tatbestand des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen, die zum anderweitigen oralen Gebrauch als Rauchen oder Kauen besti mmt sind, bereits in der Bezugsvorschrift innerhalb desselben G e- setzes näher umschrieben (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g VTabakG). Der Ver - 60 61 62 - 25 - ordnungsgeber hat in der von § 52 Abs. 2 Nr. 1 VTabakG vorausgesetzten Rückverweisungsbestimmung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 TabV nur eine Einschrä n- kung hinzugefügt, dass sich die Strafdrohung ausschließlich gegen gewerb s- mäßiges Inverkehrbringen richtet. Die Bezugnahme in § 52 Abs. 2 Nr. 1 VT a- bakG auf die Rückverweisung durch § 6 Abs. 1 TabV führt nicht dazu, dass der Gesetzgeb er in einer mit Art. 103 Abs. 2 GG unvereinbaren Weise seine B e- stimmungsgewalt auf den Verordnungsgeber übertragen hätte. Er hat die w e- sentlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit bereits in § 52 Abs. 2 Nr. 1 in Ve r- bindung mit § 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g VTabakG selbst geregelt. Die Bezugnahme von Blankettstrafgesetzen auf eine Rückverweisung in einer Rechtsverordnung verwendet der Gesetzgeber in einer Vielzahl von No r- men des Nebenstrafrechts, so in §§ 95 Abs. 1 Nr. 2, 96 Nr. 2 Arzneimittelg e- setz, § 17 Abs. 1 Außenwirtschaftsgesetz, § 29 Abs. 1 Nr. 14 Betäubungsmi t- telgesetz, § 38a Abs. 1 und 2 Bundesjagdgesetz, § 27 Abs. 1 Nr. 1 Chemikal i- engesetz, § 16 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 Ausführungsgesetz zum Chemiewa f- fenübereinkommen, § 39 Abs. 1 Gentechnikgese tz, § 75 Abs. 2 Infektion s- schutzgesetz, §§ 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 3 Nr. 1, 59 Abs. 1 Nr. 21, Abs. 3 Nr. 1 Lebensmittel - und Futtermittelgesetzbuch, § 7 Abs. 1 Nr. 2 Lebensmittelspezi a- l i tätengesetz, § 41 Nr. 6 Medizinproduktegesetz, § 8 Nr. 2 Milch - und Mar gar i- negesetz, § 69 Abs. 1 Nr. 2 Pflanzenschutzgesetz, § 10 Abs. 1 Rindfleischet i- kettierungsgesetz, § 31 Abs. 1 Nr. 2 Tiergesundheitsgesetz, § 13 Nr. 1 Stra h- lenschutzvorsorgegesetz, §§ 48 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 49 Nr. 3, 6 und 7 Weing e- setz. In keinem dieser Fä lle ist bisher eine verfassungsrechtliche Beanstandung der Rechtsnorm wegen Unvereinbarkeit der Verweisungstechnik mit Art. 103 Abs. 2 GG durch die Rechtsprechung erfolgt (vgl. zum Blankettbußgeldtatb e- stand des § 33 Abs. 1 AWG mit einer entsprechenden Rück verweisungsklausel die Nichtannahme von Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung durch 63 - 26 - BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1991 - 2 BvR 374/90, NJW 1992, 2624; Beschluss vom 21. Juli 1992 - 2 BvR 858/92, NJW 1993, 1909, 1910). Der Gesetzgeber verfolgt mit Verweisungen in Straftatbeständen des Nebenstrafrechts auf Rechtsverordnungen, die für einen bestimmten Tatb e- stand auf das Blankettstrafgesetz zurückverweisen, das Ziel, ein zeitaufwend i- ges Gesetzgebungsverfahren in solchen Regelungsbereichen zu vermeiden , in denen sich die sozialen Verhältnisse oder die technischen Rechtsanwendung s- bedingungen rasch ändern. Solche Verweisungen mit Rückverweisungskla u- seln tragen im Allgemeinen zu einer erhöhten Bestimmtheit der Gesamtreg e- lung bei. Allerdings darf der parlam entarische Strafgesetzgeber die Entsche i- dung über die Strafbarkeit nicht derart auf den Verordnungsgeber delegieren, dass er selbst die überwiegende Bestimmungsgewalt verliert (vgl. Schmidt - Aßmann in Maunz/Dürig, Grundgesetz, 75. Lfg. September 2015, Art. 103 Abs. 2 Rn. 201). Soweit es jedoch vor allem um deklaratorische Verweisung s- techniken geht, bestehen insoweit keine durchgreifenden verfassungsrechtl i- chen Bedenken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 1987 - 2 BvL 11/85 BVerfGE 75, 329, 343; Beschluss vom 21. Juli 1992 - 2 BvR 858/92, NJW 1993, 1909, 1910; krit. Kühl in Festschrift für Lackner, 1987, S. abl. Freund in MünchKomm zum StGB, 2. Aufl. , Vorbemerkung zu den §§ 95 ff. AMG Rn. 53 ff. und Festschrift für Rössner, 2015, S. 579, 581 f.; V olkmann, Die Rückverweisungsklausel ist in Konstellationen, wie im vorliegenden Fall, eine zusätzliche Sicherung, um dem Bürger für einen etwaigen Recht s- normverstoß die Sanktion vor Augen zu führen. Insoweit bedeutet das Erfor - dernis der Rückverweisung nur, dass der Gesetzgeber die Strafbarkeit davon abhängig macht, dass die Exekutive eine solche Rückverweisung vornimmt. Unterlässt der Verordnungsgeber die Rückverweisung, ist der Normadressat 64 65 - 27 - nicht beschwert , weil sein Verhalten keine Strafbarkeit auslöst. Der zusätzliche Schutz des Normadressaten kann nicht dahin verstanden werden, dass die B e- schreibung strafbaren Handelns der Exekutive überlassen werde ( Raum in Kügel/Müller/Hofmann, AMG, 2 . Aufl., Vorbemer kung vor §§ 95 98a Rn. 7) . Die Verweisung des Blankettstrafgesetzes auf eine Rechtsverordnung mit Rüc k- verweisungsvorbehalt führt daher nicht zur Verfassungswidrigkeit der Strafnorm (Dannecker in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 161. Lfg. Juli 2015, Vorbem e r- kung Rn. 59) . (2) Hinsichtlich des Verbots des gewerbsmäßigen Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen, die unter Verwendung nicht zugelassener Stoffe herg e- stellt wurden (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 VTabakG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 VTabakG) , folgt die Strafdrohung im Wesentlichen ebenfalls bereits aus dem Bundesgesetz. Dem Verordnungsgeber sind nur einzelne Regelungen über Art und Menge der zugelassenen Stoffe überlassen worden, die er in § 1 TabV in Verbindung mit der Anlage hierzu ausgefüh rt hat. Auch diese Überla s- sung einer Spezifizierung an den Verordnungsgeber verstößt nicht gegen den Gesetzesvorbehalt aus Art. 103 Abs. 2 GG. b) Die Strafdrohung gegen gewerbsmäßiges Inverkehrbringen von Tab a- kerzeugnissen, die zum anderweitigen oralen Gebrauch als Rauchen oder Kauen bestimmt sind, oder gegen Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen mit nicht zugelassenen Inhaltsstoffen verletzt auch nicht die Berufsausübungsfre i- heit des Angeklagten gemäß Art. 12 Abs. 1 GG. aa) Die Freiheit der Berufs ausübung wird durch Art. 12 Abs. 1 GG u m- fassend geschützt. Der Schutz erstreckt sich auch auf das Recht, die Art und die Qualität der am Markt angebotenen Güter festzulegen. Das Verbot des I n- verkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit nicht zugelassenen Inha ltsstoffen 66 67 68 - 28 - oder des gewerbsmäßigen Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen, die zum anderweitigen oralen Gebrauch als Rauchen oder Kauen bestimmt sind, stellt einen Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit dar. Ein solcher Eingriff bedarf gemäß Ar t. 12 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage, die den Anforderungen an grundrechtsbeschränkende Normen genügt. Dies ist der Fall, wenn die grundrechtsbeschränkende Norm durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist, das gewählte Mitte l zur Erreichung des verfol g- ten Zwecks geeignet und erforderlich ist, und wenn bei einer Gesamtabwägung der Schwere des Eingriffs mit dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit nicht überschritten wird. Hinsichtlich der Geeigne theit und Erforderlichkeit der gesetzlichen Regelung hat der Gesetzgeber einen B e- urteilungsspielraum. Es ist grundsätzlich seine Aufgabe, den Bereich strafbaren Handelns unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage des Einzelnen verbindlich festzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 2 BvL 43, 51, 63, 74, 80/92, 2 BvR 203/12, BVerfGE 90, 145, 173 f.). bb) Nach diesem Maßstab bestehen gegen die Strafnorm keine durc h- greifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. § 52 Abs. 2 Nr. 1 VTabakG in Verbindu ng mit § 20 Abs. 1 und 3 VTabakG und § 1 TabV nebst Anlage 1 so - wie § 52 Abs. 2 Nr. 1 VTabakG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchst a- be g VTabakG und §§ 5a, 6 Abs. 1 Nr. 3 TabV beschränkt den Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit in einer mit dem Ve rhältnismäßigkeitsgrundsatz zu vereinbarenden Weise. Der Gesetzgeber verfolgt mit dem Verbot den Gesundheitsschutz für Verbraucher (vgl. BT - Drucks. 7/255 S. 23, 33, 12/6992 S. 13 f., 18). Das ist ei - ne legitime Zielsetzung. 69 70 - 29 - Inwieweit der Konsum el ektronischer Zigaretten gesundheitsgefährdend wirkt, ist nicht abschließend geklärt. Es gibt Hinweise darauf, dass ihr Konsum im Hinblick auf die Aufnahme von Nikotin mangels Verbrennungsvorgangs w e- niger gesundheitsschädlich ist als Zigarettenkonsum. Ander erseits können sich Gesundheitsgefahren auch daraus ergeben, dass unklar bleibt, in welcher Menge Nikotin in den Verbrauchsstoffen für elektronische Zigaretten enthalten ist und wie die weiteren Zusatzstoffe sich beim Inhalieren auf die Gesundheit auswirke n. Beim Gebrauch der elektronischen Zigaretten wird der bei der Ve r- dampfung der Flüssigkeit entstandene Nebel inhaliert. Die Flüssigkeit besteht aus einem Gemisch verschiedener Chemikalien, wobei als Grundsubstanzen Propylenglykol und Glycerin dienen. Zusä tzlich werden Aromastoffe beig e- mischt, zum Teil auch andere pharmakologische Wirkstoffe (BT - Drucks. 17/8772 S. 4). Beim Dampfen entstehen Verbindungen, die im Verdacht ste - hen, Krebs auszulösen (BT - Drucks. aaO S. 5). Darüber hinaus enthalten die Aerosole feine und ultrafeine Partikel. Das Einatmen dieser Partikel kann eine chronische Schädigung der Atemwege verursachen. Darüber hinaus kann der Gebrauch von - vermeintlich harmlosen - elektronischen Zigaretten insbesond e- re Jugendliche, die durch die Verwendu ng von Aromen zum Konsum der elek t- ronischen Zigaretten verleitet werden, dazu anreizen, später auf den Konsum von Tabakzigaretten umzusteigen. Zudem kann die Art des Umgangs mit den elektronischen Zigaretten eine Gefahrenquelle bei einem Fehlgebrauch darst e l- len (vgl. OVG Münster, Urteil vom 17. September 2013 - 13 A 1100/12 , NVwZ 2013, 1553, 1557). Vor diesem Hintergrund ist die Strafdrohung aufgrund der Einschä t- zungsprärogative für den Gesetzgeber nicht unverhältnismäßig. Sie ist zur E r- reichung des ang estrebten Zwecks prinzipiell geeignet und im Hinblick auf die geringe Strafdrohung und die Möglichkeit von Ausnahmeerlaubnissen auch angemessen. Der Gesetzgeber hat mit dem Inverkehrbringen nur eine für das 71 72 - 30 - geschützte Rechtsgut des Verbraucherschutzes vor Gesundheitsgefahren rel e- vante Handlungsweise des Inverkehrbringens unter Strafe gestellt (vgl. zur R e- levanz der Handlungsform BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 2 BvL 43, 51, 63, 64, 70, 80/92, 2 BvR 2031/92, BVerfGE 90, 145, 186). Sachverhalte mit ei nem besonders geringe n Unrechts - und Schuldgehalt können von dem Zwang zur Strafverfolgung beispielsweise durch die Anwendung der §§ 153, 153a StPO ausgenommen werden (BVerfG aaO, BVerfGE 90, 145, 187, 191 mit insoweit abl. Sondervotum Sommer BVerfGE 90, 212, 224). c) Die Strafdrohung gegen gewerbsmäßiges Inverkehrbringen von Tab a- kerzeugnissen, die zum anderweitigen oralen Gebrauch als Rauchen oder Kauen bestimmt sind, oder gegen Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen mit nicht zugelassenen Inhaltsstof fen ist schließlich auch mit Art. 3 Abs. 1 GG ve r- einbar. aa) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gese tzgeber nicht jede Diff e- renzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung ang e- messen sind (BVerfG aaO, BVerfGE 90, 145, 195 f.). Der Gleichheitssatz ist verletzt, wen n eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Ve r- gleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gru p- pen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertige n können. Hinsichtlich der ve r- fassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Reg e- lungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Ge setzgeber. Ihm kommt grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum 73 74 - 31 - zu, in den die Gerichte mit Blick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung nicht nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstöß t, wenn in manchen Regelungsbereichen besondere Strafnormen bestehen, während sie in anderen Regelungsberei - chen fehlen, die Verhaltensweisen mit vergleichbarem Bedeutungsgehalt b e- tre f fen (vgl. Heger, ZIS 2011, 402, 414). bb) Danach verstößt die Straf drohung gegen das Inverkehrbringen von elektronischen Zigaretten gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 1 VTabakG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 und 3 VTabakG und § 1 TabV nebst Anlage 1 sowie § 52 Abs. 2 Nr. 1 VTabakG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g VTabakG und §§ 5a, 6 Abs. 1 Nr. 3 TabV nicht gegen den Gleichheitssatz. Für das Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit nicht zugelassenen Inhaltsstoffen besteht kein wesentlicher Regelungsunterschied bezüglich verschiedener Tabakerzeugnisse. Un gleich behandelt werden dag e- gen Tabakerzeugnisse, die zum Rauchen oder Kauen bestimmt sind, und T a- bakerzeugnisse zum anderweitigen oralen Gebrauch. Nur für letztere ist das gewerbsmäßige Inverkehrbringen generell bei Strafe verboten. Auch insoweit ist der Gleichheitssatz aber nicht verletzt, denn für die besondere strafrechtliche Regelung bestehen sachliche Gründe. Der Begründung der Richtlinien, auf denen § 5a TabV beruht (Richtlinie 92/41/EWG, Richtlinie 2001/37/EG), ist zu entnehmen, dass das Inverke hrbri n- gen solcher Tabakerzeugnisse, die zum anderweitigen oralen Gebrauch als Rauchen und Kauen bestimmt sind, insbesondere wegen ihrer Anziehungskraft auf Jugendliche mit Hilfe der zugesetzten Aromastoffe und der Imitierung des Vorgangs des Zigarettenrauc hens verboten sein sollen (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 6. Februar 2014 - RN 5 K 13.1776, LRE 68, 142, 144). Dieser Ge - 75 76 77 - 32 - danke wird auch in der noch umzusetzenden Richtlinie 2014/40/EU aufgegri f- fen. Bereits aus diesem Regelungsziel ergeben sich nachvollzi ehbare Gründe für eine unterschiedliche Behandlung gegenüber Tabakerzeugnissen, die zum Rauchen oder Kauen bestimmt sind. Eine bisher ungenügende Qualitätskon - trolle beim Inverkehrbringen von elektronischen Zigaretten und ihren Ve r- brauchsstoffen (vgl. BT - Drucks. 17/8772 S. 6) kommt als gesetzgeberischer Erwägungsgrund hinzu. Insbesondere die Unklarheiten darüber, in welcher Menge die Verbrauchsstoffe für elektronische Zigaretten Nikotin enthalten und in welcher Art und Menge sowie mit welcher Wirkungsweise andere chemische Inhaltsstoffe vorhanden sind, sind für Verbraucher nachteilig. Anders als bei Zigaretten, deren Hauptbestandteil Tabak ist, bleibt bei elektronischen Zigare t- ten mangels einer bisherigen Regelung des Gebots von Hinweisen zum Schutz der Ver braucher unklar, welche Inhaltsstoffe sie ihrem Körper zuführen und wie diese wirken. Auch wird auf Gefahren im Umgang mit den elektronischen Zig a- retten und den Nachfüllbehältern bisher nicht aufgrund von normativen Vorg a- ben hingewiesen. Deshalb besteht ei n sachlicher Grund für die Differenzierung zwischen dem gewerbsmäßigen Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen, die zum Rauchen oder Kauen bestimmt sind, sowie solchen, die einem anderweit i- gen oralen Gebrauch dienen. I II. Der Strafausspruch des Landgeric hts und der Ausspruch über die Einziehung sind rechtlich nicht zu beanstanden. C. Eine strafrechtliche Kompensation für die lange Dauer des Revisionsve r- fahrens ist nicht erforderlich. Es liegt keine rechtsstaatswidrige Überlänge vor. Die Entscheidu ng über die Anwendbarkeit oder Unanwendbarkeit des Arzneimittelrechts war von dem Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europ ä- 78 79 80 - 33 - ischen Gerichtshof abhängig und bedurfte hiernach zur Vermeidung einer D i- vergenz auch des Abgleichs mit der Rechtsprechung des Bunde sverwaltung s- gerichts. Zudem waren Fragen der Verfassungsmäßigkeit der Blankett - strafnorm zu prüfen. Der Angeklagte, gegen den nur eine Geldstrafe verhängt worden ist, hatte keine Freiheitsentziehung zu befürchten. Die Belastung durch das lange Verfahren war insoweit verglichen mit anderen Strafverfahren nicht sehr erheblich. Fischer Eschelbach Ott Zeng Bartel
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