ECLI: DE:BGH:2018:100118U2STR525.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 5 25 /1 6 vom 1 0 . Januar 201 8 in de r S trafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Januar 2018, an der teilgenommen hab en: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl, als Vorsitzender die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Eschelbach, Zeng, die Richterinnen am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, Wimmer Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Sta atsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des A ngeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 7 . Juli 201 6 wird a) die Urteilsformel dahin ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird und die Staatskasse ins o- weit die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angekl agten trägt ; b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehör i- gen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird d ie Sache zu r neue n Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zust ä n- dige S traf kammer d es Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten der gefährlichen Körperverletzung schuldig gesprochen und seine Unterbringung in einem psych iatrischen Kra n- kenhaus angeordnet . In den Urteilsgründen hat es v on der Verhängung einer 3 JGG abgesehen . Die Rev i- sion des Angeklagten , mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat 1 - 4 - den aus der Ents cheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen erweist sie sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Senat holt den versehentlich unterbliebenen Freispruch nach, s o- weit die Anklage dem Angeklagten eine weitere Tat vorwirft, für die er nicht ve r- urteilt wurde und für die das Landgericht in den Urteilsgründen zum Ausdruck gebracht hat , dass der Angeklagte insoweit freizusprechen ist. 2 . Das Landgericht hat im Wesentlichen die folgenden Feststellungen und Wertungen getroffen: a) D er bi slang nicht vorbestrafte Angeklagte begab sich am Morgen des 3. Oktober 2015 älteren Bruders rliche und freundschaftliche e- p- nach Boli vien reisen wollte, dessen n- geklagten nach M . gestrichen worden war. Der Angeklagte schlug - fach - mindestens 4 Mal - mit heftigs ein, wobei er zumindest mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte. Von weiteren Handlungen ließ er ab, obwohl er bemerkt hatte, dass sein Bruder noch lebte; er zu verbinden 2 3 4 - 5 - b) Das Landgericht hat die Tat des Angeklagten als gefährliche Körpe r- verletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 und Nr. 5 StGB gewertet; vom (u n- beendete n ) Versuch eines Tötungsdelikts sei der Angeklagte gemäß § 24 A bs. 1 Satz 1 Var. 1 StGB strafbefreiend zurückgetreten. D as sachverständig beratene Landgericht hat zum Zustand des Ang e- r- Stimulanzien mit e- gen sei zwar bei dem Angeklagten zum Tatzeitpunkt seine Fähigkeit, das U n- recht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, nicht gemäß § 20 StGB ausgesch 3. Ausweislich der Feststellungen ist der Schuldspruch gegen den Ang e- klagten wegen gefährlicher Körperverletzung revisionsrechtl ich nicht zu bea n- standen. Die auf die erhobene Sachrüge durchzuführende umfassende Übe r- prüfung des Urteils zeigt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf . Der Senat kann auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch ausreichend entnehmen, dass d i e Jugendkammer von einer erheblich eing e- schränkten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten ausgegangen ist . 4 . Die Maßregela nordnung gemäß § 63 StGB ist hingegen rechtlich zu beanstanden . D ie für eine Unterbringungsanordnung vorausgesetzte Gefahre n- p ro gnose ist nicht ausreichend begründet. Dadurch verliert auch die auf § 5 Abs. 3 JGG gestützte Entscheidung zum Absehen von der Verhängung einer Jugendstrafe ihre Grundlage. 5 6 7 8 - 6 - a) Die unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie darf daher nur angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür besteh t , der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird (§ 63 Satz 1 StGB) . Diese Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des T ä- ters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat zu entwickeln ( st. Rspr. ; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 7. Juni 2016 - 4 StR 79/16, NStZ - RR 2016, 306 mwN ). Einzustellen sind die konkrete Krankheits - und Kriminalität s- entwicklung sowie die auf die Person des Angeklagten und seine konkrete L e- benssituation bezogenen Risikofaktoren , die eine individuelle krankheitsbedin g- te Disposition zur Begehung von Straftate n jenseits der Anlasstaten belegen können (vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 594/16, NStZ - RR 2017, 76, 77). Der Tatrichter hat die der Unterbringungsanordnung zugrunde liegenden Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darzuste l- len, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; etwa BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2016 - 4 StR 78/16 , NStZ - RR 2017, 74, 75; vom 15. Januar 2015 - 4 StR 419/14, NStZ 2015, 394, 395 und vom 10. November 2015 - 1 StR 265/15, NStZ - RR 2016, 76 mwN). b) Die knappen und damit angesichts des erheblichen Eingriffs, der mit der Unterbringung nach § 63 StGB verbunden ist, nicht mehr ausreichenden Urteilsgründe belegen nicht eine Wahrscheinlichkeit höheren Grad es für die Begehung erheblicher Straftaten. 9 10 - 7 - Nach den Ausführungen des Sachverständigen, denen die Jugendk a m- mer auch insoweit gefolgt ist, seien von dem Angeklagte n auch zukünftig die A llgemeinheit gefährdende erhebliche Straftaten zu erwarten. Die Gefä hrlichkeit des Angeklagten für die Allgemeinheit ergebe sich aus der Anlasstat und einem weiteren Vorfall in der Psychiatrischen Klinik am 5. Mai 2016, in de r der Ang e- klagte nach seiner Festnahme untergebracht worden war. Diesen Darlegungen lässt sich n icht hinreichend entnehmen, mit welcher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Wiederholung in der Zukunft besteht . Es ist schon nicht ausreichend mit Tatsachen belegt, dass die - nicht angeklagte - Tat vom 5. Mai 2016 auf der Erkrankung des Angeklagten beruh t , dessen Tatmot i- vation und innere Tatseite zudem nicht mitgeteilt w e rd en , sodass deren Pro g- noserelevanz nicht beurteilt werden kann ( vgl. Senat, Beschl u ss vom 15. März 2017 - 2 StR 557/16 , BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 35 ; BGH, Beschluss vom 7. Juni 2016 - 4 StR 79/16, NStZ - RR 2016, 306, 307 mwN; Senat, Beschluss vom 8. August 2007 - 2 StR 296/07, StraF o 2007, 468; vgl. auch Matt/Renzi - kowski /Eschelbach , StGB, § 63 Rn. 33). Auch der Umstand, dass eine solche Tat während der stationären Unterbringung begang en wurde , ist im Rahmen der zu treffenden Gefährlichkeitsprognose einzustellen (vgl. auch Senat, B e- schluss vom 9. Dezember 2014 - 2 StR 297/14, BGHR StGB § 63 Gefährlic h- keit 33 mwN). Zudem hat das Landgericht die bisherige Unbestraftheit des Angeklagte n in den Urteilsgründen nicht erkennbar berücksichtigt und auch nicht festgestellt, dass früheres Verhalten des Angeklagten gegenüber Mitschülern auf seiner Erkrankung beruht. 11 12 13 - 8 - Schließlich hätte die Jugendkammer auch in ihre Erwägungen einbezi e- hen müssen , dass die Motivation zur Anlasst at wesentlich in konstellativen Fa k- toren zu sehen sein könn t e , die dem persönlichen Lebensbereich des Ang e- klagten vor dem Hintergrund der besonderen Beziehung zu seinem Bruder z u- zuordnen sind. Auch die Feststellungen, von w eiteren Handlungen habe er a b- h- Wenn sich Straftaten, aufgrund derer die Unterbringung angeordnet wird, nur gegen eine bestimmte Person richten oder in der Beziehung zu dieser Person ihre Ursache haben, bedarf die Annahme, dass der Täter für die Allgemeinheit gefährlich ist, genauer Prüfung und D arlegung aufgrund konkreter tatsächlicher Feststellu n- gen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2017 - 4 StR 221/17 , BeckRS 2017, 127903 mwN; Senat, Urteil vom 22. April 2015 - 2 StR 393/14, NStZ - RR 2015, 306 f.); i nsoweit genügt die bloße Wiederholungsmöglic hkeit ebenso wenig wie eine nur latente Gefahr weiterer Straftaten (vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. Januar 2010 - 4 StR 605/09, insoweit nicht abgedruckt in NStZ 2010, 384, 385) . c) Mit Blick auf den schwerwiegenden Eingriff der mit der - grundsätzlich unbefristeten - Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verbunden ist, kann auch dann nicht auf eine sorgfältige Prüfung und Darlegung aller U n- terbringungsvoraussetzungen verzichtet werden, wenn bei dem Betroffene n - wie hier de m Angeklagte n - der die Gefahr der Begehung erheblicher Straftaten nicht fernliegend ersche i- nen lässt. 14 15 - 9 - Die Aufhebung des Maßregelausspruchs hat aufgrund des bestehenden inneren Zusammenhangs auch die Aufhebung der Entschei dung nach § 5 Abs. 3 JGG zur Folge. Der Umstand, dass nur der Angeklagte Revision eing e- legt hat, steht dem nicht entgegen. Wird die Anordnung einer Unterbringung nach § 63 StGB allein auf eine Revision des Angeklagten hin aufgehoben, hi n- dert das Schlechter stellungsverbot den neuen Tatrichter nicht daran, an Stelle der Unterbringung eine Strafe zu verhängen (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dies gilt nach § 2 Abs. 2 JGG auch im Jugendverfahren (vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - 4 StR 494/12, BGHR JG G § 5 Abs 3 Absehen 3) . Krehl Eschelbach Zeng Bartel Wimmer 16
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