BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 526/01 vom 9. Januar 2002 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2002 beschlossen: Der Antrag der Nebenklägerin vom 31. Dezember 2001 ist gege n - standslos. Gründe: Der Antrag, der Nebenklägerin für das Revisionsverfahren Prozeßk o - stenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin S. zu gewähren, ist als A n - trag auf Bestellung eines Beistands gemäß § 397a Abs. 1 StPO auszulegen. Einer Entscheidung darüber bedarf es jedoch nicht, da Rechtsanwältin S. bereits durch Beschluß des Landgerichts Kassel vom 5. Juni 2001 zum Be i - stand der Nebenklägerin bestellt worden ist. - 3 - Die Beistandsbestellung nach § 397a Abs. 1 StPO wirkt ber die jeweil i - ge Instanz hinaus bis zum rechtskrftigen Abschluû des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz einschlieûlich der Revis i - onshauptverhandlung (BGH, Beschl. v. 13. Februar 2001 - 2 StR 476/00). Jhnke Detter Bode Otten Elf
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