BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 526/02 vom5. März 2003in der StrafsachegegenwegenVergewaltigung - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. März 2003 gemäß§ 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Darmstadt vom 3. September 2002a) im Schuldspruch dahin klargestellt, daß der Angeklagte derVergewaltigung schuldig ist,b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-gehoben.2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung undEntscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine an-dere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.3. Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer sexueller Nöti-gung (Vergewaltigung) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt unddas Fahrzeug des Angeklagten der Marke Audi eingezogen. Die Revision desAngeklagten hat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg,im übrigen erweist sie sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. - 3 -Zur Fassung des Urteilstenors bei Verwirklichung des Regelbeispielsdes § 177 Abs. 2 StGB wird auf BGH NStZ 1998, 510 f. verwiesen. Ergänzendzu der Stellungnahme des Generalbundesanwalts zu den Verfahrensrügenweist der Senat darauf hin, daß der Beweisantrag auf Einholung eines rechts-medizinischen Sachverständigengutachtens zu der Beweisbehauptung, daßeine Vergewaltigung ohne körperliche Verletzungen des Tatopfers nicht be-kannt und ausgeschlossen sei, schon wegen Allgemeinkundigkeit des Gegen-teils der unter Beweis gestellten Tatsache abzulehnen war. Die Durchführungder beantragten Tatrekonstruktion stand im Ermessen des Gerichts und ist vonder Strafkammer zur Erforschung der Wahrheit ersichtlich nicht für erforderlicherachtet worden. Der Senat schließt aus, daß das Urteil auf der rechtlich nichtbedenkenfreien Begründung der Ablehnungsbeschlüsse beruht.Zum Strafausspruch hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:"Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben, weil der Tat-richter nicht erkennbar gemacht hat, ob und in welchem Umfang er die Einzie-hung des Pkw's bei der Bemessung der Freiheitsstrafe berücksichtigt hat; dieStrafzumessungerwägungen sind deshalb unvollständig. Der Charakter derEinziehung als Nebenstrafe erfordert eine Gesamtschau mit der Hauptstrafe,um insgesamt zu einer schuldangemessenen Rechtsfolge zu gelangen (BGHMDR 1983, 767; BGH StV 1986, 58; 1996, 206; BGH, Beschluss vom 7. Mai1996 - 4 StR 185/96 -). An dieser Gesamtschau fehlt es hier; es kann auchnicht sicher ausgeschlossen werden, dass der Tatrichter die Freiheitsstrafe fürden Beschwerdeführer milder bemessen hätte, wenn er sich des Charaktersder Einziehung als Nebenstrafe bewußt gewesen wäre. - 4 -Die Einziehungsentscheidung kann dagegen Bestand haben. Gemäß§ 74 Abs. 1 StGB können als Tatwerkzeuge nicht nur solche Gegenstände ein-gezogen werden, die zur eigentlichen Begehung der Tat Verwendung findenbzw. nach der Planung des Täters hierzu bestimmt sind; der Einziehung unter-liegt vielmehr alles, was die Tat vom Stadium der Vorbereitung bis zur Beendi-gung (vgl. BGH NJW 1952, 892; BGH bei Dallinger MDR 1970, 559) überhauptermöglicht und zu ihrer Durchführung dient oder hierzu erforderlich ist (BGHRStGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 4). Diese Voraussetzung liegt nach den Feststel-lungen hier vor. Ohne den Einsatz des Fahrzeuges hätte der Beschwerdeführerdie Tat nicht begehen können; es ermöglichte daher die Tat und unterfällt des-halb dem Regelungsbereich des § 74 StGB. Die Einziehung verstößt ange-sichts der Schwere der unter Einsatz des Fahrzeugs begangenen Tat auchnicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit."Dem kann sich der Senat nicht verschließen.Rissing-van Saan Detter Bode Otten Roggenbuck
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