BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 526/10 vom 21. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrerin am 21. Dezember 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 12. April 2010 wird unter Wegfall der Gesamtstra-fe mit der Ma337gabe verworfen, dass die Angeklagte wegen Dieb-stahls zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt ist. Die Beschwerdef374hrerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht Darmstadt hat die Angeklagte unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juni 2009 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Die auf die Sachr374ge gest374tzte Revision der Angeklagten hat den aus der Be-schlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im 334brigen war sie als unbegr374ndet zu verwerfen (247 349 Abs. 2 StPO). 1 Die Voraussetzungen f374r eine nachtr344gliche Gesamtstrafenbildung ge-m344337 247 55 Abs. 1 StGB liegen nicht vor, da die Angeklagte die vorliegend abge-urteilte Tat vom 19. November 2009 erst nach dem Erlass des Strafbefehls vom 29. Juni 2009 begangen hat. 2 - 3 - Der Senat hat den Strafausspruch gem344337 247 354 Abs. 1 StPO selbst ge-344ndert. Die Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juni 2009 bleibt daneben bestehen. 3 Der geringf374gige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, die Angeklagte teilweise von den Kosten ihres Rechtsmittels zu entlasten (247 473 Abs. 4 StPO). 4 Rissing-van Saan Fischer Schmitt Eschelbach Ott
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