BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 526/13 vom 4. Februar 201 4 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 4. Februar 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 26. Juni 2013 wird als unbegründet ve r- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s- rechtfertigung keinen Rechtsfehl er zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Der Urteilstenor wird jedoch dahin neu gefasst, dass festgestellt wird, dass die Angeklagte wegen Totschlags in zwei Fällen rechtskräftig verurteilt ist, sie darüber hinaus des Mordes schuldig ist und zu einer l ebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt wird. Die Liste der angewendeten Vorschriften wird um § 212 Abs. 1 StGB ergänzt. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Bei einer vorangegan genen Teilaufhebung durch das Revisionsgericht ist es im Interesse der Schaffung einer klaren Grundlage für die Vollstreckung und die Eintragung in das Zentralregister erforderlich, den bestehengeblieb e- - 3 - nen Teil des Schulspruchs im Urteilstenor zu wiederhol en (vgl. KK - Gericke, StPO, 7. Aufl. , § 354 Rn. 45). Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng
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