ECLI:DE:BGH:2017:050717U2STR526.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 526/15 vom 5. Juli 2017 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1. und 2.: schweren Bandendiebstahls u.a. zu 3.: schweren Bandendiebstahls - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Juli 201 7 , an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Eschelbach, Zeng, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel , Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Staat sanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw ä lt in in der Verhandlung als Verteidiger in für den Angeklagten H . , Rechtsanwa lt in der Verhandlung als Verteidiger für den Angeklagten M . , Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger für den Angeklagten P . , Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision de s Angeklagten M . wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 10. April 2015 im Strafausspruch aufgehoben. 2. Auf die Revision des Angeklagten P . wird das vorge - nannte Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgeh o- ben, soweit davon abgesehen wurde, Verfall von Wertersatz in Höhe von 100.192 Verletzten im Sinne von § 7 3 Abs. 1 Satz 2 St GB a . F . entg e- genstehen. 3. Im Umfang der Au f hebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten de r Rechtsmi t- tel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 4. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten M . und P . sowie die Revision des Angeklagten H . werden mit der Maßgabe verworfen, dass hinsichtlich der Gesamtfreiheitsstrafe für die Angeklagten H . und P . jeweils ein Monat Freiheitsstrafe als vollstreckt g ilt. 5. Der Angeklagte H . hat die Kosten seines Rechtsmit tels zu tragen. Von Rechts wegen - 4 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten H . wegen Diebstahl s in v ierzehn Fällen sowie schweren Bandendiebstahl s in sechs Fällen zu einer G e- samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten, den Angeklagten M . wegen Diebstahl s in sechs Fällen sowie wegen schweren Bandendiebstahl s in sechs Fällen zu einer Gesamtf reiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten und den Angeklagten P . wegen Diebstahl s in neun Fällen sowie schwe - ren Bandendiebstahl s in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Außerd em hat es Entscheidungen nach § 111 i Abs. 2 StPO a . F . getroffen. Die Revisionen der Angeklagten haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet. I. Die Angeklagten verübten in wechselnder Beteiligung im Zeitraum von Oktober 2013 bis Mai 2014 e ine Vielzahl von Die b stahlstaten, wobei sie sich auf die Entwendung von Komplettreifensätzen aus Autohäusern spezialisiert hatten. Bei einigen Gelegenheiten wurden jedoch auch andere Gegenstände entwendet. Der Schaden bei den einzelnen Taten belief sich au f Beträge zw i- schen 3.000 und ca. 30.000 Aufwand. Die Objekte wurden einzeln ausfindig gemacht und tagsüber ausg e- kundschaftet. Die Diebstahlstaten erfolgten in der Nacht unter Nutzung gemi e- t e ter Transporter, die zum Abtransport dienten, und dauerten mehrere Stunden. Die Erlöse aus den Verkäufen der Reifensätze teilten die Angeklagten unter sich auf, wobei das Gel d zur Zahlung von Schulden und insbesondere auch zur Deckung des Lebensunterhalts verwendet wurde. 1 2 - 5 - Zwischen dem 31. Oktober 2013 und dem 19. Januar 2014 kam es zu acht Taten der Angeklagten H . und P . , an denen sich zum Teil neben diesen beiden auch die jetzige Verlobte des Angeklagten H . so - wie ein langjähriger Bekannter von ihr beteiligten (Fälle B. II. 1 - 8 der Urteil s- gründe). Ab dem 17. März 2014 war auch der Angeklagte M . in diese Taten in - volviert, zunächst allein mit dem Angeklagten H . (Fälle B.II. 9 - 11, 13 der Urteilsgründe), schließlich zusammen mi t den beiden anderen An geklagten, mit denen er sich nach dem gemeinsamen Erwerb eines Fahrzeugs zum A b- transport entwendeter Felgen Anfang April 2014 (konkludent) zur Begehung künftiger Taten zusammen getan hatte (Fälle B.II. 14, 16 - 20 der Urteilsgründe) . Er verband damit wie die anderen beiden Angeklagten, die sich ebenso wie er selbst in finanziellen Schwierigkeiten be fanden die Absicht, sich durch den Zusammenschluss eine dauerhafte Einnahmequelle von einigem Umfang zur Deckung seines Lebensunterha lts zu verschaffen. Fall B.II. 1 2 der Urteilsgründe am 29. März /30. März 2014 wurde von allen drei Angeklagten begangen, zu diesem Zeitpunkt bestand allerdings die Bandenabrede noch nicht. Im Fall B.II. 15 der Urteilsgründe kam es jenseits der getroffene n Bandenabr e- de zu einem spontanen Felgendiebstahl durch die Angeklagten H . und M . . II. 1. Die Revision des Angeklagten H . Die Revision des Angeklagten H . bleibt abgesehen von der Kompensationsentscheidung (s. II.4.) ohne Erfo lg. 3 4 5 6 - 6 - Das Landgericht hat bei d er Strafzumessung in den Fällen II.B. 1 - 13, 15 der Urte ilsgründe den Strafrahmen des § 243 Abs. 1 StGB nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemildert, ohne in der gebotenen Weise zu prüfen, ob der vertypte S trafmilderungsgrund des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB eine Ausnahme von der Regelwirkung des § 243 Abs. 1 StGB zu begrü n- den verm ag und so die Anwendung des § 242 StGB, Geldstrafe oder Freiheit s- strafe bis zu fünf Jahren, in Betracht kommt. Dies stellt zwar einen Rechtsfehler dar, der sich hier aber nicht z u Lasten des Angeklagten ausgewirkt hat. Die Strafkammer ist von einem nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 243 StGB ausgegangen, hat diesen aber insoweit rechtsfehlerhaft zu Gunsten des A ngeklagten unzutreffend berechnet, weil sie ein zu geringes Mindestmaß angenommen hat (Geldstrafe statt Freiheitsstrafe von einem M o- nat). Sie hat damit ihrer Strafbemessung nur insoweit einen von § 242 StGB abweichenden Strafrahmen zugrunde gelegt, als s ie von einem Höchstmaß von sieben Jahren und sechs Monaten ausgegangen ist. Es lässt sich ausschli e- ßen, dass sich das (abweichende) Höchstmaß auf die Strafzumessung ausg e- wirkt hat. Das Landgericht hat insoweit Einzelstrafen zwischen einem Jahr und sechs Mo naten und zwei Jahren verhängt; damit handelt es sich bei einer Mindeststrafe von einem Monat Freiheitsstrafe n och um Freiheitsstrafen im unteren Bereich des Strafrahmens, bei denen mit Blick auf das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe Auswirkung en ausgeschlossen werden können. 2. Die Revision des Angeklagten M . Die Revision des Angeklagten M . bleibt ohne Erfolg, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Hingegen hält der Strafausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 7 8 9 - 7 - Das L andgericht hat im Rahmen der konkreten Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt , dass die kriminelle Energie erheblich gewesen sei , weil die Angeklagten auf einer hohen Organisationsbasis in einem Tatzeitraum, der sich über mehrere Monate hi ngezogen habe, eine Vielzahl Taten begangen hätten . Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die bei allen Angeklagten gleichlautend verwendete Formulierung lässt beso r- gen, dass der Strafzumessung des Angeklagten M . womöglich ein zu hoher Schuldumfang zugrunde gelegt worden ist. Es erscheint schon fraglich, ob bei dem Angeklagten M . , der nur vom 17. März 2014 bis zum 14. Mai 2014 an den Diebstählen beteiligt war, anders als bei den anderen Angeklagten, die seit Oktober 2013 weitere ac ht Taten gemeinsam begangen ha tt en, überhaupt von Jedenfalls hätte die Strafkammer in den Blick nehmen müssen, dass der Ang e- klagte M . gegenüber den anderen Angeklagten in einem begre nzten Tatzeit - raum an einer geringe re n Zahl an Straftaten beteiligt war und die Organisat i- onsbasis für die begangenen Taten in den Monaten vor dem Beginn seiner Mitwirkung ge scha ffen worden war. Diese r M a ngel führ t zur Aufhebung der Einzelstrafaussprüc he und zum Wegfa ll des Gesamtstrafenausspruchs. 3. Die Revision des Angeklagten P . Die Revision des Angeklagten P . führt zur Aufhebung des Aus - spruches nach § 111i Abs. 2 StPO a.F. und zu einer Kompensationsentsche i- dung ; im Übrigen ist sie unbegründet. a ) Die Verfahrensbeanstandungen greifen nicht durch. Hinsichtlich der Aufklärungsrüge wird auf die Zuschrift des Generalbundesanwalts verwiesen. 10 11 12 13 14 - 8 - D i e Verfahrensrüge, § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO sei verletzt, weil der Vorsitzende in der Hauptver handlung nicht mitgeteilt habe, dass vor der Einstellung ang e- klagter Taten nach § 154 Abs. 2 StPO Gespräche zwischen Gericht und Staats - anwaltschaft stattgefunden hätten, bleibt erfolglos. Nach Einholung dienstlicher Erklärungen durch den Senat steht fest, dass es solche Gespräche nicht geg e- ben hat. Der behauptete Dokumentationsverstoß liegt nicht vor. Soweit die R e- vision nach Bekanntwerden der dienstlichen Erklärungen nunmehr einen Ve r- stoß gegen eine Doku mentationspflicht von Erörterungen im Sinne von § 25 7 b StPO rüg t , gibt sie ihrer Verfahrensrüge eine andere Angriffsrichtung (vgl. zur Angriffsrichtung BGH NStZ 2008, 229, 230) , weshalb sie insoweit unzulässig ist. b ) Der Schuldspruch gegen den Angeklagten ist frei von Rechtsfehlern; auch der Strafausspruch hält r echtlicher Nachprüfung stand. Die wie beim A n- geklagten H . fehlerhafte n Er wäg ung en bei der Strafrahmenwahl habe n sich auch beim Angeklagten P . nicht zu seinen Lasten ausgewirkt. c ) Hingegen hielt der Auss pruch nach § 111i Abs. 2 StPO a . F . rechtlicher Nachprü fung nicht stand. Den Urteilsgründen lässt sich zwar hinreichend deutlich entnehmen, dass das Landgericht davon ausgegangen ist, der Angeklagte habe aus den Diebstählen in den Fällen B.II. 1 - 8, 12, 1 4, 16 - 19, an denen er als Mittäter bete i- ligt war, faktisch die wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt an den entwendeten Reifensätzen erlangt, deren Verkehrswert sich auf insgesamt 221.213,34 e- lief. Dagegen ist aus Rechtsgründen nicht s zu erinnern (vgl. BG H NStZ - RR 2014, 44). 15 16 17 - 9 - Allerdings ist die Strafkammer bei der Ausübung des ih r in § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB a . F . eingeräumten Ermessens davon ausgegangen, dass der häl f- tige Miteigentumsanteil des Angeklagten an drei mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücken einen vorhandenen Vermögenswert von 88.668,82 auf jedem der drei Grundstücke im Wege der Arrestvollstreckung eine Sich e- rungshypothek von 29.556,27 deshalb unter weiterer Berücksichtigung des gepfändeten Bar geldbetrags von 4.850 es von 6.673,33 n- d e ten PKWs über Vermögensgegenstände von 100.192 rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zutreffend hat insoweit der Generalbu n- desanwalt ausgeführt: Nettowert d es Miteigentumsanteils des A n- geklagten an den drei Grundstücken ansetzen müssen, d.h. den Ve r- kehrswert abzüglich etwaiger Belastungen (vgl. BGHSt 51, 65, 69; NStZ 2000, 480, 481; wistra 2003, 424, 425; NStZ - RR 2005, 104, 105). Der a k tuelle Verkehrswert der Grundstücke lässt sich weder aus der Höhe der eingetragenen Sicherungshypotheken noch aus der Feststellung, dass der Angeklagte und seine Ehefrau die Grundstücke 2013 zum Preis von 167.000 Eltern erworben haben (vgl. Bl. 8 UA) , en t- nehmen n- 140.000 (vgl. Bl. UA). Danach erscheint es zumindest naheliegend, dass die Grundstü cke in entsprechender Höhe (dinglich) belastet sind, so das s der genannte 4. Im Hinblick auf die überlange Dauer des Revisionsverfahrens, die die Angeklagten nicht zu vertreten haben, war anzuordnen, dass hinsichtlich der Gesamtfreiheitsstrafe für die Angeklagten H . und P . jeweils ein Monat Freiheitsstrafe als vollstreckt gilt. Hinsichtlich des Angeklagten M . 18 19 - 10 - obliegt es dem neuen Tatrichter, über eine Kompensation für die Verzögerung im Rev isionsverfahren zu entscheiden. Krehl Eschelbach Zeng Bartel Schmidt
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