ECLI:DE:BGH:2017:170517B2STR526.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 526/16 vom 1 7 . Mai 201 7 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 17. Mai 2 01 7 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Gießen vom 6. April 2016 wird als unbegründet verwo r- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s- rechtfertigung keinen Rechtsfehler z um Nachteil des Angekla g- ten ergeben hat. 2. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und gerichtlichen Auslagen des Rechtsmittels aufzuerlegen. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass eine Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Ange klagten gegen die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die Versagung von Entschädigung für erlittene Unters u- chungshaft nicht veranlasst ist. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Beschlüssen vom 23. Juni und 26. Juli 2016 über die sofort ige Beschwerde entschieden. Dabei hat es sein Bewenden. Zwar war das Oberlandesgericht Frankfurt am Main nicht zuständig, weil insoweit im Hinblick auf die von dem Angeklagten eing e- legte Revision die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs als mit dem Recht s- m ittel befassten Gericht begründet war (§ 8 Abs. 3 StrEG, § 46 4 Abs. 3 Satz 3 S tPO ) . Doch ist ein Beschluss eines unzuständigen Gerichts durch den ein ei n- - 3 - gelegtes Rechtsmittel erledigt wird, nicht unwirksam (vgl. für Urteile § 338 Nr. 4 StPO), weshalb für e ine Entscheidung des Bundesgerichtshofs kein Raum ist. Appl Krehl Bartel Grube Schmid t
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