BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 527/00 vom 28. Februar 2001 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. zu 1., 2., 4. und 5. wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a. zu 3. wegen Totschlags u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 28. Februar 2001 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Frankfurt am Main vom 29. Mai 2000 werden als unbegrü n - det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der R e - visionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der A n - geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Es wird davon abgesehen, den Angeklagten die Kosten und g e - richtlichen Auslagen des Rechtsmittels aufzuerlegen. Jedoch h a - ben die Beschwerdeführer T. , A. , Az. und L. jeweils ein Viertel der den Nebenklägern im Revisionsve r - fahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Zur Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 1 StPO merkt der Senat an: Es kann dahinstehen, ob diese jeweils in einer § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Form erhoben ist; sie ist jedenfalls offensichtlich unbegründet. Richter am Landgericht Dr. S. war verhindert, an der bis Frühjahr 2000 terminierten Hauptverhandlung teilzunehmen. Dies ergibt sich zum einen daraus, daß er - wenn auch nicht am 11. November 1999 - so doch an einem anderen Verhandlungstag der Strafkammer bereits Zivilrichtertermine anberaumt hatte. Zum anderen folgt seine Verhinderung daraus, daß das Pr ä - - 3 - sidium des Landgerichts am 2. November 1999 - also bereits vor Beginn der Hauptverhandlung am 9. November 1999 - beschlossen hatte, daß er mit Wi r - kung vom 19. November 1999 aus der 8. und 8 a. Strafkammer ausscheidet und ausschließlich als Zivilrichter tätig ist. Bode Detter Otten Rothfuß Fischer
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