BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 527/05 vom 27. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 27. Januar 2006 ge-m344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 26. Juli 2005 wird mit der Ma337gabe verworfen, dass die Einzelstrafe f374r die Tat II.10 auf ein Jahr festgesetzt wird. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun F344llen, davon in einem Fall unter Mitsichf374hren eines Messers, sowie wegen gewerbsm344337igen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in drei F344llen" zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie Ein-ziehungs- und Verfallsentscheidungen getroffen. W344hrend es die Tat II.10 im Rahmen der Ausf374hrungen zum Schuldspruch rechtlich gew374rdigt, f374r diese Tat Strafzumessungserw344gungen angestellt und insbesondere den Strafrahmen des 247 29 a Abs. 1 BtMG zu Grunde gelegt hat, hat es insoweit keine Einzelstra-fe festgesetzt. Dies beschwert den Angeklagten zwar nicht; gleichwohl muss die Festsetzung der Rechtsfolge nachgeholt werden. Der Senat setzt deshalb in 334bereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts in entsprechen-der Anwendung des 247 354 Abs. 1 StPO die Einzelstrafe f374r die Tat II.10 auf die 1 - 3 - gesetzliche Mindeststrafe des 247 29 a Abs. 1 BtMG von einem Jahr fest. Das Verschlechterungsverbot steht dem nicht entgegen (BGHR StPO 247 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 2). Der Gesamtstrafenausspruch bleibt hiervon unber374hrt. 2 Bode Rothfu337 Fischer Roggenbuck Appl
Full & Egal Universal Law Academy