BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 527/07 vom 9. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 9. Januar 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten A. wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 19. M344rz 2007, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte des unerlaub-ten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in f374nf F344llen schuldig ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs F344llen zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt sowie den Verfall des Wertersatzes in H366he von 10.000 200 angeordnet. Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Die Sachr374ge f374hrt zu einer 304nderung des Schuldspruchs, im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Die Annahme von Tatmehrheit f374r die beiden rechtsfehlerfrei festgestell-ten Rauschgiftverk344ufe im April 2005 (F344lle II 1 und 2) hat keinen Bestand. Der 2 - 3 - Zeuge H. hat nach Weiterver344u337erung des ihm bei dem ersten Gesch344ft teilweise auf Kommissionsbasis 374berlassenen Rauschgifts eine Woche sp344ter in einer Summe zusammen mit dem Kaufpreis f374r die neue Lieferung auch den noch ausstehenden Betrag f374r die erste Rauschgiftlieferung bezahlt. Damit treffen beide Verk344ufe in einem Handlungsteil zusammen, wes-halb Tateinheit anzunehmen ist (BGHR BtMG 247 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurren-zen 5; 247 29 Strafzumessung 29). Der Schuldspruch war danach wie aus der Beschlussformel ersichtlich zu 344ndern; 247 265 StPO steht nicht entgegen. 3 Die ge344nderte rechtliche Bewertung l344sst den Rechtsfolgenausspruch unber374hrt. Der Senat schlie337t aus, dass die Strafkammer, die vor allem die Menge des insgesamt gehandelten Rauschgifts ins Blickfeld genommen hat, bei einer teilweise anderen konkurrenzrechtlichen Beurteilung auf eine noch niedrigere Einheitsjugendstrafe erkannt h344tte. 4 Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Roggenbuck Appl
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