BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 527/07 vom 9. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen Bestimmens einer Person unter 18 Jahren als Person 374ber 21 Jahre, mit Bet344ubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 9. Januar 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 19. M344rz 2007, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch in den F344llen II 5, 8, 14 und 15 der Urteils-gr374nde b) im Ausspruch 374ber die Einzelstrafen zu den unter II 5, 8, 14 und 15 festgestellten Taten und im Gesamtstrafenausspruch jeweils mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in 20 F344llen, hiervon in sieben F344llen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge und in einem Fall weiter in Tateinheit mit unerlaubtem 1 - 3 - Bestimmen einer Person unter 18 Jahren als eine Person 374ber 21 Jahren, uner-laubt mit Bet344ubungsmitteln Handel zu treiben" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und einen bei ihm sichergestellten Geldbetrag von 50.000 200 f374r verfallen erkl344rt. Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Ver-letzung materiellen Rechts. Die Sachr374ge f374hrt zur teilweisen Aufhebung des Schuld- und Strafausspruchs, im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. Die Annahme t344terschaftlichen Handeltreibens in den F344llen II 5, 8, 14 und 15 der Urteilsgr374nde hat keinen Bestand. Nach den bisherigen Feststellun-gen beschr344nkte sich der Beitrag des Angeklagten im Fall II 5 auf Fahrdienste, ohne dass er selbst einen Gewinn aus diesem Drogengesch344ft erzielen wollte (UA 31). Im Fall II 8 besorgte der Angeklagte f374r den Rauschgifth344ndler Ka. lediglich einen PKW nebst Fahrer, w344hrend er im Fall II 14 durch den Transport von Rauschgift f374r Ka. lediglich als Kurier t344tig wurde. Schlie337-lich ersch366pfte sich seine T344tigkeit im Fall II 15 in dem erfolglosen Versuch, ei-nen Dritten als Kurier f374r ein Bet344ubungsmittelgesch344ft des Rauschgifth344ndlers A. anzuwerben. In keinem dieser F344lle belegen die bisherigen Feststellun-gen eine Tatherrschaft oder ein gesteigertes wirtschaftliches Tatinteresse des Angeklagten in Form einer Beteiligung am An- oder Verkauf der Drogen bzw. einen Verkaufsgewinn. 2 Dies f374hrt zur Aufhebung des Schuldspruchs in diesen vier F344llen und zur Zur374ckverweisung der Sache, da eine weitere Sachaufkl344rung durch Befra-gung des umfassend gest344ndigen Angeklagten m366glich scheint. 3 Die teilweise Aufhebung des Schuldspruchs f374hrt auch zur Aufhebung der insoweit verh344ngten Einzelstrafen und des Gesamtstrafenausspruchs. 4 - 4 - Da das Verfahren nunmehr allein einen Erwachsenen betrifft, verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer. Diese wird sich an der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Abgrenzung von T344ter-schaft und Teilnahme (BGH NJW 2007, 1220) zu orientieren und im Fall II 14 dar374ber hinaus eine Strafbarkeit wegen t344terschaftlichen Besitzes einer nicht geringen Menge zu erw344gen haben. 5 Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Roggenbuck Appl
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