BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 527/12 vom 15. Januar 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhöru ng der Beschwerdeführer am 15. Januar 2013 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 20. April 2012 werden - entsprechend der Antragsschrift en des Generalbu ndesanwalts vom 24. Oktober 2012 - als unbegründet verw orfen; jedoch wird der Tenor des angefochtenen Urteils dahing e- hend berichtigt, dass die Angeklagten der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig sind (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwe rdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die ins o- weit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben - und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren en t- standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Becker Appl Berger Esch elbach Ott
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