BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 528/05 vom 16. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 16. Dezember 2005 gem344337 247247 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Gera vom 16. Juni 2005 wird ausgesprochen, dass im Falle II 23 der Urteilsgr374nde die Verurteilung wegen tateinheit-lich begangenen Betrugs und im Falle II 25 der Urteilsgr374nde die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Urkundenf344l-schung entf344llt. Der Angeklagte ist demnach wegen Urkundenf344lschung in zwanzig F344llen, wegen Urkundenf344lschung in Tateinheit mit mit-telbarer Falschbeurkundung im schweren Fall, wegen Urkun-denf344lschung in Tateinheit mit Betrug in f374nf F344llen, wegen Ur-kundenf344lschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug, wegen Betrugs in f374nf F344llen, wegen versuchten Betrugs in drei F344llen und wegen Unterschlagung unter Einbeziehung der durch Urteil des Landgerichts Leipzig vom 5. November 2002 - 11 KLs 212 Js 61940/01 - verh344ngten Einzelstrafen unter Aufl366sung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten verurteilt. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. - 3 - Gr374nde: Das Rechtsmittel des Angeklagten hat mit der Sachr374ge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (247 349 Abs. 4 StPO); im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Im Falle II 23 der Urteilsgr374nde wird auf Grund der zutreffenden Aus-f374hrungen des Generalbundesanwalts mit dessen Zustimmung gem344337 247 154 a Abs. 2 StPO die Strafverfolgung auf Urkundenf344lschung (247 267 StGB) be-schr344nkt. Die Verurteilung wegen tateinheitlichen Betrugs hat daher zu entfal-len. Der Senat schlie337t aus, dass der Tatrichter zu einer noch geringeren Ein-zelfreiheitsstrafe als die verh344ngten zehn Monate verurteilt h344tte, zumal der Strafrahmen sich nicht ver344ndert und der Angeklagte den eingetretenen Scha-den vorhersehbar verursacht hat. 2 2. Im Falle II 25 der Urteilsgr374nde hatte die Verurteilung wegen tatein-heitlich begangener Urkundenf344lschung zu entfallen, da bereits das Landgericht die Strafverfolgung gem344337 247 154 a Abs. 2 StPO auf Betrug (247 263 StGB) be-schr344nkt hatte. Auch hier schlie337t der Senat aus, dass der Tatrichter zu einer noch geringeren Einzelfreiheitsstrafe als die verh344ngten sechs Monate verurteilt h344tte, da sich der Strafrahmen nicht ver344ndert hat und das Schwergewicht der Tat bei dem durch den Betrug verursachten Schaden liegt. 3 3. Der Senat hat zur Klarstellung den Schuldspruch insgesamt neu ge-fasst und auch das Wort "gewerbsm344337iger" entfallen lassen, weil Regelbeispie-le nicht in die Urteilsformel aufgenommen werden (vgl. u.a. BGHSt 27, 287, 289; BGH, Beschl. vom 12. Oktober 2005 - 1 StR 255/05). 4 - 4 - 4. Der geringf374gige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ange-klagten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten (247 473 Abs. 4 StPO). 5 Rissing-van Saan Bode Rothfu337 Fischer Appl
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