BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 528/05 vom 15. Februar 2006 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2006 beschlos-sen: Der Antrag des Verurteilten gem344337 247 356 a StPO gegen den Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2005 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Der Senat hat mit Beschluss vom 16. Dezember 2005 gem344337 247247 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO die Revision des Angeklagten mit der Ma337gabe verworfen, dass in zwei F344llen jeweils ein tateinheitlich begangenes Delikt ent-f344llt. 1 Gegen diese Entscheidung richtet sich der Antrag des Verurteilten ge-m344337 247 356 a StPO. Er ist nicht begr374ndet. 2 Eine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Geh366rs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder sonstige Umst344nde verwertet, zu denen der Verurteilte nicht geh366rt worden w344re, noch zu ber374cksichtigendes Vorbringen 374bergangen. Der Schriftsatz vom 7. Dezember 2005 lag bei der Beschlussberatung vor. Entgegen der Auffas-sung des Antragstellers war der Antrag des Generalbundesanwalts nicht an eine Bedingung gekn374pft, sondern beinhaltet einen unbedingten Verwerfungs-antrag mit der Ma337gabe der Schuldspruchberichtigung. 3 - 3 - Durch diesen Antrag erhielt der Verurteilte Gelegenheit zur Stellungnah-me dazu, ob die beantragte Schuldspruchberichtigung Auswirkungen auf den Strafausspruch hat. 4 Der Senat war nicht verpflichtet, den Verurteilten darauf hinzuweisen, dass er im Ergebnis dem Antrag des Generalbundesanwalts folgen wolle (vgl. hierzu auch BGH, Beschl. vom 17. Mai 2005 - 3 StR 39/05). Da der Senat be-reits ein "Beruhen" des Strafausspruchs auf den beiden etwas zu weit gefass-ten Schuldspr374chen ausgeschlossen hat, kam es nicht darauf an, dass die Stra-fen auch angemessen im Sinne des 247 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO sind. 5 Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Roggenbuck Appl
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