BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 528/08 vom 11. Februar 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Februar 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Rothfu337, Prof. Dr. Fischer, Dr. Appl, Cierniak, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw344ltin als Verteidigerin des Angeklagten R. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten N. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 20. Mai 2008 a) in den F344llen II 8 bis 14 der Urteilsgr374nde und b) in den Gesamtstrafenausspr374chen mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwie-sen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten R. unter Freisprechung im 334b-rigen wegen unerlaubter Abgabe von Bet344ubungsmitteln, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln tateinheitlich mit Bestechlichkeit in f374nf F344llen, wegen unerlaubten Besitzes von Bet344ubungsmitteln und wegen uner-laubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge tateinheitlich mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verur-teilt. 1 - 4 - Den Angeklagten N. hat es unter Freisprechung im 334brigen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier F344llen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitf374hrung eines Gegenstandes, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist, zu ei-ner Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten verurteilt. 2 Hiergegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft mit der Sachr374ge. Trotz des umfassenden Aufhebungsantrages werden von ihr ersicht-lich weder die Teilfreispr374che noch die Schuldspr374che in den F344llen II 1-7 der Urteilsgr374nde angefochten. Auch die Einzelstrafausspr374che in diesen F344llen werden nicht beanstandet, so dass insoweit von einer wirksamen Rechtsmittel-beschr344nkung auf die F344lle II 8-14 der Urteilsgr374nde und die Gesamtstrafen-ausspr374che auszugehen ist. 3 Die Rechtsmittel haben in vollem Umfang Erfolg. 4 I. Das Landgericht hat hinsichtlich der F344lle II 8-14 der Urteilsgr374nde im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: 5 Der Angeklagte R. bezog von dem gesondert Verfolgten K. Amfe-tamin zum Eigenverbrauch. Als er bei K. seine Schulden nicht zur374ckzahlen konnte, schlug dieser ihm vor, f374r ihn Drogenkurierfahrten durchzuf374hren. R. sollte Amfetamin aus den Niederlanden nach Deutschland einf374hren, wobei ihm jeweils ein Teil seiner Schulden erlassen werden sollte. Er sollte das Rauschgift bei dem Angeklagten N. , den er bereits kannte, deponieren und sp344ter den Abnehmern 374bergeben. N. wurde f374r seine Depothaltert344-tigkeit dadurch entlohnt, dass ihm die Miete in H366he von monatlich 600 200 f374r 6 - 5 - seine Wohnung bezahlt wurde. Ab September 2007 f374hrte R. insgesamt sieben Einfuhrfahrten durch. In vier F344llen brachte R. jeweils in einem roten mittelgro337en Rucksack mindestens 10 kg Amfetamin von den Niederlanden nach Deutsch-land, die er N. 374bergab, der den Rucksack in seiner Wohnung aufbewahr-te bis ihn R. abholte und den Abnehmern 374bergab. 7 Bei einer f374nften Kurierfahrt brachte R. drei mit Amfetamin gef374ll-te Farbeimer, die insgesamt mindestens 30 kg enthielten, aus den Niederlan-den nach Deutschland und deponierte diese zun344chst in seiner Wohnung. 8 Bei einer sechsten Fahrt transportierte er eine mit Amfetamin gef374llte Sporttasche, die 20 kg Amfetamin fasste, von den Niederlanden zu einem Ab-nehmer in Deutschland. 9 Am 18. Januar 2008 wurden R. in den Niederlanden zwei Reise-taschen mit einem Inhalt von 45,9 kg Amfetamin brutto in den Kofferraum ge-stellt, die er nach Deutschland verbrachte. Dort traf er sich mit N. , der erkl344rte, diese Reisetaschen nicht bei sich unterbringen zu k366nnen. Er nahm jedoch 700 g Amfetamin an sich, um diese gewinnbringend zu verkaufen. R. lagerte die gro337e Menge in seiner Wohnung, wo sie bei einer polizeili-chen Durchsuchung sichergestellt wurde. Eine Untersuchung des Amfetamins ergab einen Wirkstoffgehalt von 5,8 %. 10 R. erm366glichte die Festnahme des Mitangeklagten N. , in dessen Zimmer neben den ca. 700 g Amfetamin 106 Ecstasy-Tabletten und ein Schlagring sichergestellt wurden. 11 - 6 - II. 1. Die Schuldspr374che in den F344llen II 8-14 der Urteilsgr374nde halten recht-licher Nachpr374fung nicht stand. 12 Die vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen dr344ngten zur Er366rterung des Vorliegens einer Bande. 13 Eine Bande setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich - durch ausdr374ckliche oder stillschweigende Abrede - mit dem ernsthaften Willen verbunden haben, k374nftig f374r eine gewisse Dauer mehrere selbst344ndige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten zu begehen. Ein T344tig-werden in einem "374bergeordneten Bandeninteresse" oder eine Bandenstruktur sind nicht erforderlich; der Annahme einer Bande steht auch nicht entgegen, wenn ihre Mitglieder eigene Interessen verfolgen (BGHSt 46, 321, 329 f.; vgl. auch Franke/Wienroeder BtMG 3. Aufl. 247 30 Rdn. 7 ff. m.w.N.). Mitglied einer Bande kann auch sein, wem nach der Bandenabrede nur Aufgaben zufallen, die sich bei wertender Betrachtung als Gehilfent344tigkeit darstellen (BGHSt 47, 214). F374r das Bestehen einer entsprechenden Bandenabrede liegen hier hinrei-chende Anhaltspunkte vor. K. und R. waren sich einig, dass Drogenku-rierfahrten, also mehrere, durchgef374hrt werden sollten. N. sollte dauerhaft die Miete bezahlt werden, was ebenfalls auf eine Mehrzahl von Taten hindeutet. Aus den tats344chlich erfolgten Taten kann auch ein R374ckschluss auf die innere Tatseite gezogen werden. 14 Die bisherigen Feststellungen, auch zur Art und Weise der einzelnen Tatausf374hrungen, dr344ngten die Pr374fung einer Bande auf. 15 2. Im Hinblick auf die weiteren Ausf374hrungen der Staatsanwaltschaft und als Hinweise f374r den neuen Tatrichter merkt der Senat an: 16 - 7 - a) Hinsichtlich Fall II 14 der Urteilsgr374nde wird zu pr374fen sein, ob sich der Angeklagte N. bez374glich des die 700 g 374bersteigenden Amfetamins in irgendeiner Weise als Gehilfe bet344tigt hat, gegebenenfalls im Rahmen einer Bandenabrede. Die Tatbest344nde des bewaffneten Handeltreibens mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge und der Beihilfe zum (bandenm344337igen) unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge w374r-den dann in Tateinheit stehen. 17 b) Die auf der Grundlage des glaubhaften Gest344ndnisses des Angeklag-ten R. gesch344tzten Mengenangaben durften zugrundegelegt werden. Eine n344here Beschreibung der Transportmittel war ersichtlich nicht m366glich. 18 c) Wenn auch den Urteilsgr374nden in ihrer Gesamtheit noch hinreichend entnommen werden kann, dass die Strafkammer in allen F344llen von einem Wirkstoffgehalt von 5,8 % ausgegangen ist, so empfiehlt es sich doch, dies ausdr374cklich im Urteil mitzuteilen und n344her zu begr374nden. 19 - 8 - d) Nicht unbedenklich ist die jeweilige Gesamtstrafenbildung, deren Be-gr374ndung sich in floskelhaften Wendungen ersch366pft. Erforderlich sind gesamt-strafenspezifische Erw344gungen, die verdeutlichen, weshalb die jeweilige Einsatzstrafe nur ma337voll erh366ht wurde. 20 Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Appl RiBGH Cierniak ist erkrankt und deshalb an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan
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