BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 528/09 vom 9. Dezember 2009 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 9. Dezember 2009 gem344337 247 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Nebenkl344gers gegen das Urteil der 6. Straf-kammer des Landgerichts Marburg als Schwurgericht vom 9. Juli 2009 wird als unzul344ssig verworfen (247 349 Abs. 1 StPO). Der Nebenkl344ger hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-gen. Gr374nde: Die Revision ist unzul344ssig. Der allein erhobenen nicht ausgef374hrten R374-ge der Verletzung materiellen Rechts l344sst sich nicht entnehmen, ob der Ne-benkl344ger entsprechend 247 400 Abs. 1 StPO mit seinem Rechtsmittel ein zul344s-siges Ziel verfolgt (vgl. BGHR StPO 247 400 Abs. 1 Zul344ssigkeit 10). 1 Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Schmitt Krehl
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