BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 528/09 vom 9. Dezember 2009 in der Strafsache gegen wegen Totschlags Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 9. Dezember 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Marburg (Lahn) vom 9. Juli 2009 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen. Erg344nzend zu den Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts weist der Senat darauf hin, dass die nur formelhafte Abarbeitung von Kriterien zum Vorliegen eines hochgradigen Affekts und die darauf gest374tzte, nicht bedenkenfreie Anwendung des 247 21 StGB den Angeklagten nicht beschwert. Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Schmitt Krehl
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