BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 529/01 vom 20. Dezember 2001 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2001 gemäß §§ 346 Abs. 2, 44, 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Nach Versäumung der Frist für den Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts Trier vom 15. Oktober 2001 wird dem Angeklagten auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. 2. Auf den Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revis i - onsgerichts wird der genannte Beschluß des Landgerichts Trier aufgehoben, weil die Revision rechtzeitig begründet wurde. Mit dieser Entscheidung des Senats wird die Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses durch den Beschluß des hierfür u n - zuständigen Landgerichts vom 23. Oktober 2001 gege n - standslos. 3. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Trier vom 30. Juli 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrech t - fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. - 3 - Der Beschwerdefhrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklgerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Jhnke Detter Bode Rothfuû Fischer
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