BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 529/04 vom 8. Juni 2005 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2005 gemäß § 356 a StPO beschlossen: Die Anhörungsrüge des Angeklagten gegen den Beschluß vom 12. Januar 2005 wird zurückgewiesen. Gründe: Das Rügevorbringen des Angeklagten rechtfertigt keine ihm günstigere Beurteilung der Unzulässigkeit seiner Revision. Der Angeklagte wiederholt sein Vorbringen, sein Rechtsmittelverzicht sei durch den rechtswidrigen Vollzug von Untersuchungshaft erzwungen worden. Diese Behauptung hat der Senat be-reits bei seiner Entscheidung vom 12. Januar 2005 geprüft und als unzutref-fend zurückgewiesen. Sie kann deshalb die Zulässigkeit der Revision nicht be-gründen. Es muß daher bei der getroffenen Entscheidung verbleiben. Bode Rothfuß Fischer Roggenbuck Appl
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