BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 529/07 vom 2. April 2008 in der Strafsache gegen wegen Geiselnahme u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 2. April 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Trier vom 20. Juni 2007 a) hinsichtlich Fall II. 3 der Urteilsgr374nde im Schuld- und Straf-ausspruch, b) hinsichtlich Fall II. 7 der Urteilsgr374nde im Strafausspruch, c) im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe sowie d) im Ausspruch 374ber die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme, Vergewalti-gung in Tateinheit mit K366rperverletzung in zwei F344llen, Freiheitsberaubung in Tateinheit mit versuchter N366tigung und K366rperverletzung, versuchter gef344hrli-cher K366rperverletzung sowie K366rperverletzung in sechs F344llen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf die Verletzung formellen und materiel-len Rechts gest374tzte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Tenor er-sichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist sie aus den vom Generalbundesan-walt in seiner Antragsschrift vom 26. Oktober 2007 ausgef374hrten Gr374nden un-begr374ndet. 1 1. Nach den Feststellungen zu Fall II. 3 der Urteilsgr374nde hat der Ange-klagte mit einem Hocker in Richtung des Kopfes der am Boden kauernden Ne-benkl344gerin geschlagen, die den Schlag aber mit H344nden und Armen abwehren konnte, ohne Verletzungen davonzutragen. Das Landgericht hat die Tat als ver-suchte gef344hrliche K366rperverletzung gem344337 247 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB gewertet, ohne zu pr374fen, ob der Angeklagte von dem Versuch nach 247 24 Abs. 1 StGB mit strafbefreiender Wirkung zur374ckgetreten ist, indem er die weitere Ausf374h-rung der Tat freiwillig aufgegeben hat. Zudem hat das Landgericht eine m366gli-che Strafmilderung nach den 247247 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB nicht er366rtert. Das Urteil war deshalb im Schuld- und Strafausspruch aufzuheben. Die neu ent-scheidende Strafkammer wird zu pr374fen haben, ob die Nebenkl344gerin bei der Abwehr des Schlages Schmerzen erlitten hat, so dass auch eine k366rperliche Misshandlung in Form einer 374blen, unangemessenen Behandlung in Betracht kommt und der Tatbestand des 247 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB deshalb sogar vollen-det ist. 2 - 4 - 2. Nach den zu Fall II. 7 der Urteilsgr374nde getroffenen Feststellungen be-fuhr der Angeklagte mit der Nebenkl344gerin, die er zuvor gewaltsam in sein Fahrzeug gezerrt hatte, nachts mit 374berh366hter Geschwindigkeit eine kurvenrei-che l344ndliche Strecke mit besonders steilen B366schungen rechts der Stra337e. Der Angeklagte drohte damit, sie umzubringen, vollf374hrte Vollbremsungen und be-r374hrte mit der rechten Fahrzeugseite Leitplanken und Begrenzungspf344hle. Unter der Drohung, sie werde die Fahrt sonst nicht 374berleben, forderte er die v366llig ver344ngstigte Nebenkl344gerin auf, ihm den wahren Vater des Kindes, das sie - tats344chlich von dem Angeklagten selbst - erwartete, zu nennen. Die Beteue-rungen der Nebenkl344gerin, er selbst sei der Vater, ignorierte er. Nach etwa zwei Stunden beendete der Angeklagte die wilde Fahrt und hielt unvermittelt an. Er stie337 die Nebenkl344gerin mit einem Fu337tritt aus dem Wagen. Sodann fuhr er al-lein in die gemeinsame Wohnung zur374ck. Die Nebenkl344gerin ging zu Fu337 zu ihrem Wagen zur374ck und fuhr ebenfalls nach Hause. 3 Das Landgericht hat hierin - insoweit rechtlich nicht zu beanstanden - ei-ne Geiselnahme gem344337 247 239 b Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. StGB gesehen. Es hat es jedoch vers344umt, eine Strafmilderung nach 247 239 b Abs. 2 i.V.m. 247 239 a Abs. 4 Satz 1 StGB zu er366rtern, deren Voraussetzungen nach den getroffenen Fest-stellungen nicht fern liegen, da der Angeklagte die Nebenkl344gerin durch ihre Freilassung unter Verzicht auf die erstrebte Leistung in ihren Lebenskreis hat zur374ckgelangen lassen. Die f374r diese Tat verh344ngte Einsatzstrafe von f374nf Jah-ren und sechs Monaten Freiheitsstrafe war deshalb aufzuheben. 4 3. Die Aufhebung der Einsatzstrafe im Fall II. 7 der Urteilsgr374nde sowie der zu Fall II. 3 der Urteilsgr374nde festgesetzten Einzelstrafe von sechs Monaten zieht die Aufhebung des Gesamtstrafe nach sich. Die Aufhebung der Einsatz-strafe n366tigt nicht zur Aufhebung der 374brigen sehr milde bemessenen Einzel-strafen. Der Senat schlie337t ein Beruhen aus, zumal das Landgericht im Fall II. 9 5 - 5 - der Urteilsgr374nde eine besonders schwere Vergewaltigung nach 247 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB rechtsfehlerhaft nicht gepr374ft hat. Es lag hier zumindest nicht fern, dass es sich bei der vom Angeklagten bei der Tat als Werkzeug verwendeten Salami aufgrund ihrer konkreten Beschaffenheit und Verwendung um ein ge-f344hrliches Werkzeug handelte (vgl. BGHSt 46, 225, 228; NStZ-RR 2003, 202). Der Angeklagte ist zudem nicht dadurch beschwert, dass das Landgericht ihn in Fall II. 11 der Urteilsgr374nde lediglich nach 247 223 StGB verurteilt und keine Ver-gewaltigung nach 247 177 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1 StGB angenommen hat. Das Landgericht hat bei der Verneinung der schutzlosen Lage 374bersehen, dass die Nebenkl344gerin, die wegen der vorangegangenen Gewalthandlungen eine Ge-genwehr f374r aussichtslos hielt und nur noch darauf bedacht war, ihr ungebore-nes Kind vor Schaden zu bewahren, in der konkreten Situation, in der sie sich mit dem Angeklagten allein in dessen Wohnung befand und auf keine Hilfe von Dritten hoffen konnte, den drohenden Gewalthandlungen des Angeklagten schutzlos ausgeliefert war (vgl. Fischer, StGB 55. Auflage 247 177 Rdn. 27 ff.). Schlie337lich beschwert es den Angeklagten auch nicht, dass das Landgericht in Fall II. 10 der Urteilsgr374nde nur 247 223 StGB und 247 239 StGB ausgeurteilt und nicht er366rtert hat, ob die Voraussetzungen einer versuchten schweren Brandstif-tung nach 247 306 a Abs. 2 StGB vorlagen. Dies lag unter dem Gesichtspunkt, dass das von dem Angeklagten gelegte Feuer von der Gardine auf das Geb344u-de h344tte 374bergreifen k366nnen, nicht fern. 4. Auch der Ma337regelausspruch h344lt rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. Wie die Revision zu Recht r374gt, h344tte der Angeklagte in der Hauptverhandlung gem344337 247 265 Abs. 2 StPO darauf hingewiesen werden m374ssen, dass die An-ordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach 247 64 StGB in Be-tracht kommt, da weder die Anklageschrift noch der Er366ffnungsbeschluss einen Hinweis auf die M366glichkeit einer solchen Anordnung enthielt (vgl. BGHSt 18, 288, 289; StV 1988, 329). Der Hinweis wurde auch nicht dadurch entbehrlich, 6 - 6 - dass der zur Frage der Schuldf344higkeit des Angeklagten in der Hauptverhand-lung geh366rte Sachverst344ndige die Anordnung der Ma337regel ausdr374cklich emp-fohlen hat; die Einf374hrung allein durch eine Beweisperson reicht nicht aus (BGH, NStZ-RR 2002, 271; 2004, 297 f.). Ebenso wenig kann die Pflicht des Gerichts zu einem rechtlichen Hinweis durch den Schlussantrag des Staatsan-walts oder durch die Er366rterung der blo337en M366glichkeit einer Ma337regelanord-nung erf374llt werden (BGH, StV 1988, 329; NStZ 1998, 529, 530). Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass sich der Angeklagte bei prozessordnungsm344337i-gem Verfahrensablauf anders verteidigt h344tte. Die Frage der Anordnung der Ma337regel der Unterbringung in einer Ent-ziehungsanstalt nach 247 64 StGB bedarf daher insgesamt der Pr374fung und Ent-scheidung durch einen neuen Tatrichter. Dieser wird dabei die nunmehr nach dem Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-kenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1327) geltende Rechtslage, insbesondere im Hinblick auf die Anordnung eines - ge-gebenenfalls teilweisen - Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe vor der Ma337regel nach 247 67 Abs. 2 StGB, zu ber374cksichtigen haben. 7 5. Damit ist die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kos-ten- und Auslagenentscheidung gegenstandslos. 8 Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Appl Cierniak
Full & Egal Universal Law Academy