BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 529/08 vom 11. Februar 2009 in der Strafsache gegen wegen schwerer r344uberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 11. Februar 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Aachen vom 19. August 2008 a) im Fall 1 der Urteilsgr374nde dahin ge344ndert, dass der Ange-klagte der schweren r344uberischen Erpressung schuldig ist, b) im Fall 7 der Urteilsgr374nde im Strafausspruch sowie im Ge-samtstrafenausspruch mit den jeweils zugeh366rigen Feststel-lungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes, wegen schweren Raubes, wegen r344uberischer Erpressung, wegen r344uberischen Diebstahls, we-gen Geldf344lschung, wegen Diebstahls in zwei F344llen und wegen Betruges in drei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Sachr374ge gest374tzte Revision des Angeklag- 1 - 3 - ten. Das Rechtsmittel hat nur in geringem Umfang Erfolg; im 334brigen ist es un-begr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Im Fall 1 der Urteilsgr374nde hat sich der Angeklagte, wie der General-bundesanwalt zutreffend ausgef374hrt hat, nicht wegen schweren Raubes, son-dern wegen schwerer r344uberischer Erpressung strafbar gemacht; der Senat 344ndert den Schuldspruch entsprechend ab. 247 265 StPO steht dem nicht entge-gen, weil bereits die unver344ndert zugelassene Anklage die Tat als schwere r344u-berische Erpressung gew374rdigt hatte. 2 2. Im Fall 7 der Urteilsgr374nde hat lediglich der Strafausspruch keinen Be-stand. 3 Allerdings bedarf es keiner 304nderung des Schuldspruchs. Das Landge-richt hat den Angeklagten zu Recht wegen Geldf344lschung verurteilt und in der Liste der angewendeten Vorschriften 247 146 Abs. 1 Nr. 1 StGB angef374hrt. Seine Feststellungen tragen die Annahme gewerbsm344337iger Begehung im Sinne des 247 146 Abs. 2 StGB nicht (vgl. BGHSt 29, 187, 189). 4 Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet hingegen die Strafzu-messung in diesem Fall. Das Landgericht hat einen minder schweren Fall an-genommen und die Strafe dem Strafrahmen des 247 146 Abs. 3 StGB entnom-men. Hierbei hat es jedoch nicht mitgeteilt, von welcher der beiden Varianten dieser Bestimmung es ausgegangen ist. Dazu h344tte aber Anlass bestanden. Das Landgericht hat in der rechtlichen W374rdigung fehlerhaft auch den 247 146 Abs. 2 StGB angef374hrt. Danach kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer zum Nachteil des Angeklagten von der zweiten Variante des 247 146 Abs. 3 StGB - Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren - aus-gegangen ist, obwohl richtigerweise nach der ersten Variante ein Strafrahmen von drei Monaten bis zu f374nf Jahren zur Verf374gung gestanden h344tte. 5 - 4 - Der Senat kann weiterhin nicht ausschlie337en, dass die Bemessung der in diesem Fall erkannten Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht. 6 3. Die Aufhebung der Einzelfreiheitsstrafe im Fall 7 der Urteilsgr374nde entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage. Die Ma337regelanordnung wird von der teilweisen Urteilsaufhebung nicht ber374hrt; sie bleibt daher bestehen. 7 4. Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, f374r die Tat im Fall 4 der Urteilsgr374nde eine Einzelfreiheitsstrafe festzusetzen; dies ist im angefochtenen Urteil ersichtlich versehentlich unterblieben. Das Verschlechterungsverbot ge-m344337 247 358 Abs. 2 StPO steht dem nicht entgegen. 8 Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Appl Cierniak
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