BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 529/09 vom 26. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 26. Februar 2010 ge-m344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts K366ln vom 14. Juli 2009 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch wird der Tenor des angefochtenen Urteils berichtigt und insgesamt wie folgt klargestellt: Der Angeklagte wird wegen besonders schweren Raubes unter Aufl366sung der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren aus dem Ur-teil des Landgerichts K366ln vom 21. August 2007 (Az.: 103-16/07) und unter Einbeziehung der dort verh344ngten Einzelstrafen (zwei Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe f374r den schweren Raub vom 24. M344rz 2007, ein Jahr und drei Monate Freiheitsstrafe f374r den Raub vom 28. M344rz 2007 sowie drei Monate Freiheitsstrafe f374r den Diebstahl vom 8. Januar 2007) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt. Von dieser Gesamt-freiheitsstrafe gelten sechs Monate Freiheitsstrafe als bereits ver-b374337t. Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. - 3 - Die Einziehung der asservierten schwarzen Stoffsturmhaube mit rot umrandeter Gesichts366ffnung und des asservierten Messers mit einer etwa 20 cm langen Klinge wird angeordnet. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. VRi'inBGH Prof. Roggenbuck Appl Dr. Rissing-van Saan ist wegen Tagungsteilnahme an der Unterschriftsleistung gehindert. Roggenbuck Cierniak Schmitt
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