BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 529/12 vom 26. Februar 2013 in der Strafsache gegen wegen schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts un d nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Februar 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 430 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Frankfurt am Main vom 8. Mai 2012 wird a) von der Einziehung der in der Urteilsformel aufgeführten Gegenstände (Notebook, Geldkassette, Mobiltelefon und Handmesser) abgesehen; die Verfolgung der Taten wird auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt; b) das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass d ie Einziehungsanordnung entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Menschenha n- dels zum Zwecke der sexuellen Ausb eutung in sechs Fällen in Tateinheit mit Zuhälterei und Körperverletzung, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährl i- cher Körperverletzung und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit versuchtem Schwangerschaftsabbruch, sowie wegen Zuhälterei in Tateinh eit mit gefährl i- cher Körperverletzung und wegen Vergewaltigung in fünf Fällen zu einer G e- 1 - 3 - samtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt sowie die Sicherungsverwahrung des Angeklagten angeordnet. Darüber hinaus hat es eine Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO und eine Adhäsionsentscheidung getroffen sowie die Ei n- ziehung eines Notebooks, einer Geldkassette, eines Mobiltelefons und eines Handmessers angeordnet. Auf die mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts begründete R e- vision des Angeklagten hat der S enat mit Zustimmung des Generalbundesa n- walts die Einziehung der vorgenannten Gegenstände von der Verfolgung au s- genommen (§ 430 Abs. 1 StPO) und den Rechtsfolgenausspruch entsprechend abgeändert. Im verbleibenden Umfang hat die Überprüfung des Urteils kei nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Angesichts des nur geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Ang e- klagten mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Becker Fischer Appl Berger Ott 2 3 4
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