BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 529/14 vom 15. April 2015 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts , zu Ziffer 2. auf dessen Antrag, und nach Anhörung des Be schwe r- deführers am 15. April 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Darmstadt vom 4. August 2014 wird das Verfahren eingestellt, soweit es den Vorwurf eines am 8. November 201 2 versuchten Betrugs betrifft. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten gegen das vo r- genannte Urteil wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprech ung im Übrigen wegen Betrugs in sieben Fällen und versuchten Betrugs zu einer Gesamtfre i- heitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Außerdem hat es angeordnet, dass Ausli e- ferungshaft, die der Angeklagte in Rumänien erlitten hat, im Verhältnis von zwei zu eins auf die Strafe angerechnet wird. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zur Einstellung des Verfahrens wegen des Vorwurfs des versuchten Betrugs. Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Nach § 83h Abs. 1 Nr. 1 IRG dürfen von einem Mitgliedstaat übergebene Personen wegen einer vor der Übergabe begangenen anderen Tat als derjen i- gen, die der Übergabe zugrunde liegt, weder verfo lgt noch verurteilt noch einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen werden. Der Begriff der "anderen Tat" im Sinne von § 83h Abs. 1 Nr. 1 IRG knüpft dabei an die Beschreibung der Straftat in der Auslieferungsbewilligung, diese wiederum an den Europäi schen Haftbefehl an. Eine Beschreibung der Tat vom 8. November 2012 fehlt in dem Europäischen Haftbefehl gegen den Angeklagten vom 18. Oktober 2013. Dort wurden ausschließlich die Tattage der vollendeten Betrugstaten genannt, denen sodann eine generelle Be schreibung ihres Tatbilds hinzugefügt wurde. Die a b- weichende Tatzeit des abgeurteilten versuchten Vergehens wurde in dem E u- ropäischen Haftbefehl nicht erwähnt, der Versuchstatbestand dort nicht u m- schrieben und die Rechtsnormen der §§ 22, 23 StGB wurden dar in nicht g e- nannt. Deshalb fehlt es unbeschadet des Umstands, dass sich der Europäische Haftbefehl nach einer vorangestellten, allgemeinen Mitteilung "auf insgesamt 11 Taten" beziehen sollte, an einer ausreichenden Kennzeichnung des Vo r- wurfs eines versuchte n Betrugs am 8. November 2012. Insoweit ist die Einstellung des Verfahrens angezeigt, da ein Ausnahm e- fall gemäß § 83h Abs. 2 IRG (vgl. Senat, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 2 StR 170/13) hier nicht vorliegt. Damit entfällt die Einzelstrafe zu Fall II.11 der U r- teilsgründe. Der Senat schließt aus, dass der A us spruch über die Gesamtstrafe ohne die weggefallene Strafe niedriger ausgefallen wäre. 2 3 - 4 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Wegen des geringen Erfolgs des Rechtsmittels ist es nicht unbillig, de n Angeklagten mit Gebühren und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 4 Satz 1 StPO). Fischer Krehl Eschelbach Ott Zeng 4
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