BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 530/01 vom 6. März 2002 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der S itzung vom 6. Mrz 2002, an der teilgenommen haben: Vizeprsident des Bundesgerichtshofes Dr. Jhnke als Vorsitzender, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, die Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß, Prof. Dr. Fischer, die Richterin am Bundesgerichtshof Elf als beisitzende Richter, Oberstaatsanwltin beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt , Rechtsanwalt , Rechtsanwltin als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Lan d - gerichts Wiesbaden vom 15. August 2001 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurckverwiesen. Von Rechts wegen Grnde: Das Landgericht hat das Verfahren gegen die Angeklagten "wegen e i - nes Verfahrenshindernisses" (Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK - rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung) durch Prozeßurteil eingestellt und dem Angeklagten S. eine Entschdigung wegen der erlittenen Unters u - chungshaft zugebilligt. Die hiergegen eingelegte, vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft rgt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie fhrt zur Aufhebung des Einstellungsurteils. I. Den Angeklagten wird zur Last gelegt, in wechselnder Beteiligung als Mitglieder einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung ruberischer E r - pressungen verbunden hat, Schutzgelderpressungen versucht zu haben. Die - 4 - Angeklagten sollen als Aktivisten der "Arbeiterpartei Kurdistan" (PKK) in der Zeit von Oktober 1993 bis November 1993 versucht haben, von Landsleuten - unter Hinweis auf drohende Gewaltaktionen der PKK - Gelder zur Finanzi e - rung der Organisation zu erlangen. Den Angeklagten S. und B. wird versuchte schwere ruberische Erpressung in drei Fllen vorgeworfen, dem Angeklagten D. in einem Fall. II. Das Landgericht hat zum einen festgestellt, daû im Oktober 1994 die Zustellung der Anklage verfgt wurde, zum anderen daû das Verfahren gegen die frheren Mitangeklagten Y. und T. im Juni 1996 (§ 205 StPO) und g e - gen G. (§ 153 b Abs. 3 und 4 StPO) sowie O. (§ 154 Abs. 2 StPO) jeweils im Dezember 2000 eingestellt wurde. Eine weitere Förderung des Ve r - fahrens zwischen Oktober 1994 und Eröffnung durch Beschluû vom 10. Juli 2001 sei nicht erkennbar. Die Kammer ist der Auffassung, daû im vorliegenden Verfahren eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vorliege und damit ein Verfahrenshindernis eingetreten sei. Hierfr sei maûgebend, daû das Ve r - fahren ohne ersichtliches Hindernis fast sieben Jahre lang "praktisch nicht b e - trieben" worden sei. Die drei Angeklagten htten sich in dieser Zeit in Deutschland nichts weiter zuschulden kommen lassen. Es handele sich bei ihnen auch nicht um die "Haupttter", gegen die das Verfahren bereits eing e - stellt worden sei. Die Belastung mit einer Verfahrensdauer von ber sieben Jahren könne angesichts des relativ geringen Tatumfangs der drei Angekla g - ten nach Auffassung der Kammer nur dahingehend gemindert werden, daû sich nach dieser langen Zeit eine Bestrafung berhaupt verbiete. Da die Angekla g - ten keine Angaben zur Sache gemacht haben, wrde eine weitere Aufklrung - 5 - des Sachverhalts mit mglichen Rechtshilfeersuchen in die Trkei eine unz u - mutbare weitere Belastung und Hrte bedeuten. III. Das angefochtene Urteil war aufzuheben; es wird den vom Senat in BGHSt 46, 159, ff. aufgestellten Grundstzen nicht gerecht. Der Senat kann nicht abschlieûend prfen, ob sich hier aus der Verletzung des Beschleun i - gungsgebots ein zur Einstellung zwingendes Verfahrenshindernis ergibt. Im Prozeûurteil, durch welches das Verfahren wegen eines Verstoûes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz eingestellt wird, hat der Tatrichter sowohl die Verfahrenstatsachen als auch Feststellungen zum Schuldumfang des Angeklagten und die der Prognose ber die weitere Verfahrensdauer zugrundeliegenden Tatsachen sowie die die En t - scheidung tragende Gesamtwrdigung im einzelnen und in nachprfbarer We i - se darzulegen (vgl. BGH a.a.O.). Die Prfung aufgrund des dem Senat zugnglichen Akteninhalts erlaubt hier zwar die Feststellung eines Verstoûes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, nicht aber eine Entscheidung, ob unter Bercksichtigung aller Umstnde des Falles, insbesondere auch des den Angeklagten zuzurechnenden Schuldu m - fangs eine Verfahrenseinstellung erfolgen muû, die nur in auûergewhnlichen Einzelfllen geboten ist. Der Tatrichter hat bereits die Verfahrenstatsachen nicht nachprfbar dargelegt, sondern sich im wesentlichen darauf beschrnkt mitzuteilen, daû das Verfahren fast sieben Jahre lang "praktisch nicht betrieben wurde". Es werden weder der Beginn des Zeitraums noch die Ttigkeiten von Staatsa n - waltschaft und Gericht im einzelnen mitgeteilt. Die Wertung des Tatrichters, - 6 - das Verfahren sei "praktisch" nicht betrieben worden, ist daher nicht nachpr f - bar. Vor allem aber wird der den Angeklagten zuzurechnende Schuldumfang nicht erlutert, sondern ohne nhere Begrndung als "relativ gering" bezeic h - net. Diese Einschtzung, die bei den vorgeworfenen Straftaten der versuchten schweren ruberischen Erpressung ohne die gebotene Erluterung nicht nah e - liegt, kann regelmûig nicht ohne tatschliche Feststellungen zur Tatschuld des Angeklagten beurteilt werden. Dies zeigt sich hier schon daran, daû vom Tatrichter z. B. einerseits zu prfen ist, ob die Angeklagten als Mittter oder Gehilfen anzusehen sind und andererseits, ob im Falle 4, in dem das Opfer letztlich Geld bezahlte, statt Versuch auch Vollendung der Tat in Betracht kommt oder ob bei Annahme eines Versuchs von der fakultativen Strafmild e - rung nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB abgesehen wird. In dem angefocht e - nen Urteil wird weiter auch nicht errtert, warum bei in Betracht kommenden mehrjhrigen Freiheitsstrafen nicht durch - unter Umstnden deutliche - Stra f - minderung ein Ausgleich des Verstoûes gegen das Beschleunigungsgebot g e - schaffen werden kann. Weiter wird weder im einzelnen ausgefhrt, warum vo r - handene Zeugen nicht zu einer Aufklrung ausreichen noch wird dargelegt, weshalb die zgerliche Behandlung des Falles fr die Angeklagten eine derart unzumutbare Belastung darstellt. Der Senat hat (BGHSt 46, 159, 176) u.a. auch deshalb die Darlegung der vorstehend aufgezeigten Umstnde zur Pflicht gemacht, weil anderenfalls die Gefahr bestnde, daû sich das Tatgericht insbesondere bei schwierigen und umfangreichen Verfahren durch nicht (ausreichend) begrndete und daher auch nicht berprfbare Prozeûentscheidungen der Aufgabe entheben knnte, auch solche Verfahren bei straffer Verfahrensfhrung und angemessener B e - schrnkung des Prozeûstoffs in vertretbarer Zeit einer Sachentscheidung z u - zufhren. Nach dem Akteninhalt kommt vorliegend bei der gebotenen zgigen - 7 - Sachbehandlung eine Bercksichtigung des Verstoûes im Rahmen einer Rechtsfolgenentscheidung durchaus noch in Betracht. Jhnke Otten Rothfuû Fischer Elf
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