BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 530/02 vom19. März 2003in der StrafsachegegenwegenBeihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. März 2003 gemäß§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Darmstadt vom 24. Juni 2002 mit den Feststellungenaufgehobena) im Ausspruch über die Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahrenund fünf Monaten undb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-wiesen.3. Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum bandenmäßi-gen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen"unerlaubten Aufenthalts - mangels Aufenthaltserlaubnis und ohne Paß -" zueiner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung - 3 -materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformelersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349Abs. 2 StPO.Der Strafausspruch hinsichtlich des Betäubungsmitteldeliktes (Einzel-freiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten) hat rechtlich keinen Bestand.Der Senat verschließt sich den Ausführungen des Generalbundesan-walts in seiner Antragsschrift vom 13. Januar 2003 nicht, wonach der Tatrichterim vorliegenden Fall rechtsfehlerhaft nicht erkennbar gemacht hat, daß maß-geblich für die Einordnung der Schuld eines Gehilfen das Gewicht seiner Bei-hilfehandlung ist, wenn auch die Schwere der Haupttat mit zu berücksichtigenist (vgl. u.a. BGH, Beschl. vom 14. März 2002 - 3 StR 26/02; BGH, Beschl. vom20. November 2001 - 4 StR 414/01 jeweils m.w.N.). Der Tatrichter hat hierrechtsfehlerhaft entscheidend auf das Gewicht der Haupttat und weniger aufdie Bedeutung des Tatbeitrags des Angeklagten abgestellt. Im übrigen kannauch ein minder schwerer Fall (§ 30 a Abs. 3 BtMG) in Betracht kommen, weilder vertypte Milderungsgrund des § 27 StGB vorliegt (vgl. BGHR StGB vor§ 1/minder schwerer Fall - Strafrahmenwahl 3). Auch dies hat das Landgerichtnicht erörtert.Der Senat kann nicht mit Sicherheit ausschließen, daß der Tatrichterohne Rechtsfehler im Ergebnis zu einer niedrigeren Strafe gelangt wäre.Der Tatrichter hat weiter nicht bedacht, daß auch dann, wenn wie hier,aus einer Einzelfreiheitsstrafe und einer Einzelgeldstrafe eine Gesamtfreiheits-strafe gebildet worden ist, es einer Bestimmung der Tagessatzhöhe bedarf (vgl. - 4 -u.a. BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 1). Dies wird der neue Tatrichternachzuholen haben. Das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO)steht dem nicht entgegen (vgl. BGHSt 30, 93, 97).Rissing-van Saan Bode Otten Rothfuß Fischer
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