BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 530/02 vom19. März 2003in der StrafsachegegenwegenBeihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 19. März 2003 gemäß§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Darmstadt vom 24. Juni 2002 im Strafausspruch mit denFeststellungen aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-wiesen.3. Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum bandenmäßi-gen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einerFreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und das Verfahrenim Hinblick auf Ziffer 9 der Anklage eingestellt.Gegen die Verurteilung wendet sich die Revision der Angeklagten, mitder sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Ihr Rechtsmittelhat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Er-folg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. - 3 -Der Strafausspruch hat rechtlich keinen Bestand. Der Senat verschließtsich den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschriftvom 13. Januar 2003 nicht, wonach der Tatrichter im vorliegenden Fall rechts-fehlerhaft nicht erkennbar gemacht hat, daß maßgeblich für die Einordnung derSchuld eines Gehilfen das Gewicht seiner Beihilfehandlung ist, wenn auch dieSchwere der Haupttat mit zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu u.a. BGH, Beschl.vom 14. März 2002 - 3 StR 26/02; BGH, Beschl. vom 20. November 2001 - 4StR 414/01 jeweils m.w.N.). Der Tatrichter hat hier rechtsfehlerhaft entschei-dend auf das Gewicht der Haupttat und weniger auf die Bedeutung des Tatbei-trags der Angeklagten abgestellt. Im übrigen kann auch ein minder schwererFall (§ 30 a Abs. 3 BtMG) in Betracht kommen, weil der vertypte Milderungs-grund des § 27 StGB vorliegt (vgl. BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall -Strafrahmenwahl 3). Auch dies hat das Landgericht nicht erörtert.Der Senat kann nicht mit Sicherheit ausschließen, daß der Tatrichterohne Rechtsfehler im Ergebnis zu einer niedrigeren Strafe gelangt wäre.Rissing-van Saan Bode Otten Rothfuß Fischer
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