BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 530/06 vom 9. Mai 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gewerbsm344337iger Bandenhehlerei u. a. hier: Anh366rungsr374ge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2007 beschlossen: Die Anh366rungsr374gen der Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 9. M344rz 2007 werden auf ihre Kosten zur374ckgewiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten T. H. wegen ge-werbsm344337iger Bandenhehlerei in sechs F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten H. H. hat es wegen gewerbsm344337iger Bandenhehlerei in sechs F344llen ei-ne Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten verh344ngt. Hin-sichtlich der Angeklagten und des Mitangeklagten K. wurde der Verfall von Wertersatz in H366he von 65.000 200 angeordnet, wobei diese Angeklagten als Gesamtschuldner haften. Weiter wurde bez374glich des Angeklagten H. H. der erweiterte Verfall in H366he von 14.850 200 angeordnet. Der sicherge-stellte Pkw Audi A 6 wurde eingezogen. 1 Die gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen der Angeklagten hat der Senat am 9. M344rz 2007 durch Beschluss gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbe-gr374ndet verworfen. Mit Schreiben vom 5. April 2007 beantragten die Verurteilten innerhalb der Wochenfrist des 247 356 a Satz 2 StPO ihre nachtr344gliche Anh366-rung, da ihr rechtliches Geh366r verletzt worden sei. 2 Die Antr344ge, das Verfahren durch Beschluss in die Lage zur374ckzuverset-zen, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand, waren zur374ckzuweisen, da 3 - 3 - der Senat bei seiner Revisionsentscheidung den Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Geh366r nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Bei seiner Entscheidung hat der Senat keine Tatsachen oder Beweiser-gebnisse verwertet, zu denen die Verurteilten nicht geh366rt worden sind. Der Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts ist den Verteidigern im Dezem-ber 2006 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 2. Januar 2007 hat der Ange-klagte H. H. eine Gegenerkl344rung abgegeben, die der Senat bei der Beschlussfassung ber374cksichtigt hat. 4 Damit ist dem Gebot rechtlichen Geh366rs gen374gt. Eine weitergehende Be-teiligung des Revisionsf374hrers verlangt Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Verfassungs-rechtliche Gr374nde erfordern auch nicht eine ausf374hrliche Begr374ndung des Ver-werfungsbeschlusses (vgl. BVerfG NStZ 2002, 487). Die ma337geblichen Gr374nde f374r die Zur374ckweisung des Rechtsmittels ergeben sich aus den Entscheidungs-gr374nden des angefochtenen Urteils und der Stellungnahme des Generalbun-desanwalts mit dem Verwerfungsantrag (BGH StPO 247 349 Abs. 2 Verwerfung 7; vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 4 StR 118/06). Soweit das Revisionsgericht dem Verwerfungsantrag nur im Ergebnis und nicht in der Be-gr374ndung folgt, entspricht es allgemeiner 334bung der Senate, der 374blichen all-gemeinen Bezugnahme auf 247 349 Abs. 2 StPO Zus344tze zur Begr374ndung der eigenen Rechtsauffassung beizuf374gen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Februar 2004 - 2 StR 116/03). Das Revisionsgericht ist in der Regel auch nicht verpflich-tet, einen nach der Antragstellung des Generalbundesanwalts eingereichten Begr374ndungsschriftsatz des Beschwerdef374hrers der Staatsanwaltschaft erneut zur Stellungnahme zuzuleiten (vgl. BGHR StPO 247 349 Abs. 2 Verwerfung 7 m.w.N.). Die Gegenerkl344rung vom 2. Januar 2007 ersch366pft sich im Wesentli-chen in der Mitteilung einer Polizeikriminalstatistik und enth344lt nichts von revisi-onsrechtlicher Bedeutung. Insofern war weder die Einholung einer Stellung- 5 - 4 - nahme des Generalbundesanwalts hierzu noch ein Begr374ndungszusatz durch den Senat geboten. Den Antr344gen der Verurteilten, ihnen die zur Entscheidung berufenen Richter vorab namhaft zu machen, den Berichterstatter bekannt zu geben, so-wie den senatsinternen Gesch344ftsverteilungsplan mitzuteilen, war nicht nachzu-kommen (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 13. Februar 2007 - 3 StR 425/06). Die Bekanntgabe des Berichterstatters ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die senatsinternen Gesch344ftsverteilungspl344ne k366nnen jederzeit bei der Pr344sidi-algesch344ftsstelle des Bundesgerichtshofs eingesehen werden (247 21 g Abs. 7, 247 21 e Abs. 9 GVG). Hinsichtlich des 2. Strafsenats ergibt sich hieraus auch der jeweilige Berichterstatter. Der Antrag, "die Gegenerkl344rung der Generalbundes-anw344ltin mitzuteilen und eine Frist zur Stellungnahme einzur344umen" war abzu-lehnen, da keine Gegenerkl344rung vorliegt und die Einholung einer solchen nicht angezeigt ist. 6 - 5 - Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des 247 465 Abs. 1 StPO (vgl. Senatsbeschluss vom 8. M344rz 2006 - 2 StR 387/91 und BGH, Beschluss vom 31. Juli 2006 - 1 StR 240/06). 7 Rissing-van Saan Otten Rothfu337 Roggenbuck RiBGH Appl ist wegen Urlaubs ortsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan
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