BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 530/06 vom 9. M344rz 2007 in der Strafsache gegen wegen Beg374nstigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrerin am 9. M344rz 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 14. Juni 2006 im Strafausspruch bez374glich der Beihilfe zur Hehlerei und in dem die Angeklagte betreffenden Gesamtstra-fenausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beg374nstigung und wegen Beihilfe zur Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt und deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt. 1 Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten, mit der sie die Ver-letzung formellen und materiellen Rechts r374gt. Die Sachr374ge hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (247 349 Abs. 4 StPO); im 334brigen ist das Rechtsmittel aus den zutreffenden Gr374nden der Antragsschrift des Ge-neralbundesanwalts unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 - 3 - Der Strafausspruch bez374glich der Beihilfe zur Hehlerei hat keinen Be-stand, da das Landgericht von einem zu gro337en Schuldumfang ausgegangen ist. 3 Das Landgericht hat als die Haupttat f366rdernde Beitr344ge der Angeklagten angesehen (UA S. 131), dass sie ihr Grundst374ck in B. f374r das Unterstel-len des Autotransporters zur Verf374gung gestellt und am n344chsten Tag sowohl den Angeklagten T. H. als auch eine blaue Abdeckplane (zum Verdecken des gestohlenen BMW X 5) nach O. gebracht hat. 4 Zutreffend weist der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift darauf hin, dass sich den Urteilsfeststellungen nicht entnehmen l344sst, der Autotrans-porter habe die den BMW X 5 betreffende Hehlereitat gef366rdert. Das Landge-richt konnte vielmehr weder feststellen, wie der BMW X 5 in den Container ge-langt ist (UA S. 120) noch, ob mit dem H344nger 374berhaupt ein Fahrzeug trans-portiert worden ist (UA S. 118). Die Strafkammer hat die Ablehnung von diesen Sachverhalt betreffenden Hilfsbeweisantr344gen deshalb gerade darauf gest374tzt (UA S. 125, 126), dass keinerlei Feststellungen dazu getroffen werden konnten, dass ein BMW X 5 auf dem Autoh344nger transportiert wurde. 5 Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass die f374r diese Tat verh344ngte Freiheitsstrafe von einem Jahr auf dem zu gro337en Schuldumfang beruht. 6 - 4 - Die Aufhebung dieser Einzelstrafe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. 7 Rissing-van Saan Otten Rothfu337 Roggenbuck Appl
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