BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 53/09 vom 1. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Juli 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, der Richter am Bundesgerichtshof Rothfu337, die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Prof. Dr. Schmitt, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. September 2008 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer r344uberischer Er-pressung, schweren Raubes und Raubes in zwei weiteren F344llen unter Einbe-ziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Ange-klagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechtes r374gt. 1 Das Rechtsmittel ist unbegr374ndet. 2 Einer Er366rterung bedarf allein die vom Generalbundesanwalt aufgewor-fene Frage, ob im Falle II 1 der Urteilsgr374nde die Beweisw374rdigung rechtlicher Nachpr374fung standh344lt. 3 II. Nach den Feststellungen des Landgerichts 374berfiel der Angeklagte am 5. Januar 2007 mit einem unbekannt gebliebenen Mitt344ter einen Lebensmittel-markt in Frankfurt am Main. Er bedrohte zwei Angestellte (Zeugin G. und Zeu- 4 - 4 - ge C. ) mit einer Pistole und erreichte dadurch die 326ffnung des Tresors und die Herausgabe von 9.305 Euro. Mit dieser Beute entkam er. Der Angeklagte, der die anderen abgeurteilten Taten eingesteht, bestrei-tet im Falle II 1 seine T344terschaft. Das Landgericht hat seine 334berzeugung von der T344terschaft des Angeklagten auf mehrere Indizien gest374tzt. Die Zeugen G. und C. haben das Tatgeschehen 374bereinstimmend geschildert. Der Zeuge C. hat den Angeklagten als T344ter "im Rahmen einer Wahlge-gen374berstellung am 6.3.2007 identifiziert" (UA S. 54). 5 In dem angefochtenen Urteil hei337t es dann: "Der Zeuge C. schil-derte vor der Kammer weiter - in 334bereinstimmung mit seiner polizeilichen Nachvernehmung vom 6.03.2007 -, warum er die anderen f374nf Personen aus der Gegen374berstellung anhand k366rperlicher Merkmale als T344ter ausschloss, der Angeklagte S. hingegen dem T344ter von Gr366337e, Gestalt und Aussehen, insbesondere der Stirn-, Augen-, Nasenpartie, Kinn und Mund her entsprach. Angesichts der Vielzahl der 334bereinstimmungen gehe er zwingend davon aus, dass es sich um den T344ter handele" (UA S. 55). Das Landgericht hat dar374ber hinaus bedacht, dass auf den Angeklagten die T344terbeschreibungen passen, die die Zeugen C. und G. nach der Tat abgegeben haben. Es hat zudem herangezogen, dass die Tat zeitlich und 366rtlich den Taten entspricht, die der Angeklagte selbst zugegeben hat. Auch wurde gesehen, dass die Taten immer zu zweit unter Verwendung einer Waffe begangen wurden, dass der An-geklagte im Zeitpunkt des 334berfalls Schulden hatte und zugegeben hatte, die-sen Lebensmittelmarkt gekannt und im Falle II 5 374berfallen zu haben. Das Landgericht hat im 334brigen ber374cksichtigt, dass der Zeuge C. den Ange-klagten auch in der Hauptverhandlung - trotz seiner Angst vor einer Konfrontati-on mit dem T344ter - "sehr sicher" wiedererkannt hat. 6 - 5 - III. Die Beweisw374rdigung des Tatrichters weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Die 334berlegungen des Tatrichters sind nachvoll-ziehbar und m366glich. 7 1. Soweit der Beschwerdef374hrer einen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils darin sieht, dass entgegen den Urteilsausf374hrungen am 6.03.2007 keine Wahlgegen374berstellung stattgefunden habe, greift das Rechtsmittel nicht durch. Es kann dahinstehen, ob es materiell-rechtlich geboten gewesen w344re, zu er366r-tern, dass die Wahlgegen374berstellung nicht zwei, sondern vierzehn Monate nach der Tat stattgefunden hat und ob im vorliegenden konkreten Einzelfall die-ses Vers344umnis die Beweisw374rdigung im Hinblick auf die weiteren tragf344higen 334berlegungen 374berhaupt beeintr344chtigt hat, da auch dem Ergebnis einer etwai-gen sp344teren Wahlgegen374berstellung erhebliches Gewicht zukommt. Der allein ma337geblichen Urteilsurkunde l344sst sich nicht entnehmen, dass das Datum 6.3.2007 unrichtig ist. Eine dahingehende Verfahrensr374ge hat der Beschwerde-f374hrer nicht erhoben. Er beanstandet ausschlie337lich die Verletzung materiellen Rechts. Dass er aus dem Hauptverhandlungsprotokoll und den Akten zitiert, f374hrt nicht zur Annahme einer (formgerechten) Verfahrensr374ge. Insbesondere hat er eine erforderliche Aufkl344rungsr374ge (247 244 Abs. 2 StPO) nicht in einer 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Form erhoben. 8 2. Die Bedenken des Generalbundesanwalts, die Identifizierung des An-geklagten durch den Zeugen C. sei nicht anhand von Einzelmerkmalen belegt, teilt der Senat nicht. 9 Der Tatrichter beschr344nkt sich nicht darauf, nur pauschal mitzuteilen, dass der Zeuge C. den Angeklagten unzweifelhaft wiedererkannt hat, sondern legt dar, dass der Zeuge den Angeklagten im Hinblick auf dessen Gr366- 10 - 6 - 337e, Gestalt, Aussehen, insbesondere der Stirn-, Augen-, Nasenpartie, sowie Kinn und Mund wiedererkannt hat. Eine noch n344here Beschreibung war nicht geboten, zumal in den Urteilsgr374nden (UA S. 56) ausdr374cklich festgehalten ist, dass der Zeuge C. in 334bereinstimmung mit der Zeugin G. schon bei der Polizei angegeben hat, der T344ter sei etwa 175 cm gro337, von schlanker Sta-tur, Tr344ger eines 4-5-Tage-Bartes, habe schwarze bzw. dunkle Haare, dunkle Augen und sei vom Gesicht her eher dunkel, ein nordafrikanischer oder t374rki-scher Typ. Diese Angaben in ihrer Gesamtheit reichen dem Senat aus, die bean-standete Beweisw374rdigung auf Rechtsfehler zu 374berpr374fen; solche liegen nicht vor. 11 Rissing-van Saan Rothfu337 Roggenbuck Appl Schmitt
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