BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 531/04 vom 15. April 2005 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 15. April 2005 gemäß §§ 44, 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Auf ihren Antrag wird der Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbrin-gung des Wiedereinsetzungsantrags gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt die Angeklagte. 2. Der Antrag der Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung von Verfahrensrügen wird aus den in der Antragsschrift des Gene-ralbundesanwalts vom 4. Februar 2005 unter 2. aufgeführten Gründen, auf die Bezug genommen wird, zurückgewiesen. Zu-dem ist auch die versäumte Handlung nicht nachgeholt worden. 3. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Koblenz vom 16. Juli 2004 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-ten ergeben hat. - 3 - Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Rissing-van Saan Otten Rothfuß Fischer Roggenbuck
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