BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 531/07 vom 9. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 9. Januar 2008 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts M374hlhausen vom 30. Juli 2007 mit den Feststellungen aufgeho-ben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten "des gewerbsm344337igen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in 32 F344llen, davon in 27 F344llen mit einer nicht geringen Menge und davon in 13 F344llen in Tateinheit mit unerlaubter Ein-fuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge" schuldig gesprochen. Un-ter Einbeziehung der Strafe aus einem amtsgerichtlichen Urteil hat es ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten sowie einer wei-teren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt und hat dar374ber hinaus den Verfall eines Betrages von 3.637,34 200 angeordnet. Der An-geklagte r374gt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Sachr374ge f374hrt zur Aufhebung des Urteils. 1 1. Die getroffenen Feststellungen lassen in keinem Fall erkennen, wel-chen Schuldumfang das Landgericht seiner Verurteilung zugrunde gelegt hat 2 - 3 - und in welchen F344llen 374berhaupt eine nicht geringe Menge Gegenstand des Handeltreibens bzw. der Einfuhr war. Die Strafkammer teilt mit, dass der Ange-klagte sowohl Heroin als auch Kokain gleichzeitig sowohl zum Eigenkonsum (und zwar in erster Linie - UA 10) als auch zum gewinnbringenden Weiterver-kauf erworben hat. Nicht nachvollziehbar sind die Feststellungen, wonach der Angeklagte in den F344llen 1-4 w366chentlich zwischen 7 und 20 g Heroin erwor-ben, davon aber bis zu 5 g t344glich verbraucht und den Rest gewinnbringend ver344u337ert haben soll. Auch in den sonstigen F344llen, die den Erwerb bzw. die Einfuhr von durchschnittlich 30 g Heroin w366chentlich zum Gegenstand haben, wird nicht deutlich, welche Menge zum Handeltreiben und welche zum Eigen-konsum bestimmt war, zumal die Kammer mitteilt, der Drogenkonsum des An-geklagten habe in diesem Zeitraum noch zugenommen. Hat jedoch ein T344ter Rauschmittel in einem Vorgang teils zum Weiterverkauf und teils zum Eigen-verbrauch erworben, darf der Tatrichter ebenso wie bei der Einfuhr von nur teil-weise zum Handeltreiben bestimmten Drogen wegen der unterschiedlichen Auswirkungen bei der rechtlichen Einordnung und bei der Strafzumessung nicht offen lassen, welcher Anteil f374r den sp344teren Verkauf vorgesehen war. Er muss dies feststellen und notfalls unter Beachtung des Zweifelssatzes sch344tzen (Winkler NStZ 2001, 303). Die rechtliche Einordnung solcher Erwerbsvorg344nge richtet sich sodann nach den jeweiligen Einzelmengen (vgl. dazu BGHR BtMG 247 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 5). 2. F374r die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: 3 a) Aufgrund des festgestellten starken Drogenkonsums des Angeklagten und seiner einschl344gigen Vorverurteilung besteht Anlass, unter Beiziehung ei-nes Sachverst344ndigen das Vorliegen einer erheblich verminderten Schuldf344hig-keit des Angeklagten und gegebenenfalls die Verh344ngung einer Ma337regel nach 247 64 StGB zu pr374fen. 4 - 4 - b) Bei der Bildung mehrerer Gesamtstrafen muss aus der Urteilsformel erkennbar sein, f374r welche der Taten die einzelnen Rechtsfolgen festgesetzt sind (Meyer-Go337ner/Appl, Die Urteile in Strafsachen 27. Aufl. Rdn. 83). 5 c) Sollte das Landgericht erneut besonders schwere F344lle des Handel-treibens nach 247 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG in Verbindung mit 247 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG annehmen, ist das Regelbeispiel gewerbsm344337iger Tatbege-hung nicht in die Urteilsformel aufzunehmen. Wird der Angeklagte wegen Han-deltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt, kommt der Strafzumessungsregel des 247 29 Abs. 3 BtMG und dem in ihr genannten Regel-beispiel "gewerbsm344337igen" Handels keine Bedeutung zu. 6 Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Roggenbuck Appl
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