BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 531/08 vom 28. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Januar 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, der Richter am Bundesgerichtshof Rothfu337, die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Prof. Dr. Schmitt, Oberstaatsanw344ltin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. August 2008 wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe nebst Munition zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Der hiergegen gerichteten, vom Ge-neralbundesanwalt f374r begr374ndet erachteten Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung materiellen Rechts ger374gt wird, bleibt der Erfolg versagt. 1 I. 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 2 Der in Marokko geborene Angeklagte h344lt sich - teils unter Aliasnamen und mit gef344lschten Papieren - illegal in Deutschland auf. Er ist u.a. vorbestraft wegen unerlaubten Handeltreibens mit "Crack" in F. S-Bahnen. Im M344rz 2008 lebte der Angeklagte, der 374ber keine legale Erwerbsquelle verf374gte, 3 - 4 - in einer Wohnung in E. , einem Ort in unmittelbarer Umgebung von F. mit direkter S-Bahn-Anbindung zum F. Hauptbahnhof und der F. Innenstadt. Seine Wohnung benutzte er zum Bunkern von Ko-kain und zum Herstellen von Crack, das er u.a. an aus F. mit der S-Bahn anreisende Drogenkonsumenten verkaufte. Am 3. M344rz 2008 beobachteten Zivilfahnder derartige Drogenverk344ufe im Bereich der S-Bahn-Station E. . Bei der im Anschluss an die Festnahme durchgef374hrten Wohnungsdurchsu-chung fand die Polizei in einer K374chenschublade 6,62 g Kokainbase (Crack) zusammen mit Natron und drei Digitalwaagen, in einer anderen K374chenschub-lade 930,69 g Kokain und Streckmittel sowie eine halbautomatische Selbstlade-pistole nebst Munition. Bei seiner Festnahme hatte der Angeklagte 600 Euro bei sich, weitere 1.940 Euro befanden sich in seiner Wohnung. 2. Sein Verteidiger hat f374r den Angeklagten eine Einlassung abgegeben, wonach dieser den von den Zivilfahndern beobachteten Crack-Verkauf im Stra-337enhandel einr344umt. Die Crackk374gelchen habe er zuvor selbst aus kleinen Mengen Kokain hergestellt. Das bei ihm sichergestellte Kokain, das Streckmittel sowie die Waffe nebst Munition habe er hingegen zwei Tage vor seiner Fest-nahme von einem mit ihm verwandten 344lteren Marokkaner, dessen Namen er nicht nennen wolle, aus ihm unbekannten Gr374nden zur vor374bergehenden Auf-bewahrung erhalten. Trotz Bedenken habe er zugestimmt, weil der Marokkaner ihm damit gedroht habe, anderenfalls seine homosexuelle Orientierung bekannt zu machen. 4 3. Diese Einlassung wertet das Landgericht als blo337e Schutzbehauptung und geht vielmehr davon aus, der Angeklagte selbst habe das Kokain in seiner Wohnung gebunkert, um es zu Crack zu verarbeiten und gewinnbringend zu verkaufen. Dies entspreche seiner bisherigen 334bung; die bei seiner Festnahme sichergestellten insgesamt 2.540 Euro lie337en auf einen lukrativen Drogenhandel 5 - 5 - im gr366337eren Stil schlie337en. Im 334brigen w374rden Drogen und Waffen erfahrungs-gem344337 dergestalt gelagert, dass das Entdeckungsrisiko m366glichst gering sei. Vor diesem Hintergrund sei es fern liegend, dass ein Dritter gr366337ere Mengen Bet344ubungsmittel gerade bei dem Angeklagten, einem sich illegal im Bundes-gebiet aufhaltenden, polizeibekannten und einschl344gig vorbestraften Drogen-dealer einlagert. II. Die Revision des Angeklagten, mit der er eine fehlerhafte Beweisw374rdi-gung r374gt, bleibt ohne Erfolg. Das Landgericht war nicht gehalten, die von dem Verteidiger f374r den Angeklagten abgegebene Einlassung, er habe das Kokain und die Waffe nur auftragsgem344337 f374r einen anderen Marokkaner aufbewahrt, dessen Namen er nicht nennen wolle, als unwiderlegbar zugrunde zu legen, nur weil es f374r das Gegenteil keine unmittelbaren Beweise gibt. Die Strafkammer hat f374r einen solchen Auftrag und f374r die Person des Auftraggebers keine kon-kreten Anhaltspunkte feststellen k366nnen. Bei einer solchen Sachlage muss der Tatrichter nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf der Grundlage des gesamten Beweisergebnisses entscheiden, ob derartige Anga-ben geeignet sind, seine 334berzeugungsbildung zu beeinflussen. Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zugunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, f374r deren Vorliegen keine zureichenden Anhalts-punkte erbracht sind (BGHSt 51, 324 m.w.N.). Dies gilt umso mehr dann, wenn - wie hier - objektive Beweisanzeichen festgestellt sind, die mit Gewicht gegen die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten sprechen: 6 Der einschl344gig vorbestrafte Angeklagte hat selbst einger344umt, Kokain in Crack zu verarbeiten und damit zu handeln. Obwohl ohne legale Eink374nfte, ver-f374gte er 374ber erhebliche Geldmittel. Das Kokain und die Waffe wurden in seiner 7 - 6 - Wohnung, zu der nur er Zugang hatte, sichergestellt. F374r die Existenz eines Auftraggebers, den der Angeklagte nicht benennen will, fand das Landgericht keine Anhaltspunkte. Auch die 334berlegung der Strafkammer, es sei fern lie-gend, dass ein Dritter wegen des erh366hten Entdeckungsrisikos Rauschgift und Waffen in der Wohnung eines hier illegal lebenden, einschl344gig vorbestraften Kleindealers aufbewahren w374rde, l344sst einen Rechtsfehler nicht erkennen. Oh-ne jeden Zweifel n344mlich besteht eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit, dass bei einer polizeibekannten Person, die im S-Bahn-Bereich Drogen verkauft und sich mit falschen Papieren ausweist - wie hier auch geschehen - eine Wohnungs-durchsuchung stattfindet. Rissing-van Saan Rothfu337 Roggenbuck Appl Schmitt
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